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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: III R 235/90
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 74 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 1983 und 1984 teilweise stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Einkommensteuerbescheide, und zwar für 1983 unter dem 6. Januar 1992 und für 1984 unter dem 9. September 1991 sowie unter dem 29. Januar 1992.
Die Kläger legten gegen sämtliche Änderungsbescheide Einspruch ein. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben sie nicht gestellt.
Mit Beschluß vom 13. Mai 1992 III R 235/90 hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren entsprechend § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren über die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 ausgesetzt. Mit der dem Prozeßvertreter der Kläger bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 wies das FA die Einsprüche gegen die vorbezeichneten Einkommensteueränderungsbescheide für 1983 und 1984 als unbegründet zurück.
Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats fragte mit Schreiben vom 22. Juli 1998 bei dem Prozeßvertreter der Kläger unter Hinweis darauf, daß keine Klage erhoben worden sei, an, ob das vorliegende Revisionsverfahren weitergeführt werden solle. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen hat sich der Prozeßvertreter bis heute hierzu nicht geäußert.
II. Die Revision ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).
Die Revision ist unzulässig, da nach Eintritt der Bestandskraft für die geänderten Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 für die Weiterverfolgung des Revisionsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
a) Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1983 und 1984 haben die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide, gegen die sich die Revision gerichtet hat, in ihren Regelungsgehalt mit aufgenommen. Solange die Änderungsbescheide Bestand haben, entfalten die ursprünglichen Bescheide keine Wirkung mehr. Der Regelungsgehalt der ursprünglichen Bescheide ist suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit der Änderungsbescheide (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1994 III R 201/94, BFH/NV 1995, 982, 983, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
b) Die gegen die Einkommensteueränderungsbescheide 1983 und 1984 eingelegten Einsprüche hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem die Kläger keine Klage erhoben haben, sind die Änderungsbescheide bestandskräftig geworden. Einen Antrag nach § 68 FGO, die Änderungsbescheide für 1983 und 1984 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen, haben die Kläger nicht gestellt. Ein entsprechender Antrag nach § 68 FGO a.F. könnte auch nicht mehr gestellt werden. Zwar wäre ein solcher Antrag an sich nach der insoweit noch maßgebenden früheren Fassung des § 68 FGO i.V.m. Art. 7 Satz 1 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. November 1992 (BGBl I 1992, 2109) unbefristet möglich gewesen, da sämtliche Änderungsbescheide vor dem 1. Januar 1993 bekanntgegeben worden sind (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 68 Anm. 3 a, m.w.N.).
Ist indessen --wie im Streitfall-- eine Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Änderungsbescheide ergangen, könnten diese ohnedies nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Vielmehr hätten die Kläger fristgerecht Klage gegen die Änderungsbescheide erheben müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286, unter Ziff. 1 c der Gründe).
Ende der Entscheidung
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