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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: III R 23/97
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem erst nach Ablauf der Äußerungsfrist eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung konnte nicht entsprochen werden, zumal Hinderungsgründe bis zum Ablauf nicht vorgetragen worden sind.
Ende der Entscheidung
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