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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: III R 45/06
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 31 S. 1
EStG § 32
EStG § 36 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 2 S. 1
BGB § 1612b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die minderjährige Tochter (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lebte im Streitjahr 1999 bei ihrer Mutter, die vom Kläger geschieden ist. Das Kindergeld in Höhe von monatlich 250 DM wurde an die Mutter gezahlt. Ab April 1999 musste der Kläger keinen (Bar-)Unterhalt mehr für T leisten, da sie über monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 430 DM verfügte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1999 des Klägers keinen Kinderfreibetrag für T, da die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der T durch das Kindergeld bewirkt worden sei. Bei der Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1999 (EStG) --sog. Günstigerprüfung-- ging das FA von einem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Kindergeldes für das gesamte Jahr von 1 500 DM aus.

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe nur für die Monate Januar bis März 1999 einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch i.S. des § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.d.F. des Streitjahres 1999 (BGB a.F.) in Höhe des hälftigen Kindergeldes gehabt (insgesamt 375 DM). Ab April 1999 habe er keinen Unterhalt mehr geschuldet, auf den das hälftige Kindergeld hätte angerechnet werden können.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. Mangelfällen (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 73/99, BFH/NV 2005, 1029, und VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856) aus, auch soweit der Kläger keinen Unterhalt mehr geschuldet habe und deshalb das Kindergeld nicht mehr auf den Unterhalt habe angerechnet werden können, sei es ihm zur Hälfte (insgesamt 1 500 DM) zuzurechnen und der steuerlichen Entlastung in Höhe von 757 DM durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen.

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, bei der Günstigerprüfung dürfe nur das Kindergeld berücksichtigt werden, das ihm durch Anrechnung auf seine Unterhaltspflicht zugute gekommen sei. Ab April 1999 sei er aber gegenüber T nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, so dass auch kein Kindergeldanspruch habe verrechnet werden können. In den sog. Mangelfällen, auf die sich das FG berufe, werde das Kindergeld nicht auf den Unterhalt angerechnet, weil das Kind nur einen geringeren Unterhalt als den Regelunterhalt erhalte. Eine Anrechnung des Kindergeldes würde deshalb nur den barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich begünstigen. Auf Fälle, in denen --wie im Streitfall-- keine Unterhaltspflicht bestehe, sei die Rechtsprechung des BFH zu den Mangelfällen aber nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 die Einkommensteuer auf 9 717 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Recht keinen Kinderfreibetrag berücksichtigt.

1.

Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt. Soweit es dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Wird die Freistellung des Existenzminimums durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) nicht in vollem Umfang erreicht, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG). Wird ein Kinderfreibetrag abgezogen, sind nach der Rechtslage im Streitjahr 1999 das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen (§ 31 Satz 5 EStG). Entsprechend sind bei der Prüfung, ob gemäß § 31 Satz 4 EStG ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist, das tatsächlich gezahlte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, auch soweit sie im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen, der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag gegenüberstellen (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 31 Rz 430).

2.

Zutreffend haben FA und FG angenommen, dass der Kläger für das gesamte Jahr 1999 einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des an die Mutter gezahlten Kindergeldes hat, der bei der Günstigerprüfung der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag gegenüber zu stellen ist.

a)

Das Kindergeld, das der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern und --soweit es dafür nicht erforderlich ist-- der Familienförderung dient, steht beiden Eltern gemeinsam zu, auch wenn es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil ausgezahlt wird. Derjenige, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, hat in der Regel einen familienrechtlichen Anspruch auf Ausgleich (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00, BGHZ 150, 12, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2002, 536, unter A. II. 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

Sind die Eltern --wie im Streitfall-- geschieden und lebt das minderjährige Kind im Haushalt der Mutter, erfüllt die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB a.F.), während der Vater zum Barunterhalt verpflichtet ist. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld der Mutter ausgezahlt, weil sie das Kind in den Haushalt aufgenommen hat. Da beide zum Unterhalt des Kindes beitragen, steht ihnen das Kindergeld aber je zur Hälfte zu. Der Vater braucht den Anspruch auf Ausgleich des Kindergeldes jedoch nicht gesondert geltend zu machen, da der Ausgleich gemäß § 1612b Abs. 1 BGB a.F. durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durchgeführt wird.

Hat das minderjährige Kind für den Unterhalt ausreichende eigene Einkünfte, schulden die Eltern zwar keinen Barunterhalt mehr. Gleichwohl steht ihnen weiterhin Kindergeld zu, weil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind --anders als für ein volljähriges Kind-- unabhängig davon gewährt wird, wie hoch dessen eigene Einkünfte sind. Hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt, kann der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Vaters auf das halbe Kindergeld aber nicht über die Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes erfüllt werden. Der Vater kann in einem solchen Fall die Mutter, der das Kindergeld ausgezahlt wird, unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen, soweit es ihm zusteht (BGH-Urteil in BGHZ 150, 12, FamRZ 2002, 536, unter A. II. 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

Der Vater des Kindes hat im Regelfall auch nach Wegfall der Barunterhaltspflicht Anspruch auf das halbe Kindergeld. Die Mutter erbringt durch die Aufnahme des minderjährigen Kindes in ihren Haushalt nach wie vor Unterhalt in Form von Betreuung, der sich nicht dadurch erhöht, dass der Vater keinen Barunterhalt mehr zu leisten braucht. Deshalb steht ihr wie bisher das halbe Kindergeld zu. Beim Vater dient das Kindergeld nicht mehr der Entlastung vom Barunterhalt, sondern zur Förderung der Familie. Deshalb hat er jedenfalls dann einen familienrechtlichen Anspruch auf das halbe Kindergeld, wenn ihm Aufwendungen für das Kind oder die Familie entstehen. Soweit keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Vater für den Umgang mit seinem Kind Aufwendungen getragen hat, die mit dem Kindergeld abgegolten werden.

Eine andere Aufteilung würde auch steuerrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Grundprinzip des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz, nach dem sowohl der Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG als auch das Kindergeld beiden Elternteilen --auch wenn sie nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden-- gleichermaßen zugute kommen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795). Deshalb steht im Streitjahr 1999 jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 288 DM monatlich zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), sofern der Kinderfreibetrag nicht wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht auf den anderen Elternteil übertragen worden ist (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Bei der Günstigerprüfung und --sofern ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist-- bei der Verrechnung des Kindergeldes ist jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zuzurechnen. Hierdurch soll eine mehrfache Begünstigung durch Kindergeld und Kinderfreibetrag für dasselbe Kind vermieden werden. Würde --wie vom Kläger beantragt-- bei jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag berücksichtigt, aber nur einem das Kindergeld zugerechnet, käme es zu einer Mehrfachbegünstigung (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795, unter B. II. 4. b).

b)

Nach diesen Grundsätzen ist für die Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 EStG dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 das halbe Kindergeld zuzurechnen, weil er infolge der Anrechnung auf den Unterhalt wirtschaftlich darüber verfügen konnte. Für die Monate April bis Dezember 1999 ist ebenfalls das halbe Kindergeld anzusetzen. Denn insoweit hat er einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Auszahlung des halben Kindergeldes. Wird das gesamte für das Streitjahr 1999 gezahlte Kindergeld dem Kläger zur Hälfte zugerechnet, ist es günstiger als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag.

Ende der Entscheidung

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