Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: III S 1/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BVerfGG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
BVerfGG § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Klageverfahren gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985. In diesem Klageverfahren beantragte sie Prozeßkostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab.

Hiergegen legte die Antragstellerin persönlich Beschwerde ein. Für das Beschwerdeverfahren beantragte sie ebenfalls PKH. Diesen PKH-Antrag lehnte der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98 ab.

Der Senat begründete die Ablehnung der PKH damit, daß die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Antragstellerin habe die Beschwerde nicht persönlich einlegen können, da sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müsse. Die Beschwerde habe auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden können. Zwar komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sei, das Rechtsmittel durch einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einlegen zu lassen. In einem solchen Fall müsse aber der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH gestellt haben. Dies habe die Antragstellerin nicht getan, da sie innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren nur die von ihr persönlich unterzeichnete Beschwerde eingelegt habe. Das Gesuch um PKH habe sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Die auf Formblatt vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie im übrigen auch diesem Gesuch nicht beigefügt und auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einreichung ihres Gesuchs um Bewilligung von PKH und zur rechtzeitigen ordnungsgemäßen Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für eine mögliche Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Solche Umstände seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Ferner führte der Senat näher aus, daß die Beschwerde gegen die Versagung der PKH im Klageverfahren unabhängig von den genannten formellen Gründen auch materiell-rechtlich (in der Sache) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Auf einen Hinweis des Senats in dem Beschluß über die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren, daß die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Beschwerde nach dem Erkenntnisstand des PKH-Verfahrens kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsse, wenn sie nicht noch zurückgenommen werde, reagierte die Antragstellerin nicht. Der Senat verwarf daraufhin mit Beschluß vom 20. Januar 1999 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der PKH für das von ihr betriebene Klageverfahren als unzulässig.

Zur Begründung legte der Senat wie schon in seinem Beschluß über die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren dar, daß vor dem BFH Vertretungszwang bestehe. Die Antragstellerin habe sich daher bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Die Beschwerde könne auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsbefugten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden. Denn der Antragstellerin könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierzu auf den Beschluß des Senats vom 24. August 1998 zur Ablehnung von PKH für das Klageverfahren verwiesen.

Gegen den Beschluß des Senats vom 20. Januar 1999 über die Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren als unzulässig sowie gegen einen inzwischen in dem Klageverfahren ergangenen Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter des FG wendet sich die Antragstellerin mit gleichlautenden an den BFH und an das FG gerichteten und übersandten Schreiben.

In diesen gleichlautenden Schreiben erhebt die Antragstellerin "Beschwerde in Form eines Antrags, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts .... herbeizuführen." Ferner bittet sie um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bundesfinanzhof." Schließlich bittet sie "nochmals um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe."

Ihren offenbar als Verfassungsbeschwerde gedachten Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begründet die Antragstellerin in dem Schreiben und in einem weiteren Schriftsatz im wesentlichen damit, daß der Senat gegen formelles und materielles Recht in einer Weise verstoßen habe, daß sie dadurch in ihren Grundrechten verletzt worden sei. Bei ihrem Klageverfahren gehe es um die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung. Der Senat habe hier ein Verhalten der Prüfer gerechtfertigt, das besonders verwerflich und sogar strafrechtsrelevant sei. Außerdem verstoße die Regelung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) über den Vertretungszwang vor dem BFH gegen die Verfassung, weil sie arme und ungebildete Prozeßbeteiligte benachteilige.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt die Antragstellerin an, daß der Beschluß des Senats vom 20. Januar 1999 über die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig schon vor dem Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 über die Richterablehnung ergangen sei, so daß der FG-Beschluß entgegen einer von ihr vorher geäußerten Bitte überhaupt nicht in die Entscheidungsfindung des Senats habe Eingang finden können. Außerdem habe der Senat sehr wohl aus den Akten entnehmen können, daß von ihr ihre Bedürftigkeit und ihr vergebliches Bemühen um einen Anwalt glaubhaft gemacht worden sei.

Ihrem erneuten Antrag auf Gewährung von PKH hat die Antragstellerin "zur Glaubhaftmachung" einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 2. Februar 1999 über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe sowie die Ablichtung ihres Schwerbehindertenausweises beigefügt.

Das FG hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß bei ihm kein Antrag auf die Herbeiführung einer Entscheidung des BVerfG gestellt werden könne, und die Einwendungen der Antragstellerin als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Februar 1999 über die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen einen Richter aufgefaßt. Dieser von ihm angenommenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

Der Antrag auf PKH, über den in vorliegendem Verfahren zu entscheiden ist, kann keinen Erfolg haben.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgungen vor dem BFH, soweit sie ihren gleichlautenden Schreiben an den BFH und an das FG im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 1999 und des FG vom 9. Februar 1999 zu entnehmen sind, haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gilt unabhängig davon, wie man die von der Antragstellerin gestellten Anträge und die erhobenen Einwendungen im einzelnen auslegt.

1. Der Antrag über vermeintliche Grundrechtsverletzungen durch den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen, kann nicht beim BFH gestellt werden. Zwar können Entscheidungen des BFH nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a des Grundgesetzes und § 90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vor dem BVerfG mit der Behauptung angegriffen werden, durch die betreffende Entscheidung in Grundrechten verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 BVerfGG aber unmittelbar an das BVerfG zu richten und dort einzulegen. Mit einer an den BFH gerichteten Verfassungsbeschwerde kann daher keine Entscheidung des BVerfG veranlaßt werden. Deshalb kommt auch eine Weitergabe einer an den BFH gerichteten Verfassungsbeschwerde an das BVerfG nicht in Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als für die zugleich an das FG gerichtete Verfassungsbeschwerde. Das FG hat die Antragstellerin daher zutreffend darauf hingewiesen, daß das Verfahrensrecht dem FG keine Möglichkeit bietet, eine Entscheidung des BVerfG über die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen herbeizuführen.

2. Erwogen werden kann allenfalls, das Vorbringen der Antragstellerin über vermeintliche Grundrechtsverletzungen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 zu werten, mit der eine Überprüfung und Aufhebung des Beschlusses durch den Senat selbst erreicht werden soll. Selbst wenn man das Vorbringen der Antragstellerin so auslegen würde, wäre die Gegenvorstellung aber nicht statthaft. Dabei kann offenbleiben, ob für die Gegenvorstellung der Vertretungszwang vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63). Jedenfalls steht der Gegenvorstellung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 1999 entgegen. Denn dieser Beschluß ist formell rechtskräftig, da er mit Rechtsmitteln nicht angegriffen werden kann. Er ist auch in materielle Rechtskraft erwachsen, da er über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der PKH durch das FG für ihr Klageverfahren selbständig und abschließend entschieden hat (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 110 Anm. 1, m.w.N.; ferner Beschluß des erkennenden Senats vom 25. März 1983 III B 10/83, nicht veröffentlicht --NV--). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht, daß die Entscheidung erlassen hat.

Vereinzelt haben das BVerfG und der BFH zwar ausnahmsweise die Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen auf eine Gegenvorstellung hin zugelassen. Voraussetzung ist aber, daß der betreffenden Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt oder daß sie gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder daß sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. April 1998 VII K 1/98, BFH/NV 1998, 1491, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschluß des Senats vom 20. Januar 1999 offensichtlich nicht vor.

3. Den von der Antragstellerin weiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versteht der Senat so, daß die Antragstellerin die Möglichkeit erreichen will, trotz Fristversäumung nunmehr eine zulässige Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG für das Klageverfahren einzulegen und für dieses Beschwerdeverfahren PKH zu erhalten. Einen solchen Wiedereinsetzungsantrag kann die Antragstellerin zwar nicht selbst stellen, weil hierfür der Vertretungszwang vor dem BFH gilt (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1978 VII R 36/78, BFHE 125, 248, BStBl II 1978, 523; vom 6. November 1985 I R 150/85, BFH/NV 1986, 553). Darum geht es in vorliegendem PKH-Verfahren aber nicht. Hier ist vielmehr zu entscheiden, ob der Antragstellerin PKH gewährt werden kann, um einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu beauftragen.

Dem Erfolg eines von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten gestellten Wiedereinsetzungsantrags steht jedoch ebenfalls die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 1999 entgegen. Zwar wird von der Rechtsprechung des BFH die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses zugelassen, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615; vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574). Dies kann jedoch nur gelten, wenn in dem Beschluß, der abgeändert werden soll, noch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist (Senatsbeschluß vom 25. März 1983 III B 10/83, NV). Wenn dagegen in dem Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist, für die nunmehr Wiedereinsetzung beantragt wird, schon abgelehnt worden ist, wird das Gericht durch die Rechtskraft des Beschlusses auch insoweit gebunden. Es kann keine Wiedereinsetzung mehr gewähren.

So ist die Rechtslage bei der von der Antragstellerin begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat hat in dem Beschluß vom 20. Januar 1999 die Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren u.a. damit begründet, daß die Beschwerde nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden könne. Zur Begründung hat er auf seinen Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98 über die Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren verwiesen. Darin ist ausgeführt, daß der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mehr gewährt werden könne, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist kein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH für das Beschwerdeverfahren vorgelegt habe. Die Frage kann daher vom Senat wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 1999 nicht mehr anders entschieden werden.

Unabhängig davon liegen im übrigen auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Nach § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist zu stellen. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb dieser zwei Wochen nachzuholen. Für einen Steuerpflichtigen, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung --hier der Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG-- zu beauftragen, bedeutet dies, daß er innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist ein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH stellen muß. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, daß es der Antragstellerin wegen ihrer mangelnden Rechtskenntnisse nicht vorzuwerfen wäre, daß sie innerhalb der Beschwerdefrist kein ordnungsgemäßes PKH-Gesuch beim BFH gestellt hat, hätte sie dies wenigstens innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von diesem Erfordernis nachholen müssen. Dies ist nicht geschehen. Denn die Antragstellerin mußte spätestens mit dem Beschluß des Senats vom 24. August 1998 über die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren die notwendigen Kenntnisse erlangt haben. Sie hat aber nicht auf diesen Beschluß vom 24. August 1998, sondern erst viel später auf den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 über die Verwerfung der Beschwerde reagiert.

Dabei hat die Antragstellerin nicht einmal bis heute einen ordnungsgemäßen Antrag auf PKH vorgelegt. Denn nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 3 ZPO ist bei dem Antrag auf PKH zwingend eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nach amtlich vorgeschriebenem Formblatt abzugeben. Der Verweis der Antragstellerin auf ein im Klageverfahren dem FG vorgelegtes Formblatt reicht hierzu nicht aus. Wird nämlich PKH zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt (hier für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren durch das FG), muß erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Formblatt vorgelegt werden, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist (u.a. Beschluß des erkennenden Senats vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 16, m.w.N.). Auch die Vorlage des Bewilligungsbescheides für Arbeitslosenhilfe und des Schwerbehindertenausweises durch die Antragstellerin können die Vorlage des ausgefüllten Formblattes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht ersetzen. Der Bescheid des Arbeitsamtes über die Arbeitslosenhilfe kann nicht als ausreichende Grundlage für eine umfassende gerichtliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin angesehen werden (BFH-Beschluß vom 6. März 1985 IV S 11/84, NV). Selbst die Vorlage eines Sozialhilfebescheids befreit nicht von der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die aufgrund des § 117 Abs. 3 ZPO ergangene Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH (BGBl I 1994, 3001) gestattet es lediglich, unter den dort genannten näheren Voraussetzungen die Abschn. E bis J des Vordrucks nicht auszufüllen und statt dessen den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beizufügen. Sie befreit jedoch auch einen Beteiligten, der Sozialhilfe erhält, nicht von den sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten (BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII S 24/97, BFH/NV 1998, 1251).

4. Das FG hat schließlich in dem Schreiben, mit dem die Antragstellerin auf den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 und auf den Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 reagiert hat, noch eine Beschwerde gegen den FG-Beschluß gesehen. Für diese Auslegung spricht, daß sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben auch an das FG wendet und dabei im Betreff den FG-Beschluß vom 9. Februar 1999 nennt. Andererseits enthält das Schreiben außer im Zusammenhang mit dem (gegenstandslosen) Antrag eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen, weder das Wort "Beschwerde" noch auch nur andeutungsweise einen Antrag auf Aufhebung des FG-Beschlusses. In bezug auf den FG-Beschluß wird in dem Schreiben nur der Vorwurf an den Senat erhoben, er habe mit seinem Beschluß nicht auf den FG-Beschluß gewartet, obwohl sie --die Antragstellerin-- darum gebeten habe. Die Antragstellerin wendet sich mit diesem Argument eigentlich nur gegen den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999. Der FG-Beschluß, in dem es um eine Richterablehnung ging, konnte jedoch für den Senatsbeschluß, der die Beschwerde gegen die Versagung der PKH betraf, keinerlei Rolle spielen, so daß dieses Argument ins Leere geht.

Im Rahmen des vorliegenden PKH-Verfahrens kann letztlich offenbleiben, ob die Antragstellerin zusätzlich zu ihren Anträgen auf Herbeiführung einer Entscheidung des BVerfG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den BFH noch eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter des FG erhoben hat. Da die Antragstellerin die Beschwerde wegen des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs ohnehin nicht selbst einlegen konnte, kann es in vorliegendem Verfahren nur darum gehen, ob PKH dafür zu gewähren ist, daß die Antragstellerin einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten mit der Einlegung einer solchen Beschwerde beauftragt. Ihr Vorbringen, mit dem sie sich im Grunde gegen alle bisher in ihrer Sache vom FG und vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen wehrt, kann jedenfalls so verstanden werden, daß sie bei Gewährung von PKH auch den Weg der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages gegen einen Richter des FG gehen will.

Die PKH ist aber auch insoweit zu versagen, weil auch dieser Weg keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Frist für die Einlegung der Beschwerde längst abgelaufen ist, kann die Einlegung nur noch zulässig sein, wenn der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung gewährt werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

Wie oben schon dargelegt worden ist, kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einlegen zu lassen. Der Beteiligte muß dann aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH gestellt haben. Oben ist schon näher ausgeführt worden, daß dies die Antragstellerin bis heute nicht getan hat.

Unabhängig von dieser Aussichtslosigkeit aus formalen Gründen könnte eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 im übrigen auch inhaltlich (in der Sache) keinen Erfolg haben. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin den Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des FG nur mit Verfahrensfehlern bei einem Erörterungstermin begründet. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der Richter habe ihre Sache zugleich mit der ihres geschiedenen Mannes verhandelt, ohne die Sachen durch formellen Beschluß verbunden zu haben. Dabei habe er sie nicht gehört und deshalb ihre Sache nicht ausreichend aufgeklärt. Außerdem habe er das Protokoll gefälscht. Diese von der Antragstellerin behaupteten Rechtsfehler vermögen einen Befangenheitsantrag nicht erfolgreich zu begründen. Denn das Befangenheitsverfahren ist nicht dazu da, um etwaige Rechtsfehler eines Richters zu überprüfen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 40, m.w.N.). Da sich der geschiedene Ehemann mit seiner Klage ausdrücklich der Klage der Antragstellerin angeschlossen hatte und somit das Klageverfahren des geschiedenen Ehemannes denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen betraf wie das der Antragstellerin, ist nicht ersichtlich, daß aus dem Verhalten des Richters die Besorgnis abgeleitet werden könnte, er werde die Sache der Antragstellerin nicht unvoreingenommen entscheiden. Das FG hat in dem Beschluß vom 9. Februar 1999 zutreffend dargelegt, daß es für das Verhalten des Richters in dem Erörterungstermin vertretbare Gründe gab. Die Antragstellerin war und ist im übrigen nicht gehindert, aus ihrer Sicht im Erörterungstermin nicht ausreichend erörterte oder aufgeklärte Punkte in dem noch laufenden Klageverfahren geltend zu machen. Für den Vorwurf der Protokollfälschung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, da es sich nicht um ein Wortprotokoll handelt.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren nicht entstehen.

Ende der Entscheidung

Zurück