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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: III R 87/03
Rechtsgebiete: EStG, AuslG 1990


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2
AuslG 1990 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld für den Zeitraum vor 2005 setzt nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234) zumindest voraus, dass der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 5 des Ausländergesetzes 1990 war. Diese Voraussetzung hängt im Streitfall vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Ausländerbehörde ab.

Der Klägerin ist rückwirkend die Aufenthaltsbefugnis entzogen worden. Das Verwaltungsgericht X hat die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof Z hat aber die Berufung zugelassen. Der Senat hält es daher für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen, bis über diesen Rechtsstreit rechtskräftig entschieden worden ist. Die Beteiligten sind mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden.

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