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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: III R 18/99
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen gesonderter Gewinnfeststellung 1993 als unbegründet ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. November 1998 zugestellt.

Dagegen erhob er am 13. Dezember 1998 persönlich "Einspruch" und beantragte "die Berufung in dieser Sache". Zur Begründung trug er vor, daß nach seiner Ansicht dem Gericht schon vor der Verhandlung klar gewesen sei, die Klage abzuweisen. Außerdem stelle er einen Befangenheitsantrag gegen den (mit der Streitsache befaßt gewesenen) Richter A.

Das FG behandelte das Rechtsbehelfsschreiben des Klägers als Revision und legte diese dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor. Beim BFH wurde die Streitsache bisher unter dem Az. IV R 22/99 geführt.

Am 11. April 1999 bat die Ehefrau des Klägers in dessen Namen, diesem Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Kläger hat einen ausdrücklichen Revisionsantrag nicht gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. 1. Für die Entscheidung in der Streitsache ist der III. Senat zuständig. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung (AO 1977) zugrunde; damit ist die Zuständigkeit des III. und nicht die des IV. Senats begründet (s. Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 1999, Nr. 1 der für den III. Senat geltenden Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Senate).

2. Der erkennende Senat sieht den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf --wie schon vor ihm das FG und auch die Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH-- als Revision an. Das FG hat dieses Rechtsmittel zwar nicht zugelassen (s. hierzu Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Doch sprechen die vom Kläger zur Begründung seines Vorgehens gemachten Ausführungen dafür, daß er eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einlegen wollte. Der Kläger ist offensichtlich der Meinung, der mit seiner Sache befaßt gewesene Richter am FG A sei befangen gewesen.

3. Die Revision ist jedoch unzulässig. Das folgt schon daraus, daß der Kläger nicht befugt ist, sich persönlich an den BFH zu wenden. Er hätte sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG). Dies gilt auch schon für die Einlegung der Revision --hier beim FG-- (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, daß die Ehefrau des Klägers in dessen Namen noch ein PKH-Gesuch eingereicht hat. Diesem Vorgang hätte überhaupt nur dann Bedeutung beigemessen werden können, wenn das Gesuch mit den entsprechenden Nachweisen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) innerhalb der Revisionsfrist eingereicht worden wäre (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 23. Februar 1998 XI S 2/98, BFH/NV 1998, 1000). Das war hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Insbesondere war die Monatsfrist für die Einlegung der Revision (nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) am 11. April 1999, als das PKH-Gesuch beim BFH einging, längst abgelaufen; sie hatte am 18. Dezember 1998 geendet.

Ungeachtet der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ist der Revisionsgrund nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO aber auch nicht schlüssig. Für eine zulässige Rüge wäre insoweit Grundvoraussetzung gewesen, daß der vom Kläger benannte Richter am FG A bereits mit Erfolg abgelehnt gewesen wäre (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 17. Mai 1995 X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604).



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