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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: III R 21/98
Rechtsgebiete: InvZulG 1993


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 2 Satz 1
Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Streitjahr 1993 in Brandenburg eine Lagerhalle. In das Gebäude ließ sie eine Brandmeldeanlage einbauen. Neben anderen Wirtschaftsgütern beantragte sie hierfür eine Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach §§ 2, 5 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Anlage als Gebäudebestandteil und ließ die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unberücksichtigt. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, in der Halle würden feuer- und explosionsgefährdete Gegenstände gelagert (Pharmarohstoffe für die Pharmaproduktion, "Druckstücke" aus Papier und Farben für die Verpackungsmittelindustrie). Die Brandmeldeanlage diene dem Schutz der für die Kunden wichtigen Waren, nicht der in der Halle tätigen Personen. Die Anlage sei damit auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des in dem Gebäude ausgeübten Gewerbes ausgerichtet.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus: Die fest mit dem Gebäude verbundene Brandmeldeanlage sei wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie stelle keine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar.

Mit der Revision trägt die Klägerin vor: Von den in der Halle eingelagerten Stoffen gehe eine besondere Brandgefahr aus. In einem solchen Fall sei eine Brandmeldeanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheids 1993 vom 15. September 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1997 die Investitionszulage 1993 um ... DM höher festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1993 ist die Anschaffung bzw. Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Für die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind bewertungsrechtliche Grundsätze maßgebend. Bewegliche Sachen sind danach außer Scheinbestandteilen auch wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, wenn sie Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind. Nach dieser auch im Investitionszulagenrecht geltenden Regelung sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Nicht ausreichend ist, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1999 III R 55/97, BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150, unter II. 1. b, m.w.N.). Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder --im Verhältnis zum Gebäude-- unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges kommt es nicht an. Der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht übertragbar. Der Begriff der Betriebsvorrichtung ist enger (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150).

Dementsprechend hat der Senat die Zulagenbegünstigung für Sicherungsanlagen in einer Spielhalle verneint, weil die Anlagen nicht dem Schutz der Benutzer und der Beschäftigten vor von den Spielgeräten ausgehenden Gefahren dienten, sondern die Zerstörung und Entwendung der Geräte verhindern sollten (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150). Für Alarmanlagen bei Tresoranlagen einer Bank hielt er hingegen unter Hinweis auf Tz. 33 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 342) die Annahme einer Betriebsvorrichtung für erwägenswert (Senatsurteil in BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150). Für eine in einem Bau- und Gartenmarkt eingebaute Einbruchmeldeanlage führte der Senat aus, es liege nahe, die Anlage nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen, da sie dem Betrieb lediglich mittelbar diene (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1997 III B 123/94, BFH/NV 1998, 623). Ähnlich hat der Senat Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) in Warenhäusern nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt, weil sie in erster Linie dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit der sich darin aufhaltenden Menschen und nicht dem im Gebäude unterhaltenen Gewerbebetrieb dienten (Senatsurteil vom 7. Oktober 1983 III R 138/80, BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262). Andererseits hat er für eine in Fabrikationsräumen eingerichtete Sprinkleranlage offen gelassen, ob bei Verarbeitung feuergefährlicher Materialien oder ähnlichen mit dem Produktionsprozess verbundenen Risiken ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Sprinkleranlage und Gewerbebetrieb bejaht werden könnte (Senatsurteil vom 15. Februar 1980 III R 105/78, BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409). Ferner hat der Senat in dem Beschluss vom 5. Dezember 1996 III B 26/94 (BFH/NV 1997, 518) die Auffassung vertreten, eine Klimaanlage, die überwiegend der Innenverpackung der Erzeugnisse des Investors diene und nur von untergeordneter Bedeutung für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen sei, stelle eine Betriebsvorrichtung dar.

2. Ausgehend von diesen Abgrenzungskriterien hat das FG die von der Klägerin installierte Brandmeldeanlage zutreffend nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt.

Der Umstand, dass in der Halle leicht entzündliche Stoffe wie Papier und Farben gelagert werden, begründet keinen ähnlich engen Zusammenhang zwischen der Brandmeldeanlage und dem Betriebsablauf, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Das Gebäude dient dazu, die in ihm befindlichen Gegenstände zu schützen und ebenso die Umwelt vor vom Gebäudeinneren ausgehenden Einwirkungen zu bewahren. Dies gilt auch für den Schutz vor Brandgefahr. Die Ausrüstung mit einer Brandmeldeanlage unterstützt lediglich diesen Zweck des Gebäudes. Dass eine solche Anlage nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist, ändert daran nichts (Senatsurteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409), ebenso wenig der Umstand, dass solche Sicherungen, wie die Klägerin vorträgt, von ihren Kunden verlangt werden. Entscheidend ist, dass die Anlage auf den eigentlichen Betriebsablauf, die Einlagerung sowie den An- und Abtransport des Lagerguts, nicht unmittelbar einwirkt. Vielmehr sind diese Vorgänge grundsätzlich auch ohne entsprechende Einrichtungen durchführbar. Die Brandmeldeanlage dient damit dem Betrieb nur mittelbar, wie etwa auch die Lagerhalle, in die sie eingebaut ist. Die Einrichtung ist vergleichbar mit einer Alarmanlage in einem Bau- und Gartenmarkt, wie sie dem Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 623 zugrunde lag.

Der Hinweis der Klägerin, eine Brandmeldeanlage in einer Lagerhalle sei jedenfalls dann eine Betriebsvorrichtung, wenn von den eingelagerten Materialien eine besondere Brandgefahr ausgehe, geht fehl. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hatte zwar vorgetragen, in der Halle würden auch feuer- und explosionsgefährdete Materialien wie Pharmarohstoffe, "Druckstücke" aus Papier und Farben gelagert. Das FG geht indes in seinem Urteil davon aus, bei der Lagerung dieser Materialien bestehe keine so starke Brandgefahr, dass ohne entsprechende Schutzvorrichtungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre. Nach dieser möglichen Würdigung, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben wurden und die für den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend ist, wäre das von der Klägerin betriebene Lagergeschäft mithin --abgesehen von behördlichen Auflagen-- grundsätzlich auch ohne die Schutzeinrichtung zu betreiben. Dass die Kunden der Klägerin auf entsprechenden Alarmanlagen bestehen, besagt lediglich, dass solche Einrichtungen für den Betrieb der Klägerin aus betriebswirtschaftlichen Gründen angezeigt sind.

Wie das FG ausführt, könnte möglicherweise etwas anderes gelten, wenn von den eingelagerten Gütern selbst eine so hohe Brandgefahr ausgehen würde, dass schon die Einlagerung als solche ohne entsprechende Schutzvorrichtungen nicht möglich wäre. Zu denken wäre hier z.B. an Stoffe, bei denen die Gefahr der Selbstentzündung besteht oder aus denen Gase entweichen können, die sich schon durch bei den Einlagerungsarbeiten entstehende Funken entzünden könnten. In solchen Fällen läge der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb näher.

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