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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: III S 11/05 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 37 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 93 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog bis einschließlich März 2003 Kindergeld für ihre am ... 1996 geborene Tochter, die seit dem 19. August 2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht ist. Der Kindesvater zahlt an das Jugendamt monatlich 231 € Barunterhalt. Die Antragstellerin leistet keinen Unterhalt.

Mit Bescheid vom 13. April 2004 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2002 bis März 2003 auf und forderte von der Antragstellerin das für diesen Zeitraum an sie bezahlte Kindergeld in Höhe von 1 078 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Zur Begründung verwies die Familienkasse darauf, die Antragstellerin habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind seit dem 19. August 2002 nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteiles lebe und der Kindesvater den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Antragstellerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, beruft sich ferner auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und das Erfordernis der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und 2. Alternative FGO und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 2 FGO als Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Im Streitfall hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, substantiiert darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Die Beurteilung der Rechtsfrage muss mithin entscheidungserheblich sein. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Im Streitfall ist bereits keine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage dargelegt worden. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der rechtswidrige Entzug eines Kindes durch die öffentliche Gewalt einer widerrechtlichen Kindesentziehung durch einen Elternteil gleichzustellen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, ergibt sich nicht, dass der Kindesentzug durch öffentliche Gewalt rechtswidrig war.

Das FG führt aus, durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Februar 2002 sei eine Ergänzungspflegschaft zugunsten des Jugendamts der Stadt ... angeordnet und gleichzeitig der Antragstellerin das elterliche Sorgerecht hinsichtlich des Rechts zur Auswahl und Bestimmung des Besuchs vorschulischer und schulischer Einrichtungen sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Das Jugendamt sei daher berechtigt gewesen, das Kind in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie unterzubringen.

Selbst wenn das Jugendamt aber möglicherweise durch eine etwaige überlange Unterbringung des Kindes in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie seine Befugnisse überschritten hätte, könnte dies aber --wie das FG zutreffend annimmt-- einer Kindesentführung durch einen Elternteil nicht gleichgestellt werden.

b) Mangels Klärbarkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfrage kommt auch eine Zulassung der Revision zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO nicht in Betracht.

c) Einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig gerügt.

Ihre Ausführungen --die Richtigkeit unterstellt-- ergeben keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des BFH vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).

Die Antragstellerin hat erklärt, sie habe mehrfach gegenüber dem FG schriftlich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Jugendamts hingewiesen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, ihre Auffassung zu diesem Punkt darzulegen, bedeutet bereits die Gewährung ausreichenden rechtliches Gehörs durch das FG. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, das FG habe es nicht für entscheidungserheblich gehalten, ob das Jugendamt seine Befugnisse tatsächlich überschritten habe, ergibt sich ferner, dass das FG ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat.

Das FG war auch nicht nach § 76 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 FGO verpflichtet, die Antragstellerin besonders darauf hinzuweisen, dass es selbst eine wegen überlanger Dauer rechtswidrige Unterbringung durch das Jugendamt nicht mit einer Kindesentführung durch einen Elternteil für vergleichbar halte. Zwar hat der Vorsitzende des FG die entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, aber nicht umfassend und in allen Einzelheiten. Ein Hinweis auf offensichtlich erhebliche Rechtsfragen --wie im Streitfall die Gleichbehandlung einer Kindesentführung durch einen Elternteil mit einer zwangsweisen behördlichen Unterbringung--, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).

3. Der Vortrag der Antragstellerin, das FG habe zu Unrecht das etwaige Überschreiten der Befugnisse des Jugendamts nicht mit einer widerrechtlichen Kindesentziehung durch einen Elternteil gleichgesetzt, richtet sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils. Die Antragstellerin setzt ihre Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Antragstellerin betreffen auch keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt.

Ende der Entscheidung

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