Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: III R 29/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 164 Abs. 2 | |
FGO § 136 Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 | |
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die ursprünglich auf ... DM festgesetzte Investitionszulage für 1993 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid auf ... DM herabgesetzt und den Differenzbetrag verzinslich zurückgefordert. Die auf die Aufhebung des Änderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens entsprach das FA dem Begehren der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Wesentlichen und setzte die Investitionszulage für 1993 auf ... DM fest. Zur Erläuterung wies das FA darauf hin, bei der Berechnung der Investitionszulage im ursprünglichen Bescheid sei ihm zugunsten der Klägerin ein Rechenfehler in Höhe von 1 000 DM unterlaufen.
2. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des Gesamtverfahrens zu entscheiden.
a) Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit dadurch erledigt worden ist, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wird. Das FA hat indes dem Klageantrag nicht in vollem Umfang entsprochen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1992 III R 64/88, BFH/NV 1993, 188, 189).
b) Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten für das gesamte Verfahren insgesamt dem FA aufzuerlegen, weil das FA der Sache nach dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen hat. Soweit die festgesetzte Investitionszulage hinter dem Antrag der Klägerin zurückbleibt, handelt es sich zum einen lediglich um einen geringen Betrag (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133), zum anderen beruht die gegenüber dem Antrag abweichende Festsetzung nur darauf, dass das FA einen --ihm in der ursprünglichen Festsetzung unterlaufenen-- Rechenfehler korrigiert hat.
3. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, 517, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.