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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: III R 51/00
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG


Vorschriften:

EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1 Satz 8
EStG § 26 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 5 Satz 1
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 12. Februar 1999 verheiratet. Am 19. März 1999 erwarb er von seiner Ehefrau das von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück. Die daraufhin vom Kläger beantragte Eigenheimzulage lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, da der Erwerb einer Immobilie unter Ehegatten nicht zulagenbegünstigt sei. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 913 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, eine Förderung für den Fall auszuschließen, dass allein aus finanziellen Gesichtspunkten Grundeigentum zwischen Ehegatten verschoben werde. Im Streitfall habe aber ohnehin ein Verkauf angestanden, denn seine Ehefrau habe vor kurzem die eidesstattliche Versicherung abgegeben und die Zwangsversteigerung in das Haus sei bereits betrieben worden. Aufgrund dieser Tatsache habe er, der Kläger, sich entschieden, das Haus selbst zu erwerben. Der Kaufpreis sei ausschließlich zur Gläubigerbefriedigung verwendet worden. Diesen Fall wolle § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG nicht erfassen. Eine bewusste Verschiebung von Eigentum innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft finde hier gerade nicht statt. Er, der Kläger, werde durch die eheliche Verbindung zu der Verkäuferin schlechter gestellt als er stünde, wenn er nicht verheiratet wäre. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung sowie den ablehnenden Bescheid aufzuheben und eine Eigenheimzulage zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Eigenheimzulage zusteht.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG sind eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, d.h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind --zwischen den Beteiligten unstreitig-- gegeben. Der Kläger hatte seine Ehefrau am 12. Februar 1999 geheiratet. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Wohnung am 19. März 1999 lebte er mit ihr zusammen und beide waren unbeschränkt steuerpflichtig.

Die Motive, die zu dem Kauf geführt haben, sind unbeachtlich. Auch wenn der Kläger das gemeinsam genutzte Haus deshalb erworben haben sollte, weil er wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Ehefrau befürchtete, das Haus werde zwangsversteigert, sind nach dem eindeutigen Wortlaut die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG erfüllt. Nur bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung läge kein Kauf vom Ehegatten, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt vor (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152). Im Streitfall wurde jedoch das Haus vor Anordnung der Zwangsversteigerung gekauft. Die rechtliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück war daher noch nicht eingeschränkt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Hiervon ist offensichtlich auch der IX. Senat des BFH im Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 95/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 677) ausgegangen.

a) Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren, insbesondere Verheiratete bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen. Allerdings ist nicht jede formale Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten unzulässig. Sie muss jedoch durch einleuchtende Sachgründe gerechtfertigt sein (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 16. Juni 1987 1 BvL 4, 6/84, BVerfGE 75, 382, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 403, m.w.N.). Eine punktuelle Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Alleinstehenden oder anderen Lebensgemeinschaften ist hinzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt, sondern dem Wesen der Ehe Rechnung trägt und dieses Anliegen teils günstigere, teils ungünstigere Folgen zeitigt (vgl. Urteil des BVerfG vom 12. Februar 2003 1 BvR 624/01, NJW 2003, 1381, m.w.N.).

b) Das EigZulG dient der Förderung der Vermögensbildung durch Wohneigentum. Bau- und erwerbswilligen Bürgern soll der Zugang zum Kauf oder zur Herstellung eigengenutzten Wohneigentums erleichtert werden (BTDrucks 13/2235, 14). Eigentumswechsel innerhalb der Ehegemeinschaft werden --ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG-- nicht begünstigt, weil sie der vermögenspolitischen Zielsetzung, die Bildung von eigengenutztem Wohneigentum zu fördern, nicht entsprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152, zu § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Anm. 185). Die Eigenheimzulage ist daher unabhängig davon ausgeschlossen, ob der veräußernde Ehegatte für das veräußerte Objekt bereits eine Förderung in Anspruch genommen hat. Verfügen die Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft bereits über ein eigengenutztes Wohneigentum, hält der Gesetzgeber eine Subventionierung dieses Wohneigentums nicht für erforderlich. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird dagegen Eigenheimzulage gewährt, sofern bei demjenigen, der von seinem Lebenspartner ein bereits von beiden eigengenutztes Objekt erwirbt, noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Insoweit werden Eheleute gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft benachteiligt.

Jedoch werden Ehegatten nicht generell durch das EigZulG schlechter als nicht miteinander verheiratete Personen gestellt. Vielmehr wirkt sich die Behandlung der Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft auch zu ihren Gunsten aus. So sind die Einkünfte der Ehegatten insgesamt maßgeblich mit der Folge, dass Eheleute auch dann Eigenheimzulage beanspruchen können, wenn die Einkünfte eines Ehegatten die Grenze des § 5 Satz 1 EigZulG überschreiten. Ferner können Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, während bei nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen schon dann bei beiden Objektverbrauch eintritt, wenn sie gemeinschaftlich eine Wohnung erwerben. Insgesamt enthält daher das EigZulG eine eheneutrale, wenn nicht gar eine die Ehe begünstigende Regelungstendenz (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 6/99, BFH/NV 2003, 770, zu § 10e EStG, m.w.N.; a.A. Handzik, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 205; Handzik/Meyer, Eigenheimzulage, 4. Aufl., Rz. 713).

Der Gesetzgeber muss auch nicht von Verfassungs wegen jede denkbare Fallgestaltung unterschiedlich regeln. Vielmehr ist Art. 6 Abs. 1 GG dann genügt, wenn der Gesetzgeber --gemessen an dem Gesetzeszweck-- insgesamt eine sachgerechte Regelung trifft. Eine abweichende Auslegung nur für den Streitfall ist angesichts der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 EigZulG nicht möglich.

Ende der Entscheidung

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