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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III R 36/95
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.
Gründe:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der zu 50 v.H. erwerbsgemindert ist, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1989) Aufwendungen in Höhe von 1 200 DM für die Beschäftigung einer Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, bei der Hausgehilfin handele es sich um eine in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebende Person, so dass der Freibetrag gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 nicht gewährt werden könne. Das FA verwies hierzu auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 14. März 1990 IV B 1 -S 2285a- 5/90 (BStBl I 1990, 147). Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) statt. Es führte u.a. aus: Die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung scheitere nicht daran, dass die Zahlungen an die mit dem körperbehinderten Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Frau A erfolgt seien. Wie in dem vom BFH entschiedenen Fall habe Frau A einen Anspruch auf Vergütung für die vereinbarte Verrichtung der Hausarbeit gehabt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Frau A mit dem Kläger in einem Haushalt gelebt und in gewisser Weise auch ihren eigenen Haushalt geführt habe. Das Gericht folge der Ansicht des BFH, nach der es folgerichtig sei, bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn schon eine steuerliche Gleichbehandlung mit Ehegatten nicht möglich sei, wenigstens den Partner, der den Haushalt führe, als Haushaltshilfe --hier i.S. des § 33a Abs. 3 EStG-- anzusehen. Dabei übersehe das Gericht einen gewissen Bruch in der Argumentation des BFH nicht, wonach einerseits eine Parallele zur Ehegattenbesteuerung gezogen werde, andererseits die strengen Anforderungen an Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten an Verträge zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht gestellt würden. Bei Alltagsverträgen wie dem mit einer Haushaltshilfe könne auch das Argument einer stärkeren Bindung der ehelichen Gemeinschaft nicht herangezogen werden. Denn derartige Verträge seien problemlos zu gestalten und auch ohne weitere Rechtsfolgen aufzulösen. Das FA habe keine Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages erhoben. Das Gericht sei wie der BFH in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 der Ansicht, dass allein die Gewährung von Kost und Logis den Betrag von 1 200 DM erreichten.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Aufwendungen des Klägers für die Hilfe in seinem Haushalt in Höhe von 1 200 DM als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen seien.
Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger Ausgaben für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, höchstens jedoch einen Betrag von 1 200 DM im Kalenderjahr, auf Antrag u.a. dann vom Einkommen abziehen, wenn er schwer körperbehindert (§ 33b Abs. 2 EStG) ist. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird in den vom Gesetz geregelten Fällen unterstellt.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der schwerbehinderte Kläger im Streitjahr Zahlungen für Hilfe in seinem Haushalt geleistet. Entgegen der Annahme des FA ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht deshalb ausgeschlossen, weil die hauswirtschaftlichen Arbeiten verabredungsgemäß von der mit dem Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Frau A übernommen wurden. Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 entschieden, dass auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, Hausgehilfe im Sinne der hier einschlägigen Regelung sein kann (zu dem insoweit vergleichbaren § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG siehe das BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 120/96, BFHE 189, 357, BStBl II 1999, 764). Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist danach steuerrechtlich nicht wie der Verlobte, der Ehegatte oder ein sonstiges Familienmitglied als Angehöriger (vgl. § 15 der Abgabenordnung --AO 1977--) des Steuerpflichtigen anzusehen. Die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 147, unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 6. Oktober 1961 VI 244/61 U, BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei der Beschäftigung eines Lebenspartners im gemeinsamen Haushalt dieser ebenso wie im Haushalt lebende Angehörige nicht als Haushaltshilfe anerkannt werden könne, weil der Lebenspartner insoweit auch den eigenen Haushalt führe. Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese Argumentation der Finanzverwaltung den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnte. Denn § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG hat den Zweck, behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Insoweit kann es schon der Sache nach nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten gehen, welche die im Haushalt des behinderten Klägers lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt.
Die vorstehende Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 8. August 1990 IX R 122/86 (BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171), in dem es um die Frage ging, ob bei einem vom Eigentümer und dessen Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus eine ungeteilte Selbstnutzung i.S. von § 21 Abs. 2 EStG 1981 gegeben war. Der BFH hat eine derartige Selbstnutzung bejaht und dabei vor allem darauf abgestellt, dass der Lebensgefährtin nicht einzelne Räume zur ausschließlichen Eigennutzung (entgeltlich) überlassen worden waren. Im Streitfall geht es dagegen nicht um die gemeinsame Nutzung von Räumen, sondern um die arbeitsteilige Erledigung von Aufgaben, die das eheähnliche Zusammenleben an die Partner einer derartigen Gemeinschaft gerade in Fällen wie dem Vorliegenden stellt.
Im Streitfall ist die Lebensgefährtin des Klägers auch aufgrund einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vereinbarung tätig geworden. Des Abschlusses eines förmlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages bedurfte es nicht. Hinsichtlich der Absprachen über die Verteilung bzw. Übernahme der Hausarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft genügen vielmehr auch andere Vertragsgestaltungen (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1992 III R 184/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 33c EStG; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33a EStG Anm. 277). Vor allem dann, wenn --wie im Streitfall-- nur geringe Beträge für die übernommenen Arbeiten geleistet werden bzw. steuermindernd abgezogen werden können, wäre es überzogen, regelgerechte Verträge o.Ä. zu verlangen. Der Senat hat dazu außerdem entschieden, dass Inhalt und Durchführung solcher Vereinbarungen über die Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten nicht den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger --insbesondere von Ehegatten-- entsprechen müssen (Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; s. auch BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, sowie BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).
An diesen Grundsätzen hält der Senat jedenfalls für Fälle fest, in denen nur relativ geringe Vergütungen geltend gemacht werden und diese außerdem nur in einem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sind, der in der Regel erheblich unter dem tatsächlichen Aufwand liegt.
Der Senat hält es für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu erkennen (§§ 121, 90a Abs. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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