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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: III S 14/08 (PKH)
Rechtsgebiete: AufenthG, FGO, ZPO, EStG, BKGG, SGB X


Vorschriften:

AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 23a
AufenthG § 24
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 4
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 5
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
EStG § 62 Abs. 2
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 74 Abs. 2
BKGG § 1 Abs. 3
BKGG §§ 15 ff.
SGB X § 104
SGB X § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des unter dem Az. III R 1/08 anhängigen Revisionsverfahrens.

Die Klägerin, die die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besaß, reiste im November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein, um zu ihrem damals 16-jährigen Verlobten X zu ziehen. In der Folgezeit, in der ihr Aufenthalt ausländerrechtlich geduldet war, gebar sie zwei Kinder. Der Unterhalt der Klägerin und ihrer Kinder war durch Sozialleistungen sichergestellt. Im März 2003 erließ das Ausländeramt eine Ausweisungsverfügung. Dennoch wurde die Duldung verlängert, weil die Klägerin angab, keinen Pass zu besitzen und eine Abschiebung mangels Passes oder Passersatzes nicht möglich war. Im Juni 2005 gebar die Klägerin eine Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, weil der aus Mazedonien stammende Kindsvater Y, der die Vaterschaft anerkannt hatte, über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Nunmehr legte die Klägerin ihren im Oktober 2000 ausgestellten serbisch-montenegrinischen Pass vor und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Die ihr nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Erlaubnis wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Juni 2009.

Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin Kindergeld für drei Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin hat auch für die Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld, in denen sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war.

a) Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Ausländer u.a. dann kindergeldberechtigt, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist somit --wie sie auch selbst einräumt-- ein Titel, der nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet. Die Klägerin war jedoch im Streitfall entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht berechtigt erwerbstätig, auch bezog sie keine laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, noch nahm sie Elternzeit nach §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2748) in Anspruch.

b) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, ihr einen Anspruch auf Kindergeld zuzuerkennen. Nach den Senatsentscheidungen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) sowie III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) und vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457), III R 61/04 (BFH/NV 2008, 769), III R 63/04 (BFH/NV 2008, 771) und III R 60/99 (BFH/NV 2008, 846) handelte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er im Zuge der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 1915) den Anspruch auf Kindergeld vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig machte, bei bestimmten Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens drei Jahre andauernden rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet und von einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Die Neuregelung war notwendig geworden, weil nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Regelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353), die mit der früheren Fassung des § 62 Abs. 2 EStG nahezu übereinstimmte, insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes war, als die Gewährung von Kindergeld allein von der Art des Aufenthaltstitels abhing (Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114).

c) Im Streitfall war der Unterhalt der Klägerin für sich und ihre Kinder in vollem Umfang durch anderweitige Sozialleistungen sichergestellt. Sie gehörte daher nicht dem Personenkreis an, der durch die frühere, vom BVerfG beanstandete Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG benachteiligt wurde. Das BVerfG hatte in der Entscheidung in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 gerügt, dass nur solche Ausländer benachteiligt worden seien, die legal in der Bundesrepublik lebten und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert gewesen seien. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bestritt die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch staatliche Sozialleistungen, insbesondere durch solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass etwaiges Kindergeld als Einkommen auf den Bedarf angerechnet würde. Mit der Festsetzung von Kindergeld wäre somit für sie kein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Auch bei einer nachträglichen Festsetzung käme das Kindergeld im Wege der Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG, §§ 104, 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dem Sozialleistungsträger zugute. Weshalb dennoch eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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