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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: III R 35/01
Rechtsgebiete: InvZulG 1993
Vorschriften:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 | |
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a | |
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c |
Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Streitjahr 1993 gegründete GmbH mit Sitz in A/Thüringen. Das Stammkapital von 50 000 DM wurde zu 25 v.H. von Frau G und zu 75 v.H. von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übernommen. Gesellschafter der GbR sind ausschließlich natürliche Personen, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte u.a. mit der Begründung, am Kapital der Klägerin seien zu weniger als 50 v.H. natürliche Personen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 unmittelbar beteiligt, statt der beantragten erhöhten Investitionszulage lediglich eine solche von 8 v.H.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 seien erfüllt, denn auch die Gesellschafter der GbR hätten im November 1989 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt. Sie seien unmittelbar an der Klägerin beteiligt gewesen, da eine GbR keine Rechtspersönlichkeit besitze. In seinem Urteil vom 13. April 1992 II ZR 277/90 (BGHZ 118, 83) habe der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafter selbst als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft Aktionäre einer Aktiengesellschaft geworden seien. Auch die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I, 2866) bezeichne in § 11 Abs. 2 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit". Es könne nicht richtig sein, dass dem Investitionszulagenrecht eine andere Betrachtungsweise von der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Grunde liege.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist nicht vertreten.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin die von ihr begehrte erhöhte (20 %-ige) Investitionszulage für die Investitionen zusteht, für die das FA lediglich eine Zulage in Höhe von 8 v.H. gewährt hat.
Der Senat verweist zur Begründung auf sein Urteil vom 10. Mai 2001 III R 24/97 (BFHE 195, 74, BStBl II 2001, 589), dem ein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Danach steht einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn an der GbR ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Der Senat hat in diesem Urteil dazu unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 24. Februar 2000 III R 104/96 (BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441) ausgeführt, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 schlössen die Ausdehnung der Begünstigung auf Fälle wie dem auch hier zu Entscheidenden aus. Denn die an der GbR Beteiligten könnten ihren Einfluss auf den Einsatz und die Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter ebenfalls nicht --jedenfalls nicht ohne weiteres-- in einer Weise geltend machen, wie dies bei einer unmittelbaren Beteiligung der Fall sei. Ferner würde die Anerkennung derartiger mittelbarer Beteiligungen unter Umständen zu einem dem Gesetzeszweck widersprechenden erhöhten Ermittlungsaufwand und dadurch verursachten Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge führen.
Ende der Entscheidung
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