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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: III R 82/97
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EStG, BGB
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
AO 1977 § 162 | |
FGO § 60 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 5 | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 8 Abs. 1 | |
BGB § 362 Abs. 1 |
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1991) als Dolmetscher gewerblich tätig. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Versicherungsprovisionen. Von den erklärten Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit wurden geringfügige Beträge (zwischen 1 000 DM und 2 000 DM) bar gezahlt. Diese Bareinnahmen wurden täglich in ein Kassenbuch eingetragen, der Kassenbestand allerdings nur vierteljährlich ermittelt. Die Einzelbeträge betrugen regelmäßig weniger als 100 DM, in Einzelfällen bis zu 150 DM.
Die Beigeladene und Ehefrau des Klägers, mit der dieser in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, unterhielt ein Büro für Kontierungsarbeiten und erzielte daneben Einkünfte als Versicherungsvermittlerin. Sie vereinnahmte die von ihr in Rechnung gestellten Entgelte überwiegend per Lastschrift, Überweisung oder Scheck. Die vereinzelten Bareinnahmen wurden unter Angabe des Einzahlers im Kassenbuch vermerkt. Eine tägliche Abstimmung der Kasse erfolgte nicht.
Die Geschäftsräume der Eheleute befanden sich in den Streitjahren in einem angemieteten, ca. 60 qm großen Ladenlokal mit Nebenraum. Der Nebenraum mit einer Größe von ca. 10,7 qm wurde vom Kläger für seine Dolmetschertätigkeit genutzt. Die Aufwendungen für die Geschäftsräume wurden allein von der Beigeladenen getragen.
Anlässlich einer bei dem Kläger und der Beigeladenen durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger den Kassenbestand nicht täglich abgestimmt habe und für über 90 v.H. der Bareinnahmen keine Belege sowie über die Versicherungsprovisionen keine Verträge vorlegen konnte. Außerdem hielt der Prüfer die Buchung eines Postens in Höhe von 527,40 DM über das Konto 1860 --ungeklärte Posten-- für unstimmig. Dies nahm er zum Anlass, jährlich Umsätze in Höhe von 10 000 DM (brutto) hinzuzuschätzen. Bereits für die Jahre 1985 und 1986 waren wegen mangelhafter Kassenführung und zahlreicher ungeklärter Privateinlagen Hinzuschätzungen vorgenommen und die Steuerfestsetzungen geändert worden.
Der Prüfer hielt auch die Buchführung der Beigeladenen nicht für ordnungsgemäß. Die Kassenbestände seien nur rechnerisch im Vierteljahr ermittelt worden, die Einnahmequittungen unvollständig und für eingelegte Darlehensbeträge fehlten die Unterlagen. Zudem seien keine Verträge mit den Mandanten vorgelegt worden, ebenso wenig wie Abrechnungen über Versicherungsprovisionen und Verträge für Bankeinzugsermächtigungen der Mandanten. Im Streitjahr 1989 habe die Beigeladene insgesamt ... DM in zwei Teilbeträgen als "Darlehen" in die Kasse eingelegt. Dafür fehlten Darlehensverträge. Die Beigeladene habe dazu lediglich erklärt, dass die Fa. E das Geld zur Verfügung gestellt habe. Davon ausgehend nahm der Prüfer für 1989 Sicherheitszuschläge vor. Die Beigeladene habe zudem 1991 Beträge als durchlaufende Posten behandelt und daher nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. Ausgehend von einer Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Beigeladenen mit dem Buchungstext "Übertrag" ging der Betriebsprüfer vom Bestehen eines Festgeldkontos aus und nahm darauf beruhende weitere Hinzuschätzungen für 1990 und 1991 vor.
Da die Beigeladene sämtliche für das Geschäftslokal anfallenden Raumkosten als Betriebsausgaben behandelt hatte, sah der Prüfer in der Überlassung der Räumlichkeiten an den Kläger eine private Nutzungsentnahme, deren Wert er mit 50 v.H. der Raumkosten ansetzte.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter dem 6. Januar 1994 nach § 164 Abs. 2 bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 1996 gab das FA dem Einspruch insoweit statt als es die Hinzuschätzungen zu dem von der Beigeladenen erzielten Gewinn 1990 wegen des vermeintlichen Festgeldes auf Zinserträge in Höhe von ... DM und dem eingezahlten Betrag reduzierte.
Mit seiner die Einkommensteuer betreffenden Klage machte der Kläger geltend, das FA habe die streitigen Hinzuschätzungen zu Unrecht vorgenommen.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 1996 hat das Finanzgericht (FG) der Beigeladenen in dem dort unter dem Aktenzeichen 8237/96 geführten Klageverfahren (betreffend die Gewerbesteuer-Messbeträge 1989 bis 1990) ergebnislos aufgegeben, diverse Kontoauszüge für ihre Geschäftskonten, hilfsweise Ersatzbelege, vorzulegen. Im gleichen Verfahren wurde die Beigeladene aufgefordert, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 1997 die Herkunft des am 6. Dezember 1991 bar auf ihr Konto eingezahlten Betrags nachzuweisen.
Der Prozessvertreter der Beigeladenen hat dazu erklärt, ihm sei erst aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8237/96 überreichten Ablichtung des Schreibens der A-Bank vom 23. August 1995 bekannt geworden, dass die Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Beigeladenen auf eine Bareinzahlung auf das Privatkonto zurückgehe. Daher könne er die Herkunft des Betrages derzeit nicht erklären.
Das FG hat in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8237/96 über die Herkunft der Bareinlagen durch Vernehmung der Zeugen T und R Beweis erhoben. Der Zeuge T hat erklärt, persönlich aufgrund einer mündlichen Vereinbarung dem Kläger ca. 14 000 DM bis 15 000 DM "geborgt" zu haben. Der Zeuge R hat ausgesagt, er und seine aus der Türkei stammende Ehefrau hätten dem Kläger aufgrund einer mündlichen, zinslosen Darlehensvereinbarung ... DM zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen hat das FG auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8237/96 Bezug genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8237/96 ausgeführt, bei dem in seinem Betrieb über das Konto 1860 abgewickelten Buchungsvorgang habe es sich um eine Erstattung einer Berlin-Zulage aufgrund der Lohnsteueranmeldung für 1988 gehandelt. Das Gegenkonto 4690 sei auf dem Buchungsbeleg nur versehentlich angegeben worden, dieses sei bei einem anderen Buchungsvorgang, nämlich einer Umbuchung der Finanzkasse über 38,36 DM angesprochen worden.
Mit Beschluss vom 23. Juni 1997 hatte das FG gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen.
Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 883 veröffentlichten Urteil statt.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt. Es macht im Wesentlichen geltend: Das FG habe hinsichtlich eines Teils der Aufwendungen der Beigeladenen für die im Rahmen der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit genutzten Räume über die Rechtsfigur des Drittaufwandes Betriebsausgaben des Klägers angenommen. Diese Vorgehensweise sei mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vereinbar. Der Kläger habe weder an die Beigeladene noch an den Vermieter der Geschäftsräume Zahlungen geleistet. Die Beigeladene sei alleinige Mieterin der Geschäftsräume und tilge daher nach § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihre eigene Mietschuld gegenüber dem Vermieter. Der Kläger sei nicht Vertragspartner der Beigeladenen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192). Mangels einer eigenen Verpflichtung des Klägers bestehe danach für die Annahme eines verkürzten Zahlungsweges kein Grund. Das vom FG zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Urteil des FG München vom 7. Februar 1996 5 K 3136/92 (EFG 1996, 1151) treffe den Streitfall nicht, da in dem dort entschiedenen Fall nur einer der Ehegatten Einkünfte bezogen habe, der andere Ehegatte jedoch Mitunternehmer des Grundstücks gewesen sei. Auch aus dem Umstand, dass die Kosten im Rahmen einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angefallen seien, könne das FG nicht ableiten, die Aufwendungen seien tatsächlich vom Kläger gezahlt worden. Es handele sich dabei um eine Vermutung, die sich durch keine entsprechende Lebenserfahrung belegen lasse.
Das FG habe zu Unrecht die Kassenführung sowohl im Betrieb des Klägers als auch in dem der Beigeladenen als ordnungsgemäß angesehen. Es verkenne, dass u.a. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Kassenführung sei, dass die mit den Geschäftsvorfällen zusammenhängenden Belege aufbewahrt werden müssten, um sie auf Vollständigkeit überprüfen zu können (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371). Zudem sei eine täglich vorzunehmende Auszählung des Kassenbestandes unabdingbare Voraussetzung für die sachlich richtige Verbuchung der Einnahmen. Gerade die mangelnde Vollständigkeit der Belege sei Grundlage für die Hinzuschätzungen bei der Beigeladenen gewesen. Indem das FG bei seinen Darlegungen zur Mängelfreiheit der Einnahmeaufzeichnungen selbst mit Unterstellungen habe arbeiten müssen, anerkenne es, dass die Kassenaufzeichnungen nicht überprüfbar seien. So sei die Beigeladene einen schlüssigen Nachweis über die Herkunft des am 6. Dezember 1991 auf ihrem Konto bar eingezahlten Betrages schuldig geblieben. Ferner habe sie die Eigenschaft eines Betrages als "Durchlaufenden Posten" nicht belegen können.
Da unstreitig für über 90 v.H. der Bareinnahmen des Klägers keine Belege vorgelegen hätten, sei auch die Hinzuschätzung bei seiner Steuerfestsetzung berechtigt gewesen. Das angefochtene Urteil verletze die vom BFH in dem Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) aufgestellten Grundsätze, nach denen die Finanzbehörde und der Steuerpflichtige gemeinsam für die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen verantwortlich seien. Das FG habe die Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen als richtig unterstellt, die von der Finanzbehörde ermittelten Vorgänge dagegen nicht beachtet.
Bei den Überlegungen, die das FG zur Mängelfreiheit der Kassenführung der Beigeladenen angestellt habe, liege auch ein Verstoß gegen Denkgesetze vor. Die Feststellung des Gerichts, die mündlich vorgebrachten Aussagen zu den Darlehenshingaben seien glaubhaft, stehe nicht im Einklang mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass unter Kaufleuten bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen klare, für alle Beteiligten verständliche und rechtssichere Vereinbarungen getroffen würden. Es widerspreche jeglichem kaufmännischen Geschäftsgebaren, dass größere Summen ohne schriftlichen Vertrag und ohne Rückzahlungsvereinbarung darlehensweise gewährt würden. Gegen diesen Erfahrungssatz habe das FG verstoßen, indem es ohne Einzelfallbegründung und durch pauschalen Verweis auf "Geschäfte im Kreis türkischer Geschäftsleute" andere Geschäftsgebräuche schlicht behaupte. Die Annahme, die Beziehungen zwischen dem Kläger und den Beteiligten würden durch die türkische Mentalität bestimmt, hätte das FG ebenso gut (was eigentlich näher gelegen hätte) zu dem Schluss führen können, dass der Kläger sich mit anderen Personen zur Täuschung der Finanzbehörden zusammen getan habe. Gerade wenn ein Kläger behaupte, ein nicht versteuerter Vermögenszuwachs gehöre nicht ihm, sondern einer dritten Person, halte die Rechtsprechung das Misstrauen des FA für berechtigt (Hinweis auf BFH-Urteile vom 17. Januar 1956 I 242/54 U, BFHE 62, 182, BStBl III 1956, 68; vom 29. Oktober 1959 IV 579/56 S, BFHE 70, 68, BStBl III 1960, 26). Durch die abweichende Aussage des Zeugen R (eines Deutschen; eine Tatsache, die das FG unberücksichtigt gelassen habe) im Rahmen der Betriebsprüfung werde dieses Misstrauen noch verstärkt. Da die Mitwirkungspflicht des Klägers und der Beigeladenen nicht nur auf die Benennung der Darlehensgeber beschränkt sei, sei zu Recht ein Nachweis des Zuflusses des Geldes verlangt worden. Auch insoweit habe das FG die in dem BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 genannten Grundsätze nicht beachtet und aus der Tatsache, dass der Kläger die ihm zumutbaren Beweise nicht erbracht habe, nicht die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen.
Das FG ordne zudem 25 v.H. der Aufwendungen für die gemeinsam genutzten Geschäftsräume dem Kläger zu. Hierzu habe es den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Es bestehe kein Anlass, von dem von der Betriebsprüfung festgestellten 50 %igen Nutzungsanteil abzuweichen. Der Prüfer habe sich während der Prüfung in den Räumen aufgehalten und habe --anders als das FG, dem für seine Schätzung nur eine Skizze vorgelegen habe-- seine Erkenntnisse aufgrund eigener Wahrnehmung unmittelbar gewinnen können. Ein kleiner Raum werde von dem Kläger, ein größerer von der Beigeladenen alleine genutzt, daneben gebe es ein Zimmer für das Personal, das für beide tätig sei, sowie den von beiden genutzten Akten- und Kellerraum.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen des FG reichen für eine abschließende Entscheidung der Frage nicht aus, ob die Nutzung eines Raumes des angemieteten Ladenlokals durch den Kläger für seine gewerbliche Tätigkeit als Nutzungsentnahme im Rahmen der gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Entnahmen auch Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Gewährt der Steuerpflichtige einem Dritten aus außerbetrieblichen Gründen die unentgeltliche Nutzung von für sein Unternehmen angemieteten Betriebsräumen, ist darin eine Entnahme der Nutzung zu sehen. Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht anzusetzen sind. Entnahme ist folglich die Abgabe jedes geldwerten Vorteils i.S. des § 8 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995). Mit dem Ansatz einer Entnahme wird der betrieblich veranlasste (Miet-)Aufwand, der grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche Nutzung der angemieteten Räume betrifft (Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 181, m.w.N.).
Von der Erfassung der Nutzungsentnahme bei der Beigeladenen ist jedoch dann abzusehen, wenn die entsprechenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der sog. Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Klägers zu werten sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84 (BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, zu 2. c; ferner Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl., § 9 Rz. 223) bedeutet die Abkürzung des Zahlungsweges die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt (vgl. § 267 Abs. 1 BGB), statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Davon ist jedoch nur dann auszugehen, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, 142, BStBl II 1996, 375). Die Beigeladene hat in den Streitjahren die Kosten für das angemietete Ladenlokal einschließlich der für den von dem Kläger genutzten Raum anfallenden Kosten (unstreitig) bezahlt. Ob sie damit gleichfalls eine Verbindlichkeit des Klägers getilgt hat, lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Hiervor wäre dann auszugehen, wenn --wie in den Klageschriften vorgetragen wird-- der Mietvertrag von beiden Ehegatten abgeschlossen worden ist.
Der Kläger kann dagegen die Kosten, die auf den von ihm für seine gewerbliche Tätigkeit genutzten Raum entfallen, nicht als eigenen Aufwand bei der Gewinnermittlung absetzen, wenn es sich hierbei --aus seiner Sicht-- um sog. Drittaufwand handelt. Darunter ist ein Aufwand zu verstehen, der durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst ist, den dieser jedoch nicht --auch nicht im Wege eines verkürzten Vertrags- und Zahlungsweges-- getragen hat, sondern ein Dritter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. IV. c). Zwar stellt die Definition des § 4 Abs. 4 EStG nicht darauf ab, wer die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen getragen hat, doch nach den für die Gewinnermittlung geltenden allgemeinen Grundsätzen muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, das Eigenkapital des Steuerpflichtigen mindern, d.h. jeder Steuerpflichtige darf bei der Gewinnermittlung nur die ihm persönlich zuzurechnenden Einnahmen und Aufwendungen berücksichtigen (s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. V. 2.; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314, BFH/NV 2000, 915).
2. Aus Gründen der Prozessökonomie weist der Senat für die Beteiligten ohne Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO in Ergänzung der bisherigen finanzgerichtlichen Erwägungen auf Folgendes hin:
a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte des Klägers die Voraussetzungen für eine Zuschätzung (§ 162 AO 1977) in den Streitjahren nicht gegeben waren.
Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger ein Kassenbuch geführt und darin die Eintragungen täglich vorgenommen. Er ermittelte den Kassenbestand allerdings nur vierteljährlich. Eine tägliche Feststellung des Kassenbestandes ist nach der Rechtsprechung des BFH aber auch nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 73/66, BFHE 97, 21, BStBl II 1970, 45; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 146 AO 1977 Tz. 9, m.w.N.). Auch der Einwand des FA, der Kläger habe für über 90 v.H. der Bareinnahmen keine Belege vorlegen können, ist im Streitfall unschädlich. Bei der Beurteilung des Buchführungsfehlers, hier der fehlenden Buchungsbelege, ist nicht auf die formale Bedeutung des Buchführungsmangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1969 IV R 57/67, BFHE 97, 246, BStBl II 1970, 125; vom 15. März 1972 I R 60/70, BFHE 105, 138, BStBl II 1972, 488, und vom 12. Dezember 1972 VIII R 112/69, BFHE 109, 167, BStBl II 1973, 555). Da das FG weder Kassenfehlbeträge festgestellt hat, noch aus dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, dass es sich um erhebliche bare Umsätze handelt (nur etwa 10 v.H. der gesamten im jeweiligen Streitjahr erfolgten Einnahmen), kann den fehlenden Belegen ein erhebliches sachliches Gewicht für die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht beigemessen werden.
Die Frage, ob die Buchführung aus den vorgenannten Gründen zu verwerfen ist, kann im Streitfall im Übrigen dahinstehen, denn Buchführungsmängel rechtfertigen eine Hinzuschätzung nur dann, wenn Anlass besteht, auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln (BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430). Die festgestellten Mängel waren nicht so erheblich, als dass aus ihnen auf Einnahmeverkürzungen in der vom FA angenommenen Höhe von jährlich ... DM hätte geschlossen werden können.
b) Die nach Anhörung von Zeugen erfolgte Entscheidung des FG, die streitigen Bareinlagen im Streitjahr 1989 stellten keine Betriebseinnahmen der Beigeladenen dar, der gewerbliche Gewinn der Beigeladenen habe daher nicht entsprechend erhöht werden dürfen, ist eine Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Zwar ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Sache des FG als Tatsachengericht.
Das FG wird jedoch im 2. Rechtsgang Gelegenheit haben, auf die Einwendungen des FA erneut einzugehen wie z.B. auf den Hinweis, dass es sich bei einem der Vertragsbeteiligten, dem Zeugen R, nicht um einen türkisch-stämmigen Geschäftsmann handele. Weitere Bedenken gegen die Würdigung des FG ergeben sich daraus, dass bisher jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, aus welchem Anlass die Beigeladene Gelder, die nach den Aussagen der Zeugen dem Kläger zur Verfügung gestellt wurden, in der festgestellten Höhe im Streitjahr 1989 in ihr Unternehmen eingelegt hatte bzw. für ihr Unternehmen benötigte.
c) Zutreffend hat das FG angenommen, die Einzahlung auf das Privatkonto der Beigeladenen berechtigte nicht deshalb zu einer Hinzuschätzung zum Gewinn, weil ein Nachweis über die Herkunft des eingezahlten Geldes nicht habe geführt werden können. Ein Steuerpflichtiger muss für seine privaten Sparkonten weder eine Buchführung einrichten noch einen Nämlichkeitsnachweis führen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass alle Einzahlungen, für die kein Buch- oder Nämlichkeitsnachweis erbracht wird, aus einkommensteuerpflichtigen Einkunftsquellen stammen. Der Steuerpflichtige ist zwar zur Auskunftserteilung und zur Mitwirkung verpflichtet; ihn trifft jedoch keine Pflicht, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen. Infolgedessen kann von einem ungeklärten Vermögenszuwachs nur dann ausgegangen werden, wenn mit Hilfe einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung nachgewiesen werden kann, dass die auf einem Privatkonto eingezahlten Beträge nicht aus den sog. ungebundenen Entnahmen oder aber aus anderen versteuerten oder steuerbefreiten Einkunftsquellen stammen können (BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12). Ermittlungen dieser Art sind im Streitfall bislang nicht angestellt worden; sie könnten im 2. Rechtsgang jedoch nachgeholt werden.
d) Die vom FG nach Würdigung der Einlassungen des Zeugen T, des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung, der Betrag von ... DM sei zutreffend von der Beigeladenen als durchlaufender Posten behandelt worden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das FG hat seine Annahme vor allem aus dem Umstand hergeleitet, dass die Beigeladene den Betrag im Namen und für Rechnung des Prozessbevollmächtigten, zu dem sie als Kontiererin in geschäftlicher Beziehung gestanden hat, vereinnahmt und im Zeitpunkt der Vereinnahmung beabsichtigt habe, diesen Betrag weiterzuleiten. Dies ergebe sich aus den Bekundungen der vorgenannten Personen. Die vom FG aus diesen Umständen gezogene Schlussfolgerung ist möglich.
Ende der Entscheidung
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