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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: III R 33/99
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33 | |
EStG § 33 Abs. 1 | |
EStG § 33 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1979 geborene Zwillingstöchter. Mit am 22. Juni 1992 notariell beurkundetem Kaufvertrag erwarben sie von zwei Bauträgern die noch zu errichtende Dachgeschosswohnung zum Preis von 350 000 DM.
Es bestand Einigkeit darüber, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung mit vier Wohnräumen sein sollte. In einer Vorbemerkung zum Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Raumaufteilung nach dem Vertrag beigefügten geänderten Plänen erfolgen sollte, nach denen die Wohnung u.a. zwei Kinderzimmer umfassen sollte. Die Nutzung der dafür vorgesehenen Räume als Aufenthaltsräume wurde von der zuständigen Behörde letztlich jedoch nicht genehmigt. Baurechtlich zulässig wäre lediglich eine Zusammenfassung beider Räume zu einem Aufenthaltsraum gewesen.
Nach mehreren vergeblichen Versuchen, sich mit den Bauträgern gütlich auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verständigen, erhoben die Kläger Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung sowie auf Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Hiergegen legten die Bauträger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung am ... Dezember 1996 vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich die Geschäftsführer der Bauträgerfirmen im eigenen Namen verpflichteten, an die Kläger zur Abgeltung aller gegen die Bauträger erhobenen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 70 000 DM zu zahlen. Die Gerichtskosten beider Verfahren sollten die Parteien jeweils zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten sollte jede Partei selbst tragen. In einer Vorbemerkung zum Vergleich wurde festgehalten, dass die Kläger nach Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts betrieben hatten, die Vollstreckungsversuche jedoch erfolglos geblieben seien, weil bei den Bauträgerfirmen kein vollstreckbares Vermögen habe festgestellt werden können. Ein von den Klägern im Jahre 1997 gegen das Land geführter Schadensersatzprozess hatte keinen Erfolg. Gegenstand dieser beim Landgericht erhobenen Klage war der Vorwurf, der Bezirksnotar, der den Kaufvertrag vom ... Juni 1992 beurkundet hatte, habe seine Amtspflicht verletzt. Mit Vertrag vom ... April 1997 veräußerten die Kläger die Wohnung zum Preis von 300 000 DM an einen Dritten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 machten sie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 66 671 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger darüber hinaus die Berücksichtigung von Kosten für den Umzug in eine Übergangswohnung pauschal mit 5 000 DM, von Miete für diese Wohnung in Höhe von 3 400 DM und Zinsen für eine Bankbürgschaft in Höhe von 3 338,05 DM. Die Aufwendungen waren angefallen, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts betreiben zu können.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 959 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitfall gehe es nicht darum, Vermögen umzuschichten, sondern sicher zu stellen, dass die Familie der Kläger eine baurechtlich zulässige Vierzimmerwohnung zur Verfügung habe, mithin um die Sicherstellung eines finanzierbaren Familienwohnheims. Der Verlust sei auch nicht durch die angebliche Vermögensumschichtung entstanden, sondern durch die Insolvenz der Bauträger. Veräußerungskosten im weiteren Sinne lägen auch deshalb nicht vor, weil es im Streitfall nicht um Kosten gehe, die durch einen Verkaufsvertrag entstanden seien, sondern um Kosten der Durchsetzung eines Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruchs, für die die Kläger hätten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1996 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 12. August 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 1998 mit der Maßgabe festzusetzen, dass Aufwendungen in Höhe von 73 740,21 DM als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).
Rechtliche Gründe i.S. des § 33 Abs. 2 EStG sind nur solche rechtliche Verpflichtungen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605). Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können mithin für sich allein eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605). Entscheidend ist daher, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).
2. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist ähnlich wie bei Aufwendungen infolge rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht nur auf die --regelmäßig vorliegende-- Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der einen Prozess führt, in aller Regel die Gründe für die Rechtspflicht zur Zahlung der Prozesskosten selbst gelegt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Gleichfalls ist das nach unserer Rechtsordnung bestehende Verbot der Selbsthilfe und die daraus folgende rechtliche Notwendigkeit, zur Verfolgung von Ansprüchen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht ausreichend für die Annahme der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten. Hinzu kommen muss vielmehr, dass auch das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Prozesskosten als Kläger oder als Beklagtem entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; in BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Dieser Grundsatz ist zwar nicht starr anzuwenden. Für einzelne Gruppen von Rechtsstreitigkeiten und für einzelne Prozesse kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
Für einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem Vertrag, welchen der Steuerpflichtige selbst abgeschlossen hat, ist aber zu beachten, dass er im Allgemeinen später zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führende Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite auf Vertrag beruhender Ansprüche durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen von vorneherein ausschließen kann. Hat er dies versäumt, hat er die entscheidende Ursache für die ihm später entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
Zwangsläufigkeit kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, würde er sich nicht auf den Rechtsstreit einlassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 1997, 755).
3. Die Prozesskosten sind --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- den Klägern nach den genannten Grundsätzen nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden.
a) Wesentliche Ursache für die den Klägern entstandenen Aufwendungen war im Streitfall der Abschluss des Kaufvertrags. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche aus einem durch den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Vertrag sind, dieser stets als die wesentliche Ursache der entstandenen Aufwendungen anzusehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzungen nahe liegend erscheinen. Im Streitfall war das Risiko eines späteren Zivilprozesses bereits in der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrags angelegt, da die von den Klägern als unverzichtbar angesehene Nutzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die zuständige Behörde baurechtlich noch nicht genehmigt worden war und sie bereits Zahlungen an ihre Vertragspartner geleistet hatten, bevor die von ihnen angestrebte und als unabdingbare Vertragsgrundlage angesehene Nutzbarkeit sichergestellt war. Insbesondere hatten die Kläger keine hinreichende Vorsorge getroffen, um eventuelle vermögensrechtliche Rückabwicklungsansprüche hinreichend vertraglich abzusichern. Die Kläger hatten sich danach für eine zu ihren Lasten mit einem hohen Risiko behaftete Ausgestaltung ihrer zivilrechtlichen Vereinbarungen entschieden, so dass bereits der Abschluss dieses Kaufvertrags als wesentliche Ursache der später angefallenen Prozesskosten angesehen werden muss. Da die Kläger weder gezwungen waren, überhaupt eine Eigentumswohnung zu erwerben, noch die Notwendigkeit bestand, die konkreten Verträge abzuschließen, war das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis für die Kläger mithin nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG.
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verpflichtung zur Kostentragung nur für den auf den Amtshaftungsprozess gegen das Land entfallenden Betrag aus dem Unterliegen im Rechtsstreit folgt, wogegen sie die übrigen angefallenen Kosten wegen der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei bzw. aufgrund eines wegen dieser Vermögenslosigkeit zum Zwecke der Schadensminimierung abgeschlossenen Vergleichs zu tragen hatten.
Verliert eine Partei einen Prozess, so ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Unterliegen im Rechtsstreit, weil Voraussetzung der die Kostentragung normierenden Regelung das Unterliegen ist. Verbleibt die Kostenlast bei der obsiegenden Partei, weil der im Prozess Unterlegene vermögenslos ist, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, aus der die --als solche zwangsläufige-- Pflicht zur Kostentragung folgt, da Rechtsgrund für die Kostentragung durch die obsiegende Partei die Vermögenslosigkeit des Gegners ist. Zwangsläufigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jedoch wie im Falle des Unterliegens nur dann vor, wenn das die Kostentragungspflicht letztlich auslösende Ereignis --hier der Abschluss des Kaufvertrags-- zwangsläufig war. Daran fehlt es im Streitfall.
c) Die Prozesskosten sind den Klägern auch nicht deshalb zwangsläufig entstanden, weil die Rechtsverfolgung für sie existenziell notwendig gewesen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Zwar ist ein existenziell notwendiger Bereich berührt, nämlich das Wohnen. Die Kläger hätten indes ihre elementaren Wohnbedürfnisse in der erworbenen Wohnung befriedigen können, wenn auch nicht in einer ihren Vorstellungen entsprechenden Art und Weise. Die Gefahr im Falle eines Verzichts auf die angestrengten Verfahren ihre Existenzgrundlage schlechthin zu verlieren, bestand jedoch, anders als in dem vom erkennenden Senat im Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) entschiedenen Fall, nicht. Vielmehr war lediglich der Bereich der privaten Lebensgestaltung jenseits des auch steuerlich zwingend zu berücksichtigenden Existenzminimums berührt. Zwangsläufig entstandene Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG liegen in einem solchen Fall nicht vor.
4. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für die Bankbürgschaft, den Umzug in eine Übergangswohnung und die Miete für diese Wohnung sind den Klägern nicht zwangsläufig entstanden. Für die Kosten der Bankbürgschaft ergibt sich das schon daraus, dass sie angefallen waren, um den Klägern die für eine Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts erforderliche Sicherheitsleistung zu ermöglichen, es sich mithin ebenfalls um Kosten handelt, die unmittelbar durch die angestrebte Rückabwicklung des Kaufvertrags veranlasst sind. Dasselbe gilt für die Aufwendungen für den Umzug und die Miete für die Übergangswohnung, da auch sie entstanden sind, um eine Herausgabe der erworbenen Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts möglich zu machen und mithin ebenfalls unmittelbare Folge der beabsichtigten Rückabwicklung des Kaufvertrags sind.
Ende der Entscheidung
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