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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: III R 46/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrte für das im Januar 1996 von ihrer Mutter erworbene Objekt S Eigenheimzulage. Im Klageverfahren war sie durch ihre Eltern vertreten. Zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2002 wurden beide Prozessbevollmächtigten geladen. Die Ladungen wurden durch Niederlegung bei der Post am 18. Juni 2002 zugestellt. Laut Postzustellungsurkunde legte der Postbedienstete die Benachrichtigungen über die vorzunehmenden Niederlegungen in den Hausbriefkasten ein. Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder die Klägerin noch ihre Eltern. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie sei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Weder sie noch ihre Eltern hätten die Ladung erhalten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Dies gilt nach der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage auch, wenn die in § 119 FGO genannten absoluten Revisionsgründe geltend gemacht werden. Eine § 116 Abs. 1 FGO a.F. nachgebildete Regelung, nach der in diesen Fällen auch ohne Zulassung die Revision unmittelbar gegeben war, enthält die Neufassung der FGO nicht mehr. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, ist sie demnach unstatthaft.

Ende der Entscheidung

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