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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: III S 13/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 24. Mai 2000 die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen, mit der diese die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 K 4998/94 begehrt hatte. Das FG war der Auffassung, die Klägerin habe die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 586 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) versäumt. Zudem sei ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan.
Das Urteil des FG ist dem Vertreter der Klägerin am 20. Juni 2000 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin durch den Rechtsbeistand X Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die dieser sinngemäß auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat.
Mit am 16. August 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin --ebenfalls durch den vorerwähnten Rechtsbeistand-- für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung ließ sie vortragen, sie verfüge lediglich über eine Rente von ca. 800 DM und erhalte noch 500 DM von ihrem Sohn als Unterhalt.
II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die durch den Rechtsbeistand der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden.
Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit stehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490). Weiterhin muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO a.F.) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO a.F.; BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355).
Die Klägerin hat ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß auf amtlichem Vordruck dargelegt. Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Das Schreiben des Rechtsbeistands vom 15. August 2000 erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht; es ist im Übrigen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFH eingegangen. Allerdings hat die Klägerin eine entsprechende Erklärung vom 12. August 1999 im PKH-Verfahren vor dem FG eingereicht. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt, muss dem Gesuch aber grundsätzlich eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Zumindest bedarf es erneut der im Vordruck geforderten Angaben oder wenigstens der Bezugnahme auf den früher vorgelegten Vordruck mit der Versicherung, dass sich zwischenzeitlich nichts geändert hat (BFH-Beschluss vom 10. März 1994 IX B 24/94, BFH/NV 1994, 823). Die Klägerin hat weder auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vordruck hingewiesen noch dessen Richtigkeit versichert oder die geforderten Angaben vollständig in anderer Weise gemacht.
Der Antrag kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil weder aus den Ausführungen des Rechtsbeistands der Klägerin noch anderweitig ersichtlich ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. Der Rechtsbeistand hat auch nicht überschlägig oder summarisch Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG als möglich erscheinen lassen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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