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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: III S 10/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, beantragte der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist persönlich zur Niederschrift beim Bundesfinanzhof (BFH) Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Der Geschäftsstellenbeamte händigte ihm die auszufüllenden Formblätter aus und riet dem Antragsteller unter Hinweis auf die strengen Anforderungen an eine selbst beantragte PKH, noch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person zu beauftragen, für ihn Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und PKH zu beantragen.

Am letzten Tag der Beschwerdefrist legte ein durch den Antragsteller bevollmächtigter Steuerberater per Fax Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ist erst drei Wochen nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen.

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (§ 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793).

2. Im Streitfall kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und durch entsprechende Belege nachgewiesen hat. Die ihm anlässlich seiner Vorsprache auf der Geschäftsstelle des BFH ausgehändigten Vordrucke hat er bis heute nicht ausgefüllt eingereicht.

3. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Nichtzulassungsbeschwerde) auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die noch innerhalb der Beschwerdefrist durch einen Steuerberater eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil er die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des (vollständigen) Urteils begründet hat (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Da das FG-Urteil am 15. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die Begründungsfrist am 15. Juli 2004 abgelaufen. Die erst am 5. August 2004 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung ist somit verspätet.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Begründungsfrist (§ 56 FGO) ist nicht möglich.

aa) Beantragt ein Kläger persönlich PKH für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, beginnt mit Zustellung des stattgebenden PKH-Beschlusses die Frist für die Nachholung der Beschwerdebegründung (BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609). Das gilt nach Auffassung des XI. Senats des BFH auch dann, wenn eine vertretungsberechtigte Person fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48, und vom 23. Februar 2004 XI B 164/02, BFH/NV 2004, 969 --nur Leitsatz--). Wird die rechtzeitig durch einen Vertretungsberechtigten erhobene Beschwerde nicht fristgemäß begründet, kommt insoweit für den Fall der Gewährung von PKH wegen der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48).

bb) Im Streitfall scheitert die Gewährung der PKH und damit eine Wiedereinsetzung wegen der versäumten Begründungsfrist daran, dass der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vorgelegt hat.

Beantragt der Antragsteller persönlich PKH für ein Verfahren vor dem BFH, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis zu beheben. Er muss daher innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf PKH stellt sowie die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490; vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 21. Mai 2004 V S 12/03 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, jew. m.w.N.). Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 20. April 2004 III S 1/04 (PKH) --n.v., juris-- unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH) --BFH/NV 2004, 221-- offen gelassen, ob auch das ausgefüllte Formblatt innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden muss. Im Hinblick darauf, dass nach § 117 Abs. 2 ZPO der amtliche Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag auf PKH beizufügen ist, hält der Senat die Vorlage des ausgefüllten Formblatts zusammen mit dem Antrag auf PKH oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist für zumutbar. Er hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, nach der eine Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist nur bei rechtzeitiger Vorlage des Formblatts in Betracht kommt.

Nur wenn die Beschwerde fristgerecht durch einen Vertretungsberechtigten eingelegt und begründet worden ist, kann das Formblatt nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht werden (BFH-Beschluss vom 23. November 2000 VI S 34/99, BFH/NV 2001, 911, m.w.N.).

Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- zwar rechtzeitig durch einen Vertretungsberechtigten eingelegt, aber nicht fristgerecht begründet, kann --entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen-- wegen der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Formblatt zumindest innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht hat. Dies hat der Antragsteller versäumt, obwohl ihm der Geschäftsstellenbeamte anlässlich der Vorsprache die Formblätter ausgehändigt und auf die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Gewährung von PKH hingewiesen hat.

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

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