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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: III S 15/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 116 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Urteil vom 12. September 2000 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1991 abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt, dass in den Aufgabegewinn seines am 31. Dezember 1991 aufgegebenen Gewerbebetriebs der Veräußerungsgewinn von zwei betrieblichen Grundstücken in E und W einbezogen worden war. Er hatte im Wesentlichen vorgetragen, der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in E sei erst im Jahre 1993 zu erfassen.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2000 an das FG erhob der Kläger "Einspruch" gegen die "Gewinnfeststellung 1991 vom 19.9.2000" und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Schreiben vom 28. September 2000 und 2. November 2000 teilte der Kläger ergänzend mit, er habe kein Geld, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Er sei ehemaliger Gießer und verstehe von der Sache nichts. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) habe ihn um sein Vermögen gebracht. Weiterhin verweist er auf eine Firma ... GmbH, die durch falsche Zahlen in ihren Veranlagungen in den Konkurs getrieben worden sei.

Das FG wertete den Vortrag des Klägers zunächst als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der es mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 nicht abhalf. Das Schreiben des Klägers vom 28. September 2000 deutete es als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und legte die Akten dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger PKH für das Verfahren beantragt, in dem er seine Rechte wahrnehmen kann, mithin nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch für eine zulassungsfreie Revision (BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355). Indes bietet die mit einer solchen Beschwerde oder mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sowohl eine Nichtzulassungsbeschwerde als auch eine Revision müssten nach derzeitigem Verfahrensstand als unzulässig abgewiesen werden. Dies beurteilt sich nach dem Rechtszustand vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 --FGO a.F.-- (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Denn das vom Kläger angegriffene FG-Urteil ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden (Art. 4 2.FGOÄndG).

Wird PKH für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person Revision oder Beschwerde eingelegt, so kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels überhaupt nur dann bejaht werden, wenn dem Rechtsmittelführer wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dies ist indes nur der Fall, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit stehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152). Weiterhin muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO a.F.) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO a.F.; BFH in BFH/NV 1999, 1355).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme hier nicht in Betracht. Der Kläger hat seine persönlichen Verhältnisse innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß dargelegt. Er hatte zwar vor dem FG den nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Vordruck für die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Ob diese Erklärung für das vorliegende Verfahren ausreichen würde, kann offen bleiben. Denn der Kläger hat es unterlassen, seiner damaligen Erklärung --wie es erforderlich gewesen wäre-- entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Ferner ist weder aus den Ausführungen des Klägers noch anderweitig ersichtlich, dass die Vorentscheidung mit einem Revisionsgrund i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F. behaftet wäre oder dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. Der Kläger hat auch nicht andeutungsweise dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision --grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH, Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 FGO a.F.)-- vorläge.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).



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