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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: III R 87/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Satz 3
FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 155
FGO § 57
FGO § 91 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
FGO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 87
ZPO § 84
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger), mit der sie sich im wesentlichen gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer-Meßbeträge für die Streitjahre gewandt hatten, überwiegend als unbegründet abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils wurden die Kläger im Klageverfahren von den Steuerberatern A und B (Prozeßbevollmächtigte zu 1.) als Prozeßbevollmächtigte vertreten. Die Klage war von Rechtsanwalt D (Prozeßbevollmächtigter zu 2.) erhoben worden. Während des Klageverfahrens teilten die Kläger dem FG mit Schreiben vom 14. August 1996 persönlich mit, daß sie beabsichtigten, das Mandat einem anderen Berater zu übertragen und baten um Fristverlängerung für eine vom FG erbetene Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 meldeten sich die Prozeßbevollmächtigten zu 1. unter Vorlage einer Vollmacht der Kläger und gaben die erbetene Stellungnahme ab. Fortan wurde der weitere Schriftverkehr nur noch mit den Prozeßbevollmächtigten zu 1. geführt, an die auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte. An der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1997 nahm für die Kläger niemand teil.

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, sie seien nicht nach den Vorschriften des Gesetzes im Verfahren vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ihr Prozeßbevollmächtigter zu 2. sei nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Einer Prozeßführung allein durch die Prozeßbevollmächtigten zu 1. sei weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt worden. Die Klagebegründung sei von dem Prozeßbevollmächtigten zu 2. gefertigt und nach dem rechtskräftigem Abschluß eines parallel verlaufenden Steuerstrafverfahrens beim Landgericht noch ergänzt worden. Das FG habe dem Prozeßbevollmächtigten zu 2. gegenüber noch mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juli 1996 seine sich nach der Aktenlage ergebene Auffassung zur Sach- und Rechtslage dargelegt. Der Prozeßbevollmächtigte zu 2. habe nach Ergehen der Entscheidung von dem Senatsvorsitzenden erfahren, daß er nicht geladen worden sei, weil man einem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten zu 1. entnommen habe, daß er nicht mehr mandatiert sei. Das sei jedoch unzutreffend. Ihr Prozeßbevollmächtigter zu 2. habe sein Mandat weder niedergelegt noch sei es ihm entzogen worden. Ein Mandatsentzug sei dem Gericht auch niemals angezeigt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß dieses Mandat nach wie vor bestehe.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision der Kläger ist unzulässig und deshalb gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Die Revision ist nicht nach § 116 Abs. 1 FGO ohne Zulassung statthaft. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Verfahrensfehler schlüssig gerügt worden ist, d.h., wenn die zur Begründung des Verfahrensverstoßes angeführten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). Die vorliegende Revision genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Rüge, der Prozeßbevollmächtigte zu 2. sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig darzutun. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Revision ohne Zulassung statthaft, wenn gerügt wird, ein Beteiligter sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten Verfahrensmängel wird deutlich, daß die zulassungsfreie Revision nur bei Vorliegen besonders schwerer Verstöße gegen die Verfahrensordnung gegeben ist, insbesondere dann, wenn ein Beteiligter im Prozeß überhaupt nicht vertreten ist (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654). Mit dem Vorbringen der Kläger, einer ihrer Prozeßbevollmächtigten sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist ein schwerwiegender Verfahrensverstoß in diesem Sinne nicht vorgetragen worden. Die Kläger machen nicht schlüssig geltend, sie seien im Verfahren nicht vertreten gewesen, denn es ist unstreitig, daß einer ihrer Prozeßbevollmächtigten von dem Termin Kenntnis hatte.

Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das FG zutreffend davon ausgegangen ist, daß die zuerst erteilte Vollmacht (für den Prozeßbevollmächtigten zu 2.) durch die Bevollmächtigung der Prozeßbevollmächtigten zu 1. gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozeßordnung (ZPO) widerrufen wurde. Denn auch dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter von mehreren Prozeßbevollmächtigten nebeneinander vertreten wird, ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß, wenn sie nur einem Prozeßbevollmächtigten zugestellt wird.

Ein Beteiligter (§ 57 FGO) kann sich im finanzgerichtlichen Verfahren durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 155 FGO, § 84 ZPO). Jeder dieser Bevollmächtigten kann selbständig handeln, jede seiner Erklärungen bindet den Vertretenen und die anderen Bevollmächtigten (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 FGO Rz. 15). Daraus folgt, daß auch dem so vertretenen Beteiligten gegenüber vorzunehmende Handlungen --wie im Streitfall die Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung (§§ 91 Abs. 1, 62 Abs. 3 Satz 5 FGO)-- nur einem der Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein. Die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen von mehreren Bevollmächtigten reicht deshalb aus (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 1995 A 14 S 551/95, Justiz 1996, 37; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1983 1 B 152.83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2115, m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269). Die Prozeßbevollmächtigten zu 1. der Kläger sind unter Einhaltung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) ordnungsgemäß geladen worden.

Ende der Entscheidung

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