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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: III R 35/01
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der erkennende Senat hat in dieser Sache am 7. März 2002 einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 25. April 2002 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 (am 22. Mai 2002 per Telefax beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangen) beantragte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer eine mündliche Verhandlung. Am 23. Mai 2002 wies die Vorsitzende des Senats den Geschäftsführer telefonisch darauf hin, dass auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte. Ein Schriftsatz eines Prozessbevollmächtigten ist beim BFH nicht eingegangen.
II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig.
Nach § 62a Abs. 1 FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschafter i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch eine der vorgenannten Personen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO). Das gilt auch für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (BFH-Beschluss vom 10. Juni 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Da ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 90a Abs. 3 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
Der Senat entscheidet durch Beschluss analog § 126 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 776).
Ende der Entscheidung
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