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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: III S 14/01 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Dem Antrag war keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
II. Der Antrag auf PKH war abzulehnen, weil die Antragsteller die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgelegt haben.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragsteller haben keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO kann zwar, wenn die Antragsteller --wie im Streitfall-- bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine postulationsfähige Person vertreten waren, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2000 VI S 34/99, BFH/NV 2001, 911). Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingereicht worden, obwohl dem Schreiben vom 20. Dezember 2001 an den Betreuer der Antragsteller ein Formblatt beigefügt war. Da der Betreuer Rechtsanwalt ist, bedurfte es keiner weiteren Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 911, m.w.N.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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