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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: III R 86/96
Rechtsgebiete: InvZulG 1993
Vorschriften:
InvZulG 1993 § 2 Satz 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97 (BFHE 185, 335) vertretenen Auffassung fest. Auch dort handelte es sich um einen in den neuen Bundesländern gelegenen Betrieb. Das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 will nicht den Aufbau jedweder "Existenz" fördern. So sind insbesondere Vermieter von Personenkraftwagen kraft der ausdrücklichen Regelung des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1993 von der Förderung ausgeschlossen.
Ob und inwieweit die Klägerin und Revisionsklägerin aus einer möglichen Billigkeitsregelung (s. hierzu die Verfügung der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 14. Juli 1998 InvZ 1260-9-St 118, mitgeteilt u.a. in Betriebs-Berater 1998, 1676) Nutzen ziehen könnte, ist offen. Auch könnte darüber (später) nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden (s. dazu aus jüngerer Zeit das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, Abschn. A II. 2.a, aa der Entscheidungsgründe).
Ende der Entscheidung
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