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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: III S 15/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1988 und 1989 sowie die Klage des Klägers sowie der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), der mit dem Kläger für diese Jahre zusammenveranlagten zweiten Ehefrau, wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 als unbegründet abgewiesen.
Das FG hatte mit Beschluss vom 20. Februar 2003 die Einkommensteuer 1988 bis 1990, 1992 und 1994 bis 1996 gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Kläger haben Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt sowie gleichzeitig wegen unstreitig drohender Vollstreckung der rückständigen Einkommensteuer für 1988 bis 1996 Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat beantragt, den Antrag auf AdV der angefochtenen Steuerbescheide abzulehnen, hilfsweise die Gewährung einer AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Mit Beschluss vom ... hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
II. Da der Senat die Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das FG ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Antragsteller bedürfte (BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335).
Das FG wird zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Begründung der zurückverweisenden Entscheidung des Senats zur Hauptsache nunmehr veränderte Umstände vorliegen, die die AdV, ggf. gegen Sicherheitsleistung, rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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