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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: III R 77/97
Rechtsgebiete: BGB, EStG, InvZV
Vorschriften:
BGB § 93 | |
BGB § 94 Abs. 2 | |
EStG § 6 Abs. 2 | |
InvZV § 2 Satz 1 | |
InvZV § 2 Satz 1 Nr. 1 |
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542).
BGB §§ 93, 94 Abs. 2 EStG § 6 Abs. 2 InvZV § 2 Satz 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1
Urteil vom 25. November 1999 - III R 77/97 -
Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 62)
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt im früheren Ostteil von Berlin in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit und die Reparatur von Kfz. Für das Streitjahr 1990 beantragte sie Investitionszulage in Höhe von 12 v.H. nach der Verordnung über die Beantragung und die Gewährung von Investitionszulagen für Anlageinvestitionen (InvZV) vom 4. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- I Nr. 41, S. 621) für nach dem 30. Juni 1990 begonnene und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen mit einer Bemessungsgrundlage von 565 964 DM. Darin enthalten sind Aufwendungen für eine EDV-Anlage, die aus einer Zentraleinheit, 30 Terminals und 12 Druckern sowie den Kabeln nebst Zubehör für die Vernetzung der Anlage --letztere im Gesamtbetrag von 42 935,96 DM-- besteht. Für die Verkabelung wurden u.a. 7 581 m vieradrige Kabel, 984 m neunadrige Kabel sowie Aufputzsteckdosen verwendet. Die Kabel verbinden die Zentraleinheit mit den Peripheriegeräten. Sie sind lose teils auf, teils unter Putz, entweder über Haken oder in Führungsschienen oder in Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Die Anlage dient der Auftragsabwicklung, der Bestandserfassung sowie der Lohn- und Finanzbuchhaltung des klägerischen Unternehmens.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung gelangte der Prüfer u.a. zu der Feststellung, die Kabel gehörten zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen. Sie seien fest mit dem Gebäude verbunden und könnten nicht entfernt werden, ohne ihren wirtschaftlichen Wert zu vernichten. Die Anlage sei keine Betriebsvorrichtung. Die Verkabelung stehe nicht in einem vom Gebäude losgelösten Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage entsprechend den Prüfungsfeststellungen, abweichend von dem berichtigten Investitionszulagenantrag, mit Bescheid vom 3. Juli 1992 auf 42 789 DM fest.
Mit ihrem Einspruch vertrat die Klägerin u.a. die Auffassung, die Kabel stellten eine Betriebsvorrichtung dar. Dem folgte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 nicht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 62 veröffentlichten Urteil statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus:
Es handele sich bei den Kabeln und dem Zubehör um bewegliche Wirtschaftsgüter. Die einzelnen Teile der Verkabelung stellten eine Sachgesamtheit dar, so dass eine Zulagenbegünstigung nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZV ausgeschlossen sei. Da die Kabel nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag von dem Gebäude getrennt werden könnten, ohne dass diese oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden, seien sie keine wesentlichen Gebäudebestandteile nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies gelte ebenso hinsichtlich der nur mittels verdübelter Schrauben an den Wänden befestigten Kabelkanäle und -steckdosen. Die Kabel seien auch nicht nach § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Gebäudebestandteile geworden (dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. März 1970 V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590). Eine Verkehrsanschauung, wonach Datenkabel zur Vernetzung von EDV-Anlagen in Büro-, Verkaufs- und Werkstattgebäuden eines Kfz-Handels- und Reparaturbetriebes diese erst ihrem Nutzungszweck zugänglich machten, bestehe offensichtlich nicht, insbesondere nicht im Beitrittsgebiet. Das Betriebsgrundstück der Klägerin sei durch die Verkabelung auch nicht erst zu dem geworden, was es darstellen solle. Offensichtlich habe es bereits zuvor für die betrieblichen Zwecke der Klägerin genutzt werden können, auch wenn es --ausweislich der Investitionszulagenanträge für 1990 und 1991-- für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erheblicher Investitionen, vor allem in die Ausstattung, bedurft habe.
Die Verkabelung, nebst Zubehör, sei dem Gebäude auch nicht in dem Maße angepasst worden, dass beide eine Einheit bildeten. Zwar seien die Kabel in ihrer Länge an die Büroräume angepasst worden. Indes könne nicht von einer Anpassung an den Baukörper die Rede sein. Unstreitig seien die Kabel lose über Haken und in Kabelkanälen (Führungsschienen) sowie in Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Ähnlich wie in dem vom FG Berlin im Urteil vom 19. Mai 1994 IV 237/93 (D-spezial, 1994, Nr. 36, S. 5, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674 als unzulässig verworfen) entschiedenen Fall seien die Kabel auch hier allein den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin und den jeweiligen Standorten der Geräte der EDV-Anlage angepasst worden. Sie könnten jedoch verändert werden und dies sei nach dem unbestrittenen und glaubhaften klägerischen Vortrag auch tatsächlich geschehen.
An der Qualifizierung der Kabel als bewegliche Wirtschaftsgüter ändere auch der Umstand nichts, dass die Kabel lose auf oder in den Gebäudewänden verlegt seien, die ihrerseits wesentliche Gebäudebestandteile darstellten. Es bestehe weder eine tatsächliche noch eine funktionelle Verbindung der Kabel mit den Wänden.
Der Senat folge auch nicht der abweichenden Beurteilung der Finanzverwaltung in der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 20. März 1987 (Einkommensteuerkartei Bln Nr. 10 zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, "bewegliche Wirtschaftsgüter", Tz. 3.3), da diese nicht den besonderen Umständen des Streitfalles gerecht werde.
Der Senat lasse offen, ob eine andere Beurteilung bei neu errichteten Bürogebäuden oder sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden wegen einer insoweit veränderten Verkehrsanschauung Platz greife.
Mit der --vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Abweichung von der Rundverfügung der OFD Berlin) zugelassenen-- Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 InvZV).
Soweit Kabel nicht fester Bestandteil der Peripheriegeräte seien, sondern der verlängerten Verbindung mit der Zentraleinheit dienten, seien sie zwar selbständig bewertungsfähig, nicht aber selbständig nutzungsfähig (vgl. Urteil des FG München vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214, rkr.). Die fehlende selbständige Nutzungsfähigkeit begründe indes keine Sachgesamtheit "Computeranlage". Zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen gehörten die zur Herstellung des Gebäudes, und zwar auch im Zuge einer Renovierung oder des Umbaus eingefügten Sachen (vgl. BGHZ 53, 324, 326). Weder komme es also auf den Zeitpunkt des Einfügens an, noch sei eine feste Verbindung notwendig. Entsprechend der veränderten Verkehrsanschauung und unter den allgemeinen Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des wirtschaftlichen Wettbewerbsdruckes werde das Betriebsgebäude der Klägerin erst durch die Einfügung der EDV-Anlage und deren Verkabelung mit den einzelnen betrieblichen Funktionsstellen fertiggestellt. Diese Betrachtung stehe insbesondere auch im Einklang mit dem zur Verkabelung einer Telefonanlage ergangenen Urteil des FG Berlin vom 3. Juli 1980 IV 444/79.
Entgegen der Ansicht des FG lasse sich für ein in der Größenordnung des von der Klägerin betriebenen Unternehmens innerhalb des Betrittsgebiets keine abweichende Verkehrsanschauung herleiten.
Die Kabel seien in Kabelkanälen verlegt, die am Gebäude mit Winkeln und Schellen befestigt oder teils unter Putz in die Wände eingelassen seien, so dass eine feste Verbindung zum Gebäude hergestellt worden sei. Die Verkabelung sei wegen ihres besonderen Zuschnittes auf den Betrieb bzw. das Betriebsgebäude und die Betriebsräume der Art des Betriebsgebäudes besonders angepasst worden. Schon allein deshalb sei sie ein Gebäudebestandteil. Es sei auch nicht möglich, die eingefügten und besonders angepassten Kabel bei einer Trennung vom Gebäude anderweitig mit einem verhältnismäßigen Aufwand ohne Beschädigung (ggf. durch Kürzen) oder Änderung (ggf. durch besonderen Zuschnitt und Verlängerung) erneut einzufügen. Die für die Verkabelung notwendigen Zubehörteile (Steckdosen, Winkel, Dübel, Kanäle etc.) seien nicht selbständig nutzungsfähig und nähmen ebenso wie die hälftigen Installationsaufwendungen an der rechtlichen Zuordnung der Sachgesamtheit EDV-Verkabelung teil.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Recht die Zulagenbegünstigung der EDV-Kabel, nebst Zubehör, bejaht.
1. Nach § 2 Satz 1 InvZV wird u.a. die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen durch Investitionszulage gefördert.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird in der InvZV --wie auch in anderen Fördergesetzen-- nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird er in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht bestimmt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) wiederum grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. BGB über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, unter Ziff. II. 2. a der Gründe).
Um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter handelt es sich danach auch, wenn entweder die Voraussetzungen für Scheinbestandteile i.S. von § 95 Abs. 2 BGB gegeben sind (dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215, unter Ziff. 3. a der Gründe, m.w.N.) oder zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, diese aber als Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes --BewG-- (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 187, 124, m.w.N.) zu beurteilen sind.
2. a) Die EDV-Kabel nebst Zubehör sind nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsgebäudes der Klägerin nach § 93 BGB geworden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kabelanlage um eine im Rechtssinne einheitliche Sache handelt --was wohl das FG meint-- oder nur um eine Sachgesamtheit, die zwar wirtschaftlich als Einheit erscheint, jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin selbständiger Sachen besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. Juni 1915 V 19/15, RGZ 87, 43, 45; ferner BGH-Urteile vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228, und vom 26. Februar 1980 VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219). Sowohl die einzelnen Kabel als auch die hier zu beurteilenden Kabelkanäle und -steckdosen können von dem Betriebsgebäude getrennt werden, ohne dass sie bzw. das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 4. der Gründe). Diese in § 93 BGB genannten negativen Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn der eine oder der andere Bestandteil verbundener Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch erst in Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann. Dabei schaden verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der Trennung nicht. Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert besitzt (vgl. Urteil des BGH vom 1. Februar 1990 IX ZR 110/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 586, 587, m.w.N.).
Soweit die Kanäle und Steckdosen lediglich mittels verdübelter Schrauben an den Wänden befestigt worden sind, können sie nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ohne Beschädigung ohne weiteres gelöst und anderweitig verwendet werden. Soweit die Führungsschienen und -schächte unter Putz liegen, geht der Senat nach den Feststellungen des FG davon aus, dass dafür keine Investitionszulage beantragt worden ist (vgl. S. 6 1. Absatz des angefochtenen Urteils).
Den Einwand des FA, wegen des besonderen Zuschnitts der Verkabelung auf die Betriebsräume, der eine Trennung ohne Beeinträchtigung einer sinnvollen wirtschaftlichen Verwendung nicht zulasse, hat das FG zu Recht als nicht durchgreifend angesehen. Zum einen hat die Klägerin die Standorte der Geräte der EDV-Anlage entsprechend ihren betrieblichen Bedürfnissen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG später z.T. tatsächlich wieder verändert und die Kabelanlagen entsprechend angepasst. Zum anderen entwertet allein der Umstand, dass die Kabel in der Länge den konkreten Raumverhältnissen entsprechend zugeschnitten worden sind, nicht ihre wirtschaftlich sinnvolle Weiterverwendung, etwa durch den Einsatz von Verbindungssteckern.
b) Die Kabelanlage ist auch kein wesentlicher Bestandteil des Betriebsgebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB geworden. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Maßgebend ist insoweit das "Fertigsein" des Bauwerks (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216; vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; BGH-Urteile in NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2277, 2278).
Neben den Baumaterialien kommen dafür nur die bauwerkprägende Ausstattung oder besonders angepasste Teile, die mit dem Baukörper eine Einheit bilden, in Betracht, sofern sie nach der Verkehrsanschauung dem Gebäude eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben. Die Beurteilung nach der Verkehrsanschauung erfolgt nach dem Wesen, dem Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216; in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 5. a der Gründe; BGH-Urteile in BGHZ 53, 324, 325; vom 13. März 1970 V ZR 71/67, NJW 1970, 895; in NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 10. Juli 1987 V ZR 285/86, NJW 1987, 3178). Es handelt sich demgemäß im wesentlichen um eine Frage der Feststellung, die nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 9. Januar 1992 IX ZR 277/90, NJW 1992, 1162, 1163, m.w.N.).
c) Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob nach der heutigen Verkehrsauffassung Datenkabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage in Betriebsgebäuden zum typischen Standard derartig gewerblich genutzter Gebäude gehören und ihr Fehlen solchen Gebäuden ein negatives Gepräge gibt. Er folgt jedenfalls der Auffassung des FG, dass eine derartige Verkehrsanschauung im Streitjahr 1990 für das Beitrittsgebiet nicht angenommen werden kann.
Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542, unter Ziff. II. 2. der Gründe, m.w.N.). Das FA weist zwar zutreffend auf die Veränderlichkeit der Verkehrsanschauung hin, die insbesondere unter den allgemeinen Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des wirtschaftlichen Wettbewerbsdruckes geprägt werde. Indessen hat das FA keine konkreten Einwendungen gegen die vom FG noch für das Streitjahr 1990 angenommene gegenteilige Verkehrsanschauung vorgetragen. Ob und inwieweit die vom FA vermutete, den technischen Fortschritt berücksichtigende Verkehrsanschauung im Streitjahr bereits in den alten Bundesländern bestanden hat, kann der Senat offenlassen. Hinsichtlich der technischen Ausstattung von Bürogebäuden in den neuen Bundesländern bestand sie 1990 jedoch offenkundig noch nicht (vgl. § 291 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO; zum Begriff der Offenkundigkeit vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326).
Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542, unter Ziff. II. 2. zu § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1991 betreffend die Frage der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern eine besondere Verkehrsanschauung in den neuen Bundesländern für eine Übergangszeit vor allem unter dem Gesichtspunkt des auf die neuen Bundesländer beschränkten Förderungszweckes als vertretbar erachtet. Für das Streitjahr 1990, in dessen Verlauf überhaupt erst die Wiedervereinigung zustande gekommen ist, wäre jedenfalls eine von den alten Bundesländern möglicherweise abweichende regionale, auf die neuen Bundesländer begrenzte Verkehrsanschauung hinzunehmen.
d) Unbeschadet der Frage, ob die Kabelanlage insgesamt als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen wäre, stünde auch im Falle einer bloßen Sachgesamtheit die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZV, wonach geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG nicht zu den begünstigten Investitionen gehören, einer Förderung im Streitfall nicht entgegen. Das FA geht selber zutreffend davon aus, dass Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig, mithin keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, sind (vgl. auch Urteil des FG München in EFG 1993, 214, rkr.; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 61; ebenfalls Rundverfügung der OFD Berlin in Einkommensteuerkartei, § 19 BerlinFG, "bewegliche Wirtschaftsgüter", Tz. 3.2; ferner allgemein zu den Voraussetzungen eines geringwertigen Wirtschaftsgutes BFH-Urteil vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789, m.w.N.). Die Kabel, Kabelschächte und Steckdosen dienen der einheitlichen Vernetzung der EDV-Anlage im klägerischen Betrieb. Nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung können sie nur zusammen genutzt werden. Unschädlich ist es, dass sie aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Ende der Entscheidung
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