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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: III R 53/01
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3 | |
EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 4 |
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung unwirksam geworden ist, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen ist oder ob sie nach § 138 Abs. 1 FGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, zu ergehen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854; vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 138 FGO Rz. 59, m.w.N). Denn die in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Kostenfolge ergibt sich auch dann, wenn von § 138 Abs. 1 FGO ausgegangen wird. Die Steueränderungsbescheide waren zwar zunächst rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage der Bescheide hat sich aber nachträglich durch die rückwirkende Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 zugunsten des Klägers geändert. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen (in gleichem Sinne BFH, Beschlüsse in BFH/NV 1992, 854, und vom 24. September 1970 II R 101/69, BFHE 100, 293, BStBl II 1971, 3).
Ende der Entscheidung
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