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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: III S 10/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO, ZPO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 19. Juni 2000 die Klage gegen den geänderten Investitionszulagenbescheid für 1986 vom 10. August 1989 aus mehreren Gründen als unzulässig abgewiesen. Gegen das am 12. Juli 2000 dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000, beim FG eingegangen am 17. Juli 2000, u.a. Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, welcher das FG mit Beschluss vom 18. Juli 2000 nicht abgeholfen hat.

Der Kläger hat für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne nähere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision III B 64/00 hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Änderungsverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

Wird PKH für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Person Revision oder Beschwerde eingelegt, so kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels überhaupt nur dann bejaht werden, wenn dem Rechtsmittelführer wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies ist indes nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist sein Gesuch um Bewilligung von PKH zusammen mit den nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern er nicht ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).

2. Hiervon ausgehend kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Da der Kläger nicht zum Kreis der Personen gehört, die eine Beschwerde beim BFH einlegen können, ist sein Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig. In der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger auf das Erfordernis der Vertretung durch einen der betreffenden Berufsangehörigen ausdrücklich hingewiesen worden.

b) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. In Fällen, in denen ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen, setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tut, das in seiner Mittellosigkeit stehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 1995, 152).

Der Kläger hat bereits nicht seine persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO nach Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß dargelegt. Der Kläger hat dies schon im Klageverfahren unterlassen.

c) Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung muss für einen derartigen Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 V B 157/98, BFH/NV 1999, 1120, und vom 27. Mai 1999 V S 12/98, BFH/NV 1999, 1499).

Der Kläger hat indes mit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht andeutungsweise einen Zulassungsgrund dargelegt (§ 115 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1985 VIII S 17/84, BFH/NV 1985, 98, ständige Rechtsprechung).

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