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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: III R 35/00
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 6 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO n.F. § 62 Abs. 3 Satz 6 | |
StBerG § 3 Nr. 1 bis 3 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen verspäteter Vollmachtsvorlage als unzulässig ab. Die Revision ließ es nicht zu. Das Urteil wurde am 31. Mai 2000 verkündet und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren vor dem FG, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater M am 16. Juni 2000 zugestellt. M hatte zuvor mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 das Mandat für die Klägerin in der Klagesache niedergelegt. Unter dem 7. Juni 2000 hatte ihm das FG mitgeteilt, die erklärte Mandatsniederlegung habe nicht zum Erlöschen der erteilten Prozessvollmacht geführt.
Mit am 17. Juli 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Telefax-Schreiben und nach einem Hinweis der Verwaltungsabteilung des BFH vom 18. Juli 2000 darauf, dass die Revision beim FG einzulegen sei, mit weiterem beim FG am 18. Juli 2000 eingegangenem Telefax-Schreiben legte M für die Klägerin Revision gegen das FG-Urteil ein und beantragte, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Unter dem 16. August 2000 teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats M unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, die Revisionsfrist sei am 17. Juli 2000 abgelaufen, die Revision sei aber erst am 18. Juli 2000, somit verspätet, beim FG eingegangen.
Auf Antrag des M vom 16. August 2000 wurde die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 18. September 2000 verlängert. Unter dem 8. November 2000 und nochmals unter dem 15. Dezember 2000 wurde M um Vorlage einer Prozessvollmacht gebeten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 reichte M sodann eine auf die Akteneinsicht beschränkte Vollmacht ein und wies auf sein Gesuch um Akteneinsicht hin. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 wurde M von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats unter Hinweis darauf, dass die eingereichte Vollmacht auf die Akteneinsicht beschränkt sei, erneut zur Vorlage einer Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem BFH bis zum 12. Februar 2001 aufgefordert. M kam diesen Aufforderungen nicht nach, sondern erwiderte, die Anmahnungen erschienen ihm unverständlich und seien ohne konkreten Bezug.
Mit der Revision trägt M vor: Ihm sei kein Protokoll der mündlichen Verhandlung zugegangen. Auch habe er vergeblich beim FG versucht, Akteneinsicht zu nehmen. Das sei wegen des Urlaubs des zuständigen Richters nicht möglich gewesen. Auf seine schriftlichen Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht sei seitens des FG keine Nachricht erfolgt. Dadurch sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Nachdem er das Mandat niedergelegt habe, hätten keine Zustellungen an ihn mehr erfolgen dürfen.
Der Revisionsantrag lautet auf Aufhebung der Vorentscheidung.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren muss derjenige, der als Prozessvertreter eines anderen auftritt, seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Diese Regelung gilt auch für das Verfahren vor dem BFH (§ 121 FGO). Wird die hiernach erforderliche Vollmachtsurkunde im Rechtsmittelverfahren nicht vorgelegt, ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1999 VII B 239/98, BFH/NV 1999, 823). M hat trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute keine Vollmacht der Klägerin für das Verfahren vor dem BFH vorgelegt. Schon deshalb war sein Rechtsmittel nach § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass nach der Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (vgl. Art. 6 2.FGOÄndG) in Fällen, in denen als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auftritt, das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO n.F. im Streitfall überhaupt zur Anwendung kommt. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehört M zwar zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG. Das Gericht kann und muss indes auch beim Auftreten von Personen i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigte den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 88 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- vgl. v. Mettenheim in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 88 Rz. 4; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 88 Rz. 2). Hinreichend begründete Zweifel an der Bevollmächtigung des M für das Verfahren vor dem BFH bestehen deshalb, weil M mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 an das FG das Mandat für die Klägerin niedergelegt hat und in dem Schreiben vom 15. Juni 2000 dem FG mitgeteilt hat, er bitte darum, nicht mehr als Vertreter der Klägerin behandelt zu werden. Auch aus dem weiteren Schriftwechsel ergibt sich nicht deutlich, dass M von der Klägerin Vollmacht für das vorliegende Revisionsverfahren erteilt bekommen hat.
2. Da die von M eingelegte Revision bereits mangels Vollmachtsnachweises unzulässig ist, kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel als zulassungsfreie Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO statthaft wäre. Aus demselben Grund kommt auch dem Begehren des M um Gewährung von Akteneinsicht --trotz Vorlage einer darauf beschränkten Vollmacht-- keine Bedeutung zu. Denn ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist und die Akten nicht geeignet sind, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 78 Rz. 5, m.w.N.).
3. Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind jedoch dem als vollmachtloser Vertreter aufgetretenen M aufzuerlegen, weil er das erfolglose Revisionsverfahren veranlasst hat (st. Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).
Ende der Entscheidung
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