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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: III R 65/97
Rechtsgebiete: InvZulG 1991


Vorschriften:

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1
InvZulG 1991 § 1 Abs. 2
InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF

Die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stationierten Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens, das weitere Segelyachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen anbietet, geht noch nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Gewährung einer Investitionszulage zu den Anschaffungskosten der Segelyacht scheidet deshalb mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Satz 1 Nr. 1

Urteil vom 18. Mai 1999 - III R 65/97 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 324)


Gründe

I.

Der in A wohnhafte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 25. Januar 1992 von der Firma Yacht- und Charterzentrum Y-GmbH (im folgenden Y-GmbH) eine neue Segelyacht der Marke Gib'Sea 362. Die Yacht war zunächst nach der Übergabe am 25. Juni 1992 in N bis 1995 an einem Liegeplatz in P stationiert. Der Kläger schloß gleichzeitig mit der Y-GmbH einen Chartervermittlungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998. In diesem als Service-Vertrag bezeichneten Vertrag verpflichtete sich die Y-GmbH als Vermittlerin, die Yacht in ihr Charterprogramm aufzunehmen und für den Kläger als Vercharterer folgende Leistungen zu übernehmen:

- die Werbung in Fachzeitschriften und auf Messen

- die Vermittlung von Charterverträgen

- den gesamten Schriftverkehr mit den Charterkunden

- das Inkasso der Chartergebühren

- den Check-in und den Check-out der Kunden sowie die Reinigung der Yacht zwischen Rücknahme und Übergabe

Die Vermittlerin hatte auch für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Sauberhaltung zu sorgen. Sie hatte einen Anspruch auf Courtage in Höhe von 30 v.H. aus den dreimal jährlich abzurechnenden Gesamterlösen. Die Vercharterung erfolgte auf Rechnung und Gefahr des Klägers. Versicherungsprämien, Kosten für Sommerliegeplatz und Winterlager sowie die Kosten für den normalen Verschleiß hatte der Kläger zu tragen. Eine private Nutzung der Yacht durch den Kläger, der im übrigen Inhaber eines Bootsführerscheins ist, war während der Vertragsdauer ausgeschlossen. Der Vermittlerin war ein Allein-Vermittlungsrecht eingeräumt. Die Courtage war auch fällig, sofern der Vercharterer selbst Aufträge vermittelte oder entgegennahm. Die Betreuung der Yacht in P übernahm ein "Charterservice Z". Der Kläger erteilte unter der Firma "W-Yachtcharter" Herrn Z eine auf den 25. Januar 1992 datierte uneingeschränkte Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Interessen. Dessen Tätigkeit beschränkte sich auf die Schiffsübergabe an die von der Y-GmbH vermittelten Charterer und die Vornahme von Ein- oder Umbauten an der Yacht im Auftrag des Klägers.

Der Kläger meldete zum 1. April 1992 in P unter der Firma "Yachtcharter W" ein Gewerbe "Vermieten von Segelyachten" an.

Die Y-GmbH wirbt als "Deutschlands größter Vercharterer an der Ostsee" mit über 90 top ausgerüsteten Yachten der Spitzenklasse von 8 bis 15 Meter. Sie bietet neben einem "24-Stunden-Service der mobilen Technikercrew in N und in P" weitere Serviceleistungen an, wie kostenlose Proviantanlieferung, einen Transfer und sichere Hallenparkplätze. Ferner wirbt sie als kompetenter ...-Händler an der Küste und bietet unter Hinweis auf ihre ständigen Verkaufsausstellungen u.a. eine "professionelle Beratung" beim Kauf einer Yacht an. Außerdem verweist sie auf ein weltweites Charterangebot und ihre weiteren Angebote für Familienflottillen und Skipper-Trainings. Im Kopf der Geschäftsbriefformulare heißt es: "Yachtcharter, Verkauf und Vermittlung".

Die von der Y-GmbH vermittelten Charterverträge wurden zwischen dem Charterer und dem jeweiligen Schiffseigner als Vercharterer, vertreten durch die Y-GmbH, abgeschlossen. Weder die Charterverträge noch die beigefügten Geschäftsbedingungen sahen vom Vercharterer oder von der Y-GmbH zu erbringende Sonderleistungen vor. Verchartert wurde allein die ausgerüstete Yacht. Die Yacht sowie der jeweilige Charterer wurden mit einer Selbstbeteiligung im Schadensfall vom Vercharterer versichert. Der Charterer hatte die Yacht nach Rückkehr in sauberem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben.

Der Kläger beantragte am 28. August 1992 beim Finanzamt (FA) P, ihm auf die Anschaffungskosten für die Yacht eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für das Wirtschaftsjahr 1992 in Höhe von 12 v.H. des Kaufpreises zu gewähren. Das FA P übersandte den Antrag an das Wohnsitz-FA, den Beklagten und Revisionsbeklagten (FA). Das FA lehnte die Gewährung der beantragten Investitionszulage mit Bescheid vom 8. September 1993 ab.

Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1995 als unbegründet zurück u.a. mit der Begründung, die Vercharterung sei mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei zu beurteilen. Im übrigen erziele der Kläger sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das InvZulG 1991 begünstige indes nur betriebliche Investitionen.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 324 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab. Es führt im wesentlichen aus, die Yacht stelle kein zu einem Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehörendes bewegliches Wirtschaftsgut dar. Anlagevermögen als Teil des Betriebsvermögens gebe es nur bei Gewinneinkünften. Die Vercharterung habe indessen keinen Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründet. Im Streitfall habe der Kläger die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Nennenswerte Neben- und Zusatzleistungen des Klägers hätten weder der Chartervermittlungsvertrag noch die einzelnen Charterverträge vorgesehen. Die von der Y-GmbH als Vermittlerin übernommenen Leistungen stellten nur einen notwendigen Annex zur eigentlichen Vermietung dar, nicht jedoch selbständige Zusatzleistungen. Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Vercharterung einer Segelyacht könne insoweit auch auf Kriterien zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung für die Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei der Vermietung von (Ferien-)Wohnungen entwickelt habe (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, m.w.N.). Teilweise stünden die über die Vermittlung hinausgehenden Leistungen der Y-GmbH in überhaupt keinem Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung der Y-GmbH und der Vercharterung des Klägers. Vielmehr betonten gerade die Geschäftszweige Verkauf und weltweite Vercharterung die Eigenständigkeit dieser Leistungen der Y-GmbH.

Ebensowenig hätten die übrigen neben der Vermittlung von der Y-GmbH erbrachten Leistungen und Angebote, wie das Flottillensegeln und das Skipper-Training einen unmittelbaren Bezug zu der Vercharterung durch den Kläger. Selbst der von der Y-GmbH angebotene "24-Stunden-Service" werde, abgesehen davon, daß er sich auf das Charterprogramm insgesamt und nicht allein auf die Betreuung vermittelter Segelyachten beziehe, nicht für Vercharterer wie den Kläger erbracht. Zwar werde nach der Rechtsprechung des BFH als Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes bei der Vermietung von (Ferien-)Wohnungen insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation verlangt (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728). Indessen seien die für die Vermietung von Wohnungen entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Vercharterung von Segelyachten zu übertragen. Im Streitfall machten nämlich nicht die Art der Vermietungsleistung und der Charakter der vermittelten Leistung die unternehmerische Organisation der Y-GmbH erforderlich, vielmehr werde diese nur durch die Vielzahl der von ihr vorgenommenen Vermittlungen notwendig. Anders als bei der Zusammenfassung von (Ferien-)Wohnungen zu einem Verband und ihrer Bewirtschaftung im Rahmen einer hotelähnlichen Organisation würden nämlich einzelne Segelyachten nicht schon deswegen zu einem --gewisser- maßen ebenfalls hotelähnlich-- zu bewirtschaftenden Ganzen, etwa in Form des kurzfristigen Wohnens auf dem Wasser, zusammengefaßt, weil sie ihre Liegeplätze in einem gemeinsamen Hafen hätten und über eine einheitliche Werbung auf dem Markt zur Charter angeboten würden. Die einzelne Yacht behalte ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit.

Mit der --vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen-- Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (sinngemäß des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991).

Das FG gelange zu Unrecht zu der Auffassung, daß die einzelne Segelyacht --anders als eine Ferienwohnung in einer Ferienwohnanlage-- ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit behalte. Auch die Ferienwohnung könne losgelöst von den anderen Wohnungen genutzt werden. Nicht die baubedingte Zusammenfassung der Wohnungen in einem Komplex bestimme das Bild der Einheit, sondern allein die wirtschaftlich verbundene, miteinander verquickte Nutzung im Rahmen der Feriendienstorganisation. Dementsprechend habe der BFH im Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 ausgeführt, durch die verbandsmäßige Vereinigung und die gleichartige Nutzung trete die Anlage nach außen als eine Einheit in Erscheinung, die einer gemeinschaftlichen Organisation bedürfe. Die Charteryachten seien gleichermaßen an einer Steg- anlage konzentriert und im wesentlichen einheitlich ausgestattet. Sie unterschieden sich nur hinsichtlich ihrer Größe. Jedoch seien sie so ausgestattet, daß sie die Führung eines Haushaltes zuließen. Es könne deshalb von einer Art Wohnen auf dem Wasser gesprochen werden. Zudem verdeutliche das vom FG angesprochene Flottillensegeln, daß es sich bei dem im Streitfall gegebenen "Gebilde" um eine Gesamtheit handele. Derartiges Segeln sei nicht mit nur einer Yacht und ohne eine entsprechende Organisation möglich. Eine Segelyacht stelle ein wesentlich komplizierteres Objekt als eine Ferienwohnung dar. Ihre Übergabe bedürfe eines deutlich größeren Erklärungsaufwandes als die Vermietung einer Ferienwohnung. Nicht die einzelne Ferienwohnung erfordere die Organisation, sondern die Gesamtheit. Die Vercharterung sei durch das ständig besetzte und erreichbare Büro der Y-GmbH erfolgt. Soweit keine Vorbuchungen vorgelegen hätten, sei eine jederzeitige Charter möglich gewesen. Auch die Eigenvercharterung durch den Kläger habe jeweils mit der Y-GmbH abgesprochen werden müssen und sei von dieser abgewickelt worden. Die Eigenvercharterung könne nicht als schädlich angesehen werden, wenn dies selbst die Eigennutzung einer Ferienwohnung nach Absprache mit der Feriendienstorganisation nicht sei (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383). Dabei sehe es der BFH als entscheidend an, daß die Erzielung der Einkünfte mit einem über die Fruchtziehung hinausgehenden "Triebwerk" verbunden sei. "Triebwerk" in diesem Sinne sei im Streitfall die Organisation durch die Y-GmbH, die durch Werbung und mit Zusatzangeboten die Auslastung der Segelyachten habe erhöhen wollen.

Das FG ordne diese Zusatzleistungen allein dem Gewerbebetrieb der Y-GmbH zu. Es übersehe indessen, daß sich deren Leistungen und die des Klägers gegenseitig bedungen hätten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 1997 3 K 1808/95 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Investitionszulagenbescheides für 1992 vom 8. September 1993 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1995 zu verpflichten, ihm eine Investitionszulage in Höhe von ... DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Vercharterung der Segelyacht durch den Kläger im maßgebenden Zeitraum von 1992 bis 1995 nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten hat.

1. Zulagenbegünstigt ist --neben weiteren Voraussetzungen-- die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InvZulG 1991).

a) Aus § 1 Abs. 1 InvZulG 1991 ergibt sich --im Gegensatz zu früheren Fassungen der Fördergesetze-- zwar keine unmittelbare Einschränkung der Zulagengewährung auf bestimmte Einkunftsarten. Jedoch verweist § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 auf die §§ 2 und 3 des Gesetzes. Anspruchsberechtigt ist nur, wer eine Investition im Sinne dieser Verweisungsvorschriften vorgenommen hat. § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 schränkt die begünstigten Investitionen in der Weise ein, daß sie zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören müssen. Anlagevermögen haben indessen ausschließlich Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG. Hingegen kennen die sog. Überschußeinkünfte (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) kein "Einkünftevermögen". Sämtliche dafür eingesetzten Wirtschaftsgüter sind Privatvermögen (vgl. Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 4 Rz. 100). Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1990 III R 51/89, BFHE 162, 181, BStBl II 1991, 27 unter Ziff. 1 der Gründe, m.w.N.). Die Anspruchsberechtigung ist im übrigen unabhängig davon, welche Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige wählt (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 1995 II 171/93, EFG 1996, 485, 486; Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 1 InvZulG 1993 Rz. 2, 3 und 38; derselbe, Finanz-Rundschau --FR-- 1991, 509; Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 3).

b) Das InvZulG 1991 bestimmt allerdings weder die Begriffe des Anlagevermögens noch des Betriebes oder der Betriebsstätte näher. Zahlreiche Begriffe in den Fördergesetzen sind dem Einkommensteuerrecht entnommen. Sie sind deshalb im Investitionszulagenrecht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen läßt (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1988 III R 186/83, BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203 unter Ziff. 1 der Gründe; vom 21. Juli 1989 III R 89/85, BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906, jeweils zu § 4b InvZulG 1975; vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136 unter Ziff. 3 d, m.w.N.; vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70 unter Ziff. 2 zur Anwendbarkeit von zu vorangegangenen Vorschriften ergangener Rechtsprechung in Auslegungsfragen).

Der Begriff des Betriebes wird der Definition in § 15 Abs. 2 EStG entnommen. Er erfordert eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, EFG 1996, 485, 486; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 40 und 41; ebenfalls Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 28. August 1991, BStBl I, 768 Tz. 41). Danach ist unter einem Betrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 unter Ziff. II. 1. der Gründe).

c) Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus (BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter Ziff. 1 der Gründe). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann --ausnahmsweise-- erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 271/84, BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126, unter Ziff. 2 a der Gründe; vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247, unter Ziff. 2 der Gründe; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter Ziff. 1 der Gründe, m.w.N. zur Verpachtung unbeweglichen Vermögens).

In der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 zu § 1 Abs. 1 InvZulG 1969) sind insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung einzelner Ferienwohnungen Abgrenzungskriterien entwickelt worden (kritisch Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. D 7 f.). Nicht jede Sonderleistung über die bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum hinaus nimmt danach der Betätigung ihren Charakter als Vermögensverwaltung. Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist vielmehr insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation.

Für die Vermietung einzelner Ferienwohnungen ist eine derartige unternehmerische Organisation bejaht worden, wenn die für kurzfristiges Wohnen voll eingerichteten und voll ausgestatteten Wohnungen in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören, und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietungen an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen werden. Entscheidend ist, daß sich die Vermietungen tatsächlich im Rahmen einer derartigen hotelähnlichen Organisationseinrichtung vollziehen. Ferner kann die für den gewerblichen Charakter der Tätigkeit erforderliche Ähnlichkeit mit dem Betrieb eines gewerblichen Beherbergungsunternehmens sich auch daraus ergeben, daß der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine gewisse unternehmerische Organisation verlangen, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist. Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter Ziff. II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.). Als entscheidend wird angesehen, inwieweit die Vermietung der Ferienwohnung im Hinblick auf die Art der Vermietung und des Objekts einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (Urteil in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247, unter Ziff. 2 der Gründe, m.w.N.). Der XI. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 12. November 1997 XI R 44/95, BFH/NV 1998, 831, m.w.N.) hat diese Grundsätze ebenfalls im Rahmen der Vermietung nur eines Wohnmobils an wechselnde Mieter geprüft, jedoch derartige zusätzliche Umstände in solchen Fällen als kaum denkbar bezeichnet.

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise die Chartertätigkeit des Klägers hinsichtlich seiner einzigen Segelyacht nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert. Die bloße Gebrauchsüberlassung einer einzelnen Segelyacht gegen Entgelt entspricht auch nach der Verkehrsanschauung noch nicht dem Bild eines Gewerbebetriebes. Nach den bindenden Feststellungen des FG sind weder im Rahmen der einzelnen, im Namen des Klägers von der Y-GmbH mit den jeweiligen Charterern abgeschlossenen Charterverträge noch im Rahmen des vom Kläger mit der Y-GmbH abgeschlossenen Chartervermittlungsvertrages besondere Zusatzleistungen vereinbart worden, die über die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallenden Leistungen, wie Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objektes (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) hinausgingen.

Die von der Y-GmbH u.a. für den Kläger übernommene Werbung sowie die weiteren für diesen wahrzunehmenden Leistungen gegenüber den Charterern enthalten lediglich die notwendigen Nebenleistungen zur Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 unter Ziff. 2 a der Gründe).

Dem Kläger können im übrigen nur solche Tätigkeiten der Y-GmbH zugerechnet werden, die letztere für den Kläger erbringt. Die Eigenschaft der Y-GmbH als Gewerbetreibender ist dem Kläger nicht zuzurechnen (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, unter Ziff. I. 2. d der Gründe).

Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung die konzentrierte Stationierung von Segelyachten an der Steganlage in N --gemeint ist offenbar die Stationierung im maßgebenden Zeitraum in P-- einer Ferienwohnanlage gleichsetzen will und in der Tätigkeit der Y-GmbH eine einer Feriendienstorganisation vergleichbare Betätigung sieht, vermag der erkennende Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Schon für die insoweit zum Vergleich heranzuziehende Entscheidung in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 ausdrücklich bestätigt hat, war maßgebend, daß sich die betreffenden Wohnungen in einer einheitlichen und in sich geschlossenen Wohnanlage befanden und daß durch diese verbandsmäßige Vereinigung der Wohnungen sowie die im wesentlichen gleichartige Nutzung durch Vermietung an Feriengäste ein Ferienzentrum entstanden war, das nach außen als eine Einheit in Erscheinung trat und deshalb notwendig einer gemeinschaftlichen Organisation bedurfte (Abschn. I Nr. 2 c, aa der Entscheidungsgründe). Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen für die Vercharterung von Segelyachten andere Maßstäbe angelegt werden sollten.

Eine derart einheitliche Anlage mit dem einem Ferienzentrum entsprechenden Umfeld hat die Y-GmbH aber nicht betrieben. Im Streitfall befanden sich zwar verschiedene von der Y-GmbH betreute Yachten an der Steganlage in P, ohne daß indes auch nur annähernd eine gemeinsame und einheitliche Anlage im o.g. Sinne vorhanden war, an welcher sich u.U. auch noch die einzelnen Vercharterer --wie bei einem Ferienzentrum-- mitbeteiligt hätten. Der häufige und kurzfristige Mieterwechsel allein vermag im übrigen der Vermietung noch keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 unter Ziff. 2 a der Gründe). Hinzu kommt, daß während der Charter und nach deren Abschluß die einzelnen Charterer für die Reinhaltung der Yacht zu sorgen hatten (vgl. zu den den Mieterwechsel begleitenden Arbeiten BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. b aa der Gründe).

Der Senat läßt unter diesen Umständen offen, ob die weiteren, nach dem InvZulG 1991 erforderlichen Voraussetzungen für eine Zulagengewährung im Streitfall erfüllt wären.

Ende der Entscheidung

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