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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: III R 37/03
(2)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 107 | |
FGO § 107 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der am 31. August 2006 verstorbene A hatte gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 2. April 2003 11 K 6139/97 Revision eingelegt. Das Verfahren war aufgrund der vom Erblasser erteilten Prozessvollmacht namens der Rechtsnachfolger fortgeführt worden. Mit Beschluss vom 7. November 2007 III R 37/03 wies der Senat die Revision zurück.
Mit Schreiben vom 19. November 2007 übersandte die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Antragstellerin) einen zwischen A und den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 1. bis 3. abgeschlossenen Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 28. März 1995 und erklärte, nur der Kläger zu 3. habe die Firma bzw. Firmen des A geerbt.
II. Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 7. November 2007 III R 37/03 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Antrag war stattzugeben.
1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Vorschrift ist auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Juli 2005 V B 84/02, V K 1/05, BFH/NV 2005, 2218). "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" i.S. des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen. Eine Berichtigung nach § 107 FGO ist "jederzeit" und deshalb auch nach Rechtskraft einer Entscheidung zulässig (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vor. Der Beschluss vom 7. November 2007 III R 37/03 erging gegenüber den im Rubrum bezeichneten Personen als Rechtsnachfolger des A. Hiergegen macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass sie nach dem Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 28. März 1995 nicht Erbin nach A geworden ist. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 7. November 2006 III R 37/03 ist daher insoweit unrichtig, als sie neben den anderen beiden Beteiligten ebenfalls als Rechtsnachfolgerin genannt ist. Die unzutreffende Erwähnung der Antragstellerin als Klägerin zu 2. konnte jederzeit berichtigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ihr Schreiben vom 19. November 2007 persönlich verfasst hat. Zwar gilt auch für einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO grundsätzlich der sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663). Da jedoch offenbare Unrichtigkeiten nach § 107 Abs. 1 FGO jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen sind, löst auch ein Berichtigungsantrag einer nicht vor dem BFH vertretungsbefugten Person eine entsprechende Amtsprüfung aus.
Das Rubrum des Beschlusses vom 7. November 2007 III R 37/03 war danach wie folgt zu ändern:
Im Rubrum werden als Kläger nur 1. B als Rechtsnachfolgerin und 2. C als Rechtsnachfolger des verstorbenen A aufgeführt.
3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
Ende der Entscheidung
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