Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: III R 69/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich ab 1. August 1999 in einer Berufsausbildung, die voraussichtlich am 31. März 2003 enden sollte. In der Zeit vom 3. September 2001 bis 21. Mai 2002 befand sich S in Untersuchungshaft in Polen. Gegen Kaution wurde er aus der Haft entlassen unter der Auflage, Polen bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zu verlassen. Nachdem er freigesprochen worden war, reiste er Ende Oktober 2002 aus Polen aus und setzte seine Ausbildung von November 2002 bis Juni 2003 fort. Auf Antrag des S und seines Ausbildungsbetriebs verlängerte die Handwerkskammer die Ausbildungszeit bis zum 31. August 2003. Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 zahlte der Ausbildungsbetrieb keine Ausbildungsvergütung.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) ging davon aus, S habe seine Berufsaubildung vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2002 unterbrochen mit der Folge, dass er für diesen Zeitraum nicht als Kind zu berücksichtigen sei.

Die Familienkasse legte Einkünfte des S in der Zeit von Januar 2001 bis September 2001 von 6 501,58 € zugrunde (7 268,52 € ./. anteilige Werbungskostenpauschale für neun Monate von 766,94 €). Da nach Auffassung der Familienkasse die Berufsausbildung nicht das ganze Jahr andauerte, ging sie davon aus, wegen der Überschreitung des anteiligen Grenzbetrags (für 2001 14 040 DM = 7 178,54 €; davon 9/12 = 5 383,90 €) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.

Von November 2002 bis Dezember 2002 legte die Familienkasse Einkünfte von 1 576,76 € zugrunde (1 750,76 € ./. anteiliger Werbungskostenpauschale für zwei Monate von 174 €). Damit sei ebenfalls der maßgebliche Grenzbetrag von 1 198 € (2/12 von 7 188 €) überschritten, so dass auch für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch bestehe.

Mit Bescheid vom 17. September 2003 bzw. mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2001 auf. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, die Kindergeldfestsetzung erst ab Januar 2003 aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus: Durch eine Untersuchungshaft werde ähnlich wie im Falle einer Erkrankung die Ausbildung nicht unterbrochen. Auch habe das Ausbildungsverhältnis aufgrund der Verlängerung der Ausbildungszeit rechtlich weiter bestanden; der Ausbildungsbetrieb habe lediglich keine Ausbildungsvergütung mehr bezahlt. Im Übrigen entständen den Eltern eines inhaftierten Kindes weiterhin laufende Unterhaltskosten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 54 veröffentlicht.

Mit der Revision trägt die Familienkasse im Wesentlichen vor: Werde ein in Ausbildung befindliches Kind in Untersuchungshaft genommen, sei es --anders als im Falle einer Erkrankung-- wegen der Unterbrechung der Ausbildung nicht zu berücksichtigen. Eine Berufsausbildung könne während einer Untersuchungshaft nur angenommen werden, wenn tatsächlich Berufsausbildungsmaßnahmen stattfänden. Außerdem habe ein Kind bei typisierender Betrachtung während der Untersuchungshaft keinen Unterhaltsbedarf, so dass die Eltern in diesem Zeitraum nicht belastet seien.

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach zutreffender Entscheidung des FG ist S auch während der Zeit der Untersuchungshaft als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Allein die Verlängerung der Ausbildungszeit des S im Hinblick auf seine Haftzeit genügt daher nicht, ihn als weiterhin in Ausbildung befindlich anzusehen. Denn grundsätzlich tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung eines angestrebten Berufs zu dienen.

b) Nach dem Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 gibt es aber von diesem Grundsatz Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich (ebenso Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen --wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter-- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

c) Entgegen der Auffassung der Familienkasse und entgegen Abschnitt 63.3.2.6 Abs. 10 DA-FamEStG rechtfertigen diese Erwägungen es auch, ein Kind --ebenso wie im Falle einer Erkrankung (Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1 DA-FamEStG)-- weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruht der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kindes. Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, hat es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können.

Das FG hat daher S zu Recht auch für die Dauer der Untersuchungshaft und des zwangsweisen Aufenthalts in Polen als ausbildungswilliges Kind berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass S sich für eine gewisse Zeit oder dauernd von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis lösen wollte, sind nicht ersichtlich. Der Freispruch zeigt, dass S die Untersuchungshaft sowie das Ausreiseverbot und somit auch die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte. Ferner ergibt sich aus seinem Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, dass er seine Ausbildung fortsetzen wollte.

d) Die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil --wie die Familienkasse meint-- die Eltern für die Dauer der Untersuchungshaft nicht mit Unterhaltsleistungen belastet seien. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines erwerbstätigen Kindes ist entscheidend, ob typischerweise eine Unterhaltssituation der Eltern gegenüber dem Kind besteht (Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFH/NV 2006, 1390). Bei der Unterbringung in Untersuchungshaft ist ebenso auf die typische Unterhaltssituation abzustellen. Schon wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter entstehenden Kosten für die --beibehaltene-- Wohnung bzw. Unterbringung des Kindes sind die Eltern während der Haftzeit nicht nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit (vgl. auch Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233, zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für den in Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohn als außergewöhnliche Belastung).

2. Da S sonach auch in der Zeit von Oktober 2001 bis Oktober 2002 als Kind zu berücksichtigen ist, überschreiten seine Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 nicht den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Klägerin steht daher für diese Jahre das beantragte Kindergeld zu.

Ende der Entscheidung

Zurück