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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: III R 37/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb in den Jahren 1991 und 1992 je eine Segelyacht, für deren Anschaffungskosten der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheiden Investitionszulage gewährte. Nach einer Außenprüfung hob das FA die Bescheide auf und setzte die Investitionszulage auf 0 DM mit der Begründung fest, die Klägerin habe keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten. Die Einsprüche gegen die Investitionszulagenänderungsbescheide 1991 und 1992 blieben ohne Erfolg.

Die wegen Investitionszulage 1991 und 1992 erhobene Klage beschränkte die Klägerin im Klageverfahren auf das Jahr 1992.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich Investitionszulage 1992 (Streitjahr) ab. Es führte aus, die Klägerin habe allenfalls gelegentlich ein Büro in X für die Vercharterung der Yachten genutzt. Auch auf den Yachten habe die Klägerin keine Betriebsstätte unterhalten. Ferner stellten die Anlegeplätze in Y keine Betriebsstätten dar. Das FG ließ in seinem Urteil die Revision nicht zu.

Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe in der mündlichen Verhandlung die Klage auf die Investitionszulage bezüglich der zweiten Yacht beschränkt. Gleichwohl seien in der Urteilsbegründung viele Punkte angeführt, die die Verhältnisse in 1991 und Anfang 1992 beschrieben und die erste Yacht beträfen. Durch diese Vermischung entstehe ein falsches Bild. Ab August 1992 habe in X eine Betriebsstätte bestanden. Ein separater Raum sei für die Yachtcharter genutzt worden. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, am Liegeplatz der Yacht eine weitere Betriebsstätte unterhalten, da sie aufgrund von Vereinbarungen Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Liegeplatzes in Y gehabt habe und dort die Yacht für Vercharterungen bereitgehalten worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Aufhebungsbescheid vom 25. April 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1995 aufzuheben.

Das FA hat sich nicht geäußert.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Nach § 116 FGO bedarf es einer Zulassung der Revision nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden.

2. Im Streitfall ist die Revision nicht zugelassen worden. Das Rechtsmittel hätte sonach nur dann zulässig erhoben werden können, wenn die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung wesentliche Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt hätte. Diesem Erfordernis einer zulassungsfreien Revision genügt die Revisionsbegründung der Klägerin indes nicht.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe die ursprünglich wegen Investitionszulage 1991 und 1992 erhobene Klage später auf das Jahr 1992 eingeschränkt, in der Urteilsbegründung seien indes auch Punkte angeführt, die das Jahr 1991 bzw. die in diesem Jahr angeschaffte Yacht beträfen, wodurch sich ein falsches Bild ergäbe, rügt sie damit nicht einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO. Die wesentlichen Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Revision eröffnen, sind in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO abschließend aufgezählt (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1998 III R 42/98, BFH/NV 1999, 509). Die Klägerin macht sinngemäß geltend, das FG habe zu Unrecht auch auf die Verhältnisse des Jahres 1991 bzw. die in diesem Jahr angeschaffte Yacht abgestellt. Sie beanstandet damit nicht, dass das angefochtene Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Sie hält diese nur für unzureichend. Eine Urteilsbegründung, die lediglich lückenhaft, widersprüchlich, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist, vermag indes die Einlegung einer Revision ohne Zulassung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1990 VII R 77/89, BFH/NV 1990, 663). Deshalb sind auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Gründe des FG, mit denen es das Vorliegen einer Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet abgelehnt hat, nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen.



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