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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: III R 52/96
Rechtsgebiete: InvZulG 1993
Vorschriften:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 | |
InvZulG 1993 § 3 Abs. 2 | |
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a |
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält einen Betrieb für Sanitär- und Heizungsinstallation. Er wurde am 1. Oktober 1991 mit dem Handwerk Gas- und Wasserinstallateur in die Handwerksrolle eingetragen. Im Streitjahr 1993 schaffte er u.a. vier Getränkeautomaten mit Münzwechsler an und stellte diese in Schulen und Krankenhäusern auf. Hierfür beantragte er eine erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. gemäß § 5 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Gewährung einer Zulage insoweit ab, da der Verkauf von Getränken durch Automaten dem Handel zuzuordnen sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 884 veröffentlichten Urteil statt. Es führte u.a. aus: Die Automaten seien nicht Betriebsstätten des Handels, sondern des eingetragenen Betriebs. Nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 sei darauf abzustellen, ob der Betrieb des Investors insgesamt einem bestimmten Wirtschaftszweig angehöre, nicht darauf, ob einzelne Betriebsstätten einer bestimmten Branche zuzuordnen seien. Es könne dahinstehen, ob die Automaten, wofür vieles spreche, dem Handel dienten. Gleichwohl seien sie Betriebsstätten des in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebs des Klägers.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Bei ausreichender Sachaufklärung hätte das FG erkennen können, daß die Eintragung in die Handwerksrolle nur für das Gewerk Gas- und Wasserinstallation gelten könne. Es hätte dann dementsprechend nur die für das eingetragene Handwerk angeschafften Wirtschaftsgüter als begünstigt behandelt.
Das FG gehe unzutreffend davon aus, für den Ausschluß bestimmter Wirtschaftszweige von der Investitionszulagenbegünstigung nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 sei darauf abzustellen, ob der Betrieb des Investors insgesamt einem ausgeschlossenen Wirtschaftszweig angehöre. Der Ausschluß bestimmter Wirtschaftszweige nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 beziehe sich vielmehr auf die einzelne Betriebsstätte (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 8, 9). Die Einordnung des Betriebs insgesamt sei ohne Bedeutung. Deshalb könnten Teile eines Unternehmens, z.B. Betriebsstätten des Handels, von der Förderung ausgeschlossen sein, während andere Betriebsstätten desselben Unternehmens, in denen z.B. Dienstleistungen erbracht würden, weiterhin gefördert werden könnten. Bei der Automatenaufstellung handele es sich aber nicht um eine Handwerkstätigkeit. Auch werde der Getränkeverkauf über Automaten nicht handwerksmäßig betrieben.
Der Auslegung durch das FG stehe auch der Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Bereits aus Gleichheitsgründen dürfe es keinen Unterschied machen, ob Investitionen von einem Handelsbetrieb oder von einem anderen Betrieb getätigt würden, der u.a. Betriebsstätten des Handels unterhält.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge mangelnder Sachaufklärung ordnungsgemäß erhoben ist. Das Urteil des FG kann bereits aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
1. Nach dem Urteil des Senats vom 6. August 1998 III R 28/97 (BFHE 187, 124, BFH/NV 1999, 266) erstreckt sich bei sog. Mischbetrieben, das sind in diesem Zusammenhang Betriebe, die neben handwerklichen (handwerksähnlichen) auch nichthandwerkliche (nicht handwerksähnliche) Tätigkeiten ausüben, die jeweilige Eintragung in die Handwerksrolle (in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe) nur auf den Handwerksbetrieb (den handwerksähnlichen Betrieb) i.S. der Handwerksordnung, nicht hingegen auf das einkommensteuerrechtlich u.U. als ein Betrieb zu qualifizierende Unternehmen insgesamt. Der Senat hat daher die im Schreiben des BMF in BStBl I 1993, 904 unter Tz. 11 Satz 1 vertretene Auffassung, wonach nur die (überwiegend) den eingetragenen Gewerken dienenden Wirtschaftsgüter erhöht zulagebegünstigt sind, als eine zutreffende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 anerkannt. Denn die Prüfung durch die Handwerkskammer bezieht sich ausschließlich auf das jeweils eingetragene Gewerk. Allein die an diesen Prüfungsumfang anknüpfende Bindungswirkung vermag sachgerechte Ergebnisse sicherzustellen und insbesondere unangemessene Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Senat in BFHE 187, 124, BFH/NV 1999, 266).
2. Hiervon ausgehend hat das FA den Antrag des Klägers auf Gewährung einer (erhöhten) Investitionszulage zu Recht abgelehnt. Der Verkauf von Getränken durch Automaten außerhalb des Installationsbetriebs an fremde Dritte ist, wie sich auch aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 1993) ergibt (s. Gewerbekennzahl 52.63.3), dem gemäß § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Gewährung einer Investitionszulage ausgeschlossenen Bereich des Handels zuzuordnen. Unerheblich ist, daß der Kläger im Rahmen seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit außerdem ein Handwerk betreibt, mit dem er in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Da die Automaten diesem Handwerk überhaupt nicht dienen, bedarf es auch (hier) keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut einem eingetragenen Handwerk "überwiegend" i.S. des o.g. BMF-Schreibens in BStBl I 1993, 904 dienen würde.
Ende der Entscheidung
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