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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: III R 75/07
Rechtsgebiete: GG, EStG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
EStG § 2 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 | |
EStG § 62 Abs. 1 | |
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 |
Gründe:
I.
Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich in den Streitjahren 1998 und 2000 in Ausbildung.
Nachdem der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) keine Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen der T abgegeben hatte, lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 4. August 1999 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für T ab. Sein Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide der T für die Jahre 1998 und 2000 vor, nach denen im Jahr 1998 Kapitalertragsteuer in Höhe von 2 913 DM sowie Lohnsteuer in Höhe von 209 DM und im Jahr 2000 Kapitalertragsteuer in Höhe von 1 558 DM sowie Lohnsteuer in Höhe von 808 DM einbehalten worden waren.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Urteil vom 31. Juli 2007 12 K 5/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 307) statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien von den Einkünften der T (im Jahr 1998 14 036,30 DM und im Jahr 2000 14 625,54 DM) die einbehaltene Lohn- und Kapitalertragsteuer abzuziehen, sodass die maßgeblichen Jahresgrenzbeträge unterschritten würden.
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung für die Streitjahre 1998 und 2000.
Sie beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer nicht von den Einkünften abzusetzen.
1.
Für ein Kind, das das 18., noch nicht aber das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr 1998 und 13 500 DM im Kalenderjahr 2000 hat.
a)
Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen.
Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 verstößt jedoch die Berücksichtigung der --einkommensteuerrechtlich den Sonderausgaben zuzurechnenden-- Sozialversicherungsbeiträge als Einkünfte des Kindes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge überschritten, gegenüber Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern benachteiligt seien, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Daher seien im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet seien. Nach Auffassung des BVerfG sind deshalb jedenfalls diejenigen Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht für den Unterhalt zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, nicht als Einkünfte anzusetzen.
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter 6.) entschieden, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag übersteigen, nicht von den Einkünften abzuziehen ist. Die Nichtberücksichtigung der Lohnsteuer verstößt --anders als die Nichtberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge-- nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften Einkommensteuer zu zahlen haben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, ist als Typisierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zudem wird die Lohnsteuer --anders als die Sozialversicherungsbeiträge-- wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
b)
Dieselben Grundsätze gelten für die Kapitalertragsteuer, die eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist (vgl. § 43 Abs. 1 EStG). Ebenso wie die Lohnsteuer wird die Kapitalertragsteuer, wenn sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, erstattet (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Auch besteht die Möglichkeit der Erstattung nach § 44b, § 45b EStG.
2.
Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Werden den --vom FG für 1998 und 2000 ermittelten-- Einkünften die zu Unrecht abgezogene Lohn- und die Kapitalertragsteuer hinzugerechnet, wird der maßgebliche Jahresgrenzbetrag jeweils überschritten. Für das Streitjahr 1998 stehen nach den Feststellungen des FG dem Jahresgrenzbetrag in Höhe von 12 000 DM Einkünfte in Höhe von 14 036,30 DM gegenüber. Für das Streitjahr 2000 belaufen sich die Einkünfte auf 14 625,54 DM bei einem Jahresgrenzbetrag in Höhe von 13 500 DM. Für die Entscheidung, ob ein Kindergeldanspruch besteht, kommt es daher darauf an, ob die sonstigen geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Da das FG zu den sonstigen Werbungskosten --nach seiner Rechtsauffassung zu Recht-- bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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