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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: III R 68/97
Rechtsgebiete: InvZulG 1993, HwO


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 3 Nr. 3
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 1993 § 2 Satz 1
InvZulG 1993 § 5 Abs. 1
InvZulG 1993 § 3 Satz 2
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
HwO §§ 6 ff.
HwO § 1 Abs. 1
HwO § 6 Abs. 1
HwO § 7a
HwO § 7 Abs. 7
HwO § 45
HwO § 119
HwO § 119 Abs. 1
HwO § 119 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1988 als Elektroinstallateur in der Handwerksrolle eingetragen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 erteilte ihm das Landesverwaltungsamt eine Ausübungsberechtigung im Maschinenbaumechaniker-Handwerk für die Teilbereiche Bau, Wartung und Instandsetzung von Hebezeugen, Krananlagen, Aufzügen und Regalbediengeräten. Diese Tätigkeiten übte der Kläger bereits im Streitjahr aus.

Im April 1995 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 8 800 DM für das Kalenderjahr 1994, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) abschlägig beschied. In der Einspruchsentscheidung führte es aus, einer Gewährung der Investitionszulage stehe entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Elektromeister, nicht hingegen mit dem Maschinenbaumechaniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Begünstigt seien lediglich solche Wirtschaftsgüter, die überwiegend den in die Handwerksrolle eingetragen Gewerken dienten.

Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger vor, als Elektromeister habe er die ausgeübten Tätigkeiten aus dem Bereich des Maschinenbaumechaniker-Handwerks verrichten dürfen. Eine Eintragung als "Hebezeugmeister" gebe es nicht. Für die Gewährung der Investitionszulage sei es mithin unerheblich, dass die Ausübungsberechtigung im Maschinenbaumechaniker-Handwerk erst im Jahre 1995 erteilt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage, da das Tatbestandsmerkmal der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 als erfüllt anzusehen sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne im Einzelfall eine Investitionszulage auch dann gewährt werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter, für die eine Zulage beantragt sei, zwar noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei, die Eintragung aber nach der Anschaffung erfolge (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 17/96, BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29). Im vorliegenden Fall gehe es zwar nicht um eine beantragte Eintragung in die Handwerksrolle, die nach dem Investitionszeitpunkt erfolgt sei. Jedoch sei im Streitfall erst recht die Investitionszulage zu gewähren, da der Kläger im Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter schon als Elektromeister in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Die Handwerkskammer habe am 6. Juni 1996 bescheinigt, dass der Kläger nach Auffassung der Behörde als Elektromeister im Bereich des Hebezeugservices tätig sein dürfe. Die Ausübungsberechtigung sei schließlich in dem auf das Jahr der Investition folgenden Jahr auch erteilt worden.

Zudem sei eine Eintragung in die Handwerksrolle für die Gewährung einer Investitionszulage nicht erforderlich gewesen. Nach Tz. 13 Satz 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 1993 (BStBl I 1993, 904) sei im Falle eines sich in einem Betrieb vollziehenden Strukturwandels für Investitionen, die im Wirtschaftsjahr der Beendigung des Strukturwandels und im Jahr davor abgeschlossen worden seien und den Strukturwandel bewirkten, die erhöhte Zulage auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu gewähren. Ein Strukturwandel im Sinne des BMF-Schreibens liege vor, wenn für ein handwerksmäßig betriebenes Unternehmen neue Tätigkeitsfelder eröffnet würden. Da sich die Betätigung des Klägers als Hersteller und Instandsetzer von Hebewerkzeugen, Krananlagen, Aufzügen und Regalbediengeräten von der Tätigkeit eines Elektroinstallateurs unterscheide, sei vorliegend ein Strukturwandel gegeben.

Mit der vom FG im Urteil zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es führt aus, das Urteil des FG verletze § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 3 Nr. 3 InvZulG 1993, da eine erhöhte Investitionszulage gewährt worden sei, obwohl es an einer Eintragung in die Handwerksrolle fehle. Zwar habe der BFH in der vom FG angeführten Entscheidung in BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29 entschieden, dass eine erhöhte Investitionszulage jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren sei, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen im Investitionsjahr beantragt worden, aber aufgrund eines Bearbeitungsrückstands bei den Handwerkskammern im Beitrittsgebiet erst im Folgejahr erfolgt sei. Im Streitfall habe der Kläger jedoch erst auf den Hinweis des FA hin, die beantragte Zulage könne nicht gewährt werden, weil er mit dem ausgeübten Gewerk Hebezeugservice nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei, am 7. August 1995 beim zuständigen Landesverwaltungsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm am 2. Oktober 1995 erteilt worden sei. Die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung des Maschinenbaumechaniker-Handwerks sei am 24. Oktober 1995 erfolgt. Mithin sei die Eintragung nicht aufgrund eines Bearbeitungsrückstands bei den Handwerkskammern später erfolgt, sondern weil der Kläger den Antrag verspätet gestellt habe.

Der Betrieb habe sich auch nicht in einem Strukturwandel i.S. der Tz. 13 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1993, 904 befunden. Denn hierfür sei es nicht ausreichend, dass die ausgeübte Tätigkeit sich von der bisherigen unterscheide. Für einen Strukturwandel beständen aufgrund des Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat aufgrund des bislang festgestellten Sachverhalts zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 bejaht.

Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1993 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betriebsstätte) im Fördergebiet gehören, in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden. Die Investitionszulage beträgt nach § 5 Abs. 1 InvZulG 1993 als sog. Grundzulage 5 bis 12 v.H. der Bemessungsgrundlage, sofern die Begünstigung nicht nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossen ist. Sie erhöht sich auf 20 v.H., wenn neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehören und in einem solchen Betrieb verbleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG 1993).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal der Eintragung in die Handwerksrolle nicht unabhängig davon als erfüllt anzusehen, ob die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage beantragt worden ist, dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienen.

a) Für den Fall der Ausübung einer nichthandwerklichen Tätigkeit neben einem eingetragenen Handwerk in einem einheitlichen Betrieb (sog. Mischbetrieb) hat der Senat entschieden, dass die Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 nur für diejenigen Wirtschaftsgüter als erfüllt anzusehen ist, die überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen (vgl. die BFH-Urteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

Nach der Auffassung des Senats folgt dies aus dem Verständnis des Begriffs des Handwerksbetriebs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993. Der Gesetzgeber wollte bei Einführung des Eintragungserfordernisses ein einfach zu handhabendes Kriterium für die Zuordnung eines Betriebs zum Handwerk schaffen (vgl. BTDrucks 12/3893, 154). Die Finanzverwaltung soll auf diese Weise von der Prüfung der Frage freigestellt werden, ob ein Betrieb die Kriterien gemäß §§ 6 ff. der Handwerksordnung (HwO) für einen eintragungsfähigen Handwerksbetrieb erfüllt. Wegen der Sachnähe soll diese Prüfung durch die Handwerkskammer als Fachbehörde erfolgen (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29, und vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144). Knüpft das InvZulG 1993 an die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe an, so muss auch der Inhalt der Eintragung für die Frage maßgebend sein, ob und in welchem Umfang ein Handwerksbetrieb vorliegt. Die Handwerkskammer nimmt eine Prüfung ausschließlich bezüglich des jeweils eingetragenen Handwerks vor (vgl. § 6 Abs. 1 HwO) und nicht hinsichtlich des --steuerrechtlichen-- Gesamtbetriebs. Danach erstreckt sich bei gemischten Tätigkeiten die jeweilige Eintragung nur auf den Handwerksbetrieb im Sinne der HwO, nicht hingegen auf das einkommensteuerrechtlich oder investitionszulagenrechtlich als ein Betrieb zu qualifizierende Unternehmen. Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InZulG 1993 verwendete Begriff des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, entspricht mithin dem Begriff des einzelnen Handwerks i.S. der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 HwO (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, und in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

Die Auffassung des Senats zur investitionszulagenrechtlichen Behandlung eines Mischbetriebs gewährleistet, dass die begünstigten Investitionen entsprechend dem Gesetzeszweck den zu fördernden Wirtschaftsbereichen zugute kommen und die gesetzgeberische Absicht der gezielten Förderung des Handwerks unter Vermeidung zufälliger Begünstigungen und unangemessener Wettbewerbsverzerrungen verwirklicht wird (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und in BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).

b) Auch für den Fall, dass ein Handwerker mehrere Gewerke ausübt, jedoch nur mit einem Handwerk eingetragen ist, ist das Tatbestandsmerkmal der Eintragung in die Handwerksrolle i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 nach Auffassung des Senats nur erfüllt, wenn die angeschafften Wirtschaftsgüter dem eingetragenen Gewerk im Sinne der HwO überwiegend dienen.

Übt ein Handwerker mehrere Handwerke aus, so muss er mit jedem dieser Handwerke in der Handwerksrolle eingetragen sein (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz HwO).

Auch für die hier zu beurteilende investitionszulagenrechtliche Frage kann auf das Eintragungserfordernis nicht verzichtet werden. Das folgt schon aus dem oben dargestellten Vereinfachungszweck. Denn ansonsten hätte die Finanzbehörde im Rahmen der Bearbeitung des Investitionszulagenantrags zu beurteilen, ob es sich bei der zusätzlich ausgeübten Tätigkeit um ein eintragungsfähiges Handwerk handelt. Das aber soll durch das Tatbestandsmerkmal "Eintragung in die Handwerksrolle" gerade vermieden werden.

c) Im Hinblick auf das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 kann auch für die Ausübungsberechtigung, auf die der Kläger sich beruft, nichts anderes gelten als für ein Vollhandwerk nach § 1 HwO. Denn bei der Ausübungsberechtigung i.S. des § 7a HwO handelt es sich um einen Befähigungsnachweis, der einen bereits mit einem anderen Gewerk in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker berechtigt, ein anderes Gewerbe der Anlage A zur HwO oder wesentliche Tätigkeiten eines anderen Gewerbes auszuüben. Mithin handelt es sich um die Berechtigung zur Ausübung eines anderen Vollhandwerks oder eines Teilbereichs eines anderen Handwerks, für die in Bezug auf das Eintragungserfordernis sowohl nach der HwO (vgl. § 7 Abs. 7 HwO) als auch für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 dieselben Grundsätze anzuwenden sind, die für die Eintragung des Großen Befähigungsnachweises gelten.

2. Eine Gewährung der erhöhten Investitionszulage kommt somit, da die Berechtigung des Klägers zur Ausübung des Maschinenbaumechaniker-Handwerks, für die hier fraglichen Teilbereiche erst im Oktober 1995 in die Handwerksrolle eingetragen wurde, nur für diejenigen Wirtschaftsgüter in Betracht, die überwiegend einer Tätigkeit dienen, die dem Berufsbild des eingetragenen Handwerks "Elektroinstallateur" unterfällt. Eine erhöhte Investitionszulage kann danach gewährt werden, wenn die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten, die er zusammenfassend als "Hebezeugservice" bezeichnet, ganz oder zum Teil vom Berufsbild des eingetragenen Elektroinstallateur-Handwerks umfasst werden.

Anhaltspunkte für die Einordnung der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich aus den Berufsbildern, wie sie in den Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 45 HwO umschrieben sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Februar 1992 1 C 27/89, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1992, 547, und das BFH-Urteil in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektroinstallateur-Handwerk (ElekInstHwV)vom 15. April 1975 (BGBl I 1975, 949) gehören zum Berufsbild des Elektroinstallateurs auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich des Prüfens, Inbetriebnehmens, Wartens und Instandsetzens von Anlagen i.S. des § 1 Abs. 1 ElekInstHwV, d.h. von elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie. Nicht genannt sind die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten Bau, Wartung und Instandsetzen von Hebezeugen, Krananlagen, Aufzügen und Regalbediengeräten. In der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maschinenbauer (Mühlenbauer)-Handwerk (MaschBHwV) vom 8. April 1976 (BGBl I 1976, 933) gehören dagegen Entwurf, Bau und Montage von Maschinen, Geräten und Apparaten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MaschBHwV) ebenso wie das Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandsetzen und Warten (Abs. 2 Nr. 18 und 19 MaschBHwV) zu diesem Berufsbild. Ausweislich der genannten Verordnungen werden die im Betrieb des Klägers ausgeführten Tätigkeiten mithin vom Handwerk des Maschinenbaumechanikers, nicht dagegen von dem des Elektroinstallateurs umfasst. Allerdings kann nicht rein schematisch allein aufgrund der Tätigkeitsbeschreibungen und der Aufführung verschiedener Kenntnisse und Fertigkeiten im meisterlichen Berufsbild entschieden werden, welche Verrichtungen einem Handwerk als wesentlich zuzurechnen sind. Aus den genannten Verordnungen können sich aber Hinweise ergeben, die bei der Entscheidung von Abgrenzungsfragen von Bedeutung sind (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 45 Rn. 8; Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, 31. Lfg., § 45 Rn. 3).

3. Umstände, die den Fallgestaltungen vergleichbar sind, in denen der Senat eine Eintragung bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition für entbehrlich gehalten hat, liegen nicht vor bzw. sind vom FG nicht festgestellt.

a) Die Zulage ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Ausnahmefällen auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr vorgenommen wurde. Der Senat hat in den entschiedenen Fällen unter Berücksichtigung des Zwecks der Investitionszulage der besonderen Situation Rechnung getragen, die bei der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in die Handwerksrolle durch die örtlich zuständigen Handwerkskammern in den neuen Bundesländern während der ersten Jahre nach der Wiedervereinigung entstanden war. Denn wegen des Bearbeitungsrückstands bei den Behörden hatte sich die Eintragung der Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle unverhältnismäßig lange verzögert (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29; vom 14. September 1999 III R 38/98, BFH/NV 2000, 223, und vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208). Dagegen hat der Senat die Eintragung nicht für verzichtbar gehalten, wenn der Antrag auf Eintragung nicht bereits im Investitionsjahr gestellt wird, denn die rechtzeitige Antragstellung hat der Unternehmer grundsätzlich selbst in der Hand (vgl. das BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 223).

Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Senat in den entschiedenen Fällen die Zulage gewährt hat, sind im Streitfall nicht erfüllt, denn der Kläger hat den Antrag auf Eintragung nicht bereits im Jahr der Investition, sondern erst im Folgejahr gestellt. Eine Ausweitung des den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht, denn hier hat sich die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund der verspäteten Antragstellung verzögert.

b) Auch das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund § 119 HwO schon seit dem Beginn seiner Tätigkeit im Hebezeugservice zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt gewesen, führt nicht dazu, dass das Tatbestandsmerkmal der Eintragung in die Handwerksrolle im Streitfall als erfüllt anzusehen wäre.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der Überleitungsbestimmungen zur HwO aus dem Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31. August 1990 Anl. I Kapitel V Sachgebiet B Abschn. III Nr. 1 Buchst. a (BGBl II 1990, 889, 998) eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Berechtigung besaß, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu verrichten. Denn auch für eine etwaige Berechtigung des Klägers i.S. des § 119 Abs. 1 HwO gilt nach § 119 Abs. 2 HwO das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. Musielak/Detterbeck, a.a.O., § 119 HwO Rn. 10). Auch die Gewährung der erhöhten Investitionzulage für das auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 HwO ausgeübte Handwerk würde mithin daran scheitern, dass die Berechtigung im Zeitpunkt der Vornahme der Investition nicht eingetragen war und der Kläger auch nicht einen entsprechenden Antrag auf Eintragung gestellt hatte.

c) Auch der Gesichtspunkt des Strukturwandels kann dem Kläger nach den bisherigen Feststellungen nicht zum Erfolg verhelfen. Befindet sich ein Betrieb in einem Strukturwandel zu einem erhöht begünstigten Betrieb, ist die erhöhte Investitionszulage nach Tz. 13 Satz 2 des BMF-Schreibens im BStBl I 1993, 904 in Anlehnung an das zum Strukturwandel bei einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ergangene Senatsurteil vom 23. Juli 1976 III R 166/73 (BFHE 119, 549, BStBl II 1976, 705) auch für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr abgeschlossen worden sind und den Strukturwandel bewirken (vgl. das BFH-Urteil in BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der "neue" Betrieb nicht erst mit Beendigung des Strukturwandels entsteht (vgl. Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rn. 151).

Die Gewährung einer Investitionszulage aufgrund eines Strukturwandels im klägerischen Betrieb kommt danach nur dann in Betracht, wenn die strukturelle Veränderung im Betrieb des Klägers im Streitjahr 1994 oder im Jahr 1995 abgeschlossen worden ist und die Anschaffung der Wirtschaftsgüter, für die die Gewährung einer Investitionszulage begehrt wird, den Strukturwandel bewirkt hat. Insoweit fehlt es jedoch an entsprechenden Feststellungen des FG.

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat, von seinem abweichenden Standpunkt ausgehend, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die durch den Kläger ausgeführten Arbeiten dem Elektroinstallateurhandwerk unterfallen. Das FG wird den Umfang der in den Rahmen des eingetragenen Handwerks fallenden Tätigkeiten im Einzelnen festzustellen und zu entscheiden haben, ob die konkreten durch den Kläger ausgeführten Tätigkeiten in diesen Rahmen fallen und die angeschafften Wirtschaftsgüter überwiegend für vom Elektromeisterhandwerk umfasste Tätigkeiten verwendet werden. Sollte die Entscheidung des Falles vom Vorliegen eines Strukturwandels im klägerischen Betrieb abhängen, wird das FG zudem feststellen, ob der Strukturwandel im Streitjahr oder im Jahr 1995 abgeschlossen war und die Anschaffung der in Streit stehenden Wirtschaftsgüter diesen Strukturwandel bewirkt hat.



Ende der Entscheidung

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