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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: III R 3/05
Rechtsgebiete: InvZulG 1999


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Die Belegenheit einer Betriebsstätte im Außenbereich steht der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Großhandel für Nahrungs- und Genussmittel. Sie begründete im Streitjahr 1999 neben ihrer bisherigen Betriebsstätte in A eine weitere Betriebsstätte als Hauptgeschäftssitz in einer angemieteten Lagerhalle in B.

Für das Streitjahr beantragte sie u.a. für die Anschaffung einer "Einbruchmeldeanlage, Türen und Telefonanlage mit Installation" Investitionszulage aus einer Bemessungsgrundlage von 305 000 DM (Pos. 27 des Investitionszulagenantrags). Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung der Gemeinde B nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 bei, wonach sich die Betriebsstätte in B nicht in einem Industriegebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) befinde und das Gebiet auch nicht aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspreche. Nach einer auf der Bescheinigung angebrachten Bemerkung befindet sich die Betriebsstätte zulässigerweise im Außenbereich.

Nach einer Investitionszulagensonderprüfung im Jahre 2001 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, bei der Einbruchmeldeanlage handele es sich um ein aus verschiedenen Teilen bestehendes integriertes System. Die Anlage sei kein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern ein wesentlicher Gebäudebestandteil und daher nach § 2 InvZulG 1999 nicht investitionszulagenbegünstigt. Das FA setzte daher die Investitionszulage u.a. ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Einbruchmeldeanlage fest. Der Einspruch blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 8. Dezember 2004 5 K 3013/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 894). Es führte aus: Der Betrieb der Klägerin liege im Außenbereich, also nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S. des § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Daher sei der Betrieb nicht --wie es § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 voraussetze-- in der Innenstadt belegen. Die vorgelegte Bescheinigung sei für die Investitionszulagenfestsetzung nicht bindend. Da die Begünstigung im Außenbereich belegener Betriebsstätten dem Ziel der Investitionszulagenförderung widerspreche, sei § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 einschränkend dahin auszulegen, dass der Belegenheitsnachweis nur durch eine Bescheinigung geführt werden könne, die sich auf den beplanten oder unbeplanten Innenbereich i.S. von §§ 30 bis 34 BauGB beziehe.

Mit der Revision rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.

Die Klägerin beantragt, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheids 1999 vom 6. Februar 2002 die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage um 284 550 DM zu erhöhen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung nicht als Belegenheitsnachweis i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 anerkannt.

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 sind bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 liegt eine Betriebsstätte in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

2. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung genügt den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999. Sie wurde von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt und bestätigt unter Wiedergabe des Wortlauts des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999, dass die Betriebsstätte der Klägerin nicht in einem dort näher umschriebenen Gebiet liegt. Der Zusatz, die Betriebsstätte befinde sich im Außenbereich, schränkt den bescheinigten Sachverhalt nicht ein.

3. Entgegen der Auffassung des FG ist die der Klägerin erteilte Bescheinigung als Nachweis für die Belegenheit ihrer Betriebsstätte in der Innenstadt i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 anzuerkennen.

a) Die Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Festsetzung der Investitionszulage und unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörde, soweit es sich um außersteuerliche Beurteilungen handelt (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218, m.w.N.). Ausgehend vom Wortlaut der Regelung hat die Klägerin daher den Belegenheitsnachweis ordnungsgemäß erbracht.

b) Der Senat teilt nicht die Meinung des FG, dass der Belegenheitsnachweis nur durch eine Bescheinigung geführt werden könne, die sich auf den beplanten oder unbeplanten Innenbereich nach §§ 30 bis 34 BauGB beziehe. Die Voraussetzungen für eine derartige vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 abweichende Auslegung liegen nicht vor.

Eine Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend einzuschränken, wenn sich der Wortlaut --gemessen am Gesetzeszweck-- als planwidrig zu weit erweist (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion). Eine teleologische Reduktion scheidet aus, wenn der weite Wortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03, BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776).

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996, der Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999, ergibt, sollte der mittelständische Groß- und Einzelhandel wegen der hohen Investitionskosten in innerstädtischen Lagen zur Wahrung seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Handelsketten und großflächigen Einkaufszentren vor den Toren der Städte und Gemeinden begünstigt werden. Durch das Bescheinigungsverfahren sollte sichergestellt werden, dass Investitionen von großflächigen Handelsbetrieben in baurechtlich durch Bebauungsplan usw. festgelegten und in faktischen Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten aus der Förderung ausgeschlossen blieben und Investitionen im innerstädtischen Bereich begünstigt wurden. Dadurch sollte gleichzeitig ein Beitrag zur Wiederbelebung der Innenstädte geleistet werden (BTDrucks 13/1558, 170). In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 wurde dieses Ziel beibehalten (BTDrucks 13/7792, 13).

Mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 wollte der Gesetzgeber zwar in erster Linie den Innenstadtbereich im Sinne des Mittelpunkts einer Stadt fördern. Er hat den Begriff "Innenstadt" aber nicht in diesem Sinne definiert. Denn zur Innenstadt i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 gehören aufgrund der Definition, die nur Industrie-, Gewerbe- oder Sondergebiete i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließt, auch die in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten weiteren Baugebiete, wie Kleinsiedlungsgebiete, reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete sowie die nicht in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten sonstigen Sondergebiete wie Erholungsgebiete i.S. von § 10 BauNVO. Diese Gebiete sind jedoch nicht generell mit dem Innenstadtbereich im Sinne des Mittelpunkts einer Stadt deckungsgleich, so dass z.B. auch eine in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder in einem der Erholung dienenden Sondergebiet (§ 10 BauNVO) belegene Betriebsstätte unter die Förderung fallen kann, ohne dass damit --vergleichbar mit einer Förderung im Außenbereich-- die Förderzwecke der Entlastung von hohen Innenstadtinvestitionskosten oder der Innenstadtbelebung erreicht werden.

Insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur die Sondergebiete i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, nicht auch andere Sondergebiete, z.B. Erholungsgebiete i.S. von § 10 BauNVO, von der Förderung ausgenommen hat, wird deutlich, dass ihm die Problematik der Abgrenzung des geförderten Gebiets unter Verwendung der baurechtlichen Begriffe bewusst war. Es kann nicht angenommen werden, im Gesetzgebungsverfahren sei übersehen worden, im Außenbereich belegene Betriebsstätten von der Förderung auszunehmen. Vielmehr ist aufgrund der gewählten, ins Einzelne gehenden Formulierung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Abgrenzungsfrage erkannt hat und mit der getroffenen Wortwahl die Förderbarkeit von Betriebsstätten im Außenbereich im Grundsatz nicht ausgeschlossen hat. Dafür, dass die Formulierung bewusst so getroffen wurde, spricht auch, dass sie nicht unverändert aus der Vorgängerregelung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996) übernommen, sondern sprachlich abgewandelt wurde. Dabei ist auch zu bedenken, dass Begünstigungsfälle im Außenbereich in der Praxis ohnehin kaum vorkommen. Denn entsprechende Vorhaben (Groß- und Einzelhandelsbetriebe) sind im Außenbereich nach § 35 BauGB nur eingeschränkt zulässig. Grundsätzlich ist ein entsprechender Bebauungsplan erforderlich, nach dessen Festsetzungen sich die Förderbarkeit entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 bestimmt.

4. Das auf der abweichenden Rechtsauffassung des FG beruhende Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Dieses wird die Voraussetzungen der Investitionszulagenförderung im Einzelnen zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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