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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: III S 15/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
AO 1977 § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung verspricht hinreichenden Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH), BFH/NV 2005, 902).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist nicht erkennbar.

a) Nach Auffassung des Klägers ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es sei die für zahlreiche Steuerpflichtige bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter im entfernten Ausland lebt und dort die Schule besucht, bei seinem im Inland lebenden Vater zu berücksichtigen ist, wenn es sich bis zu fünf Monate zusammenhängend bei ihm im Inland aufhält.

Der BFH hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, wo Kinder, die sich für mehrere Jahre im Ausland aufhalten, um dort zur Schule zu gehen, ihren Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO 1977) haben (z.B. BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI B 122/01, BFH/NV 2002, 327; BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, jeweils m.w.N.).

Ob im Einzelfall bei Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen ist, dass ein Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder im Inland hat, hat das Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die in der Rechtsprechung zu dem Problemkreis noch nicht gewürdigt worden wären. Das gilt auch von seinem Hinweis auf Inlandsaufenthalte von bis zu fünf Monaten. Die Dauer des Aufenthalts ist --für sich genommen-- nach § 9 AO 1977 erst ab einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten von Bedeutung. Das FG hat die einzelnen Umstände, die bei der im Streitfall vorliegenden kürzeren Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind, erwogen. Die Einwendungen des Klägers richten sich im Grunde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des FG, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N).

b) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Abweichung der finanzgerichtlichen Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 in Betracht.

Eine die Zulassung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.). Der Kläger sieht eine Abweichung darin, dass das FG entgegen der BFH-Entscheidung keine Prognoseentscheidung hinsichtlich der künftigen Aufenthalte seiner Kinder im Inland getroffen habe. Der FG-Entscheidung lässt sich jedoch kein Rechtssatz ableiten, dass keine vorausschauende Betrachtung erforderlich sei. Vielmehr hat das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung ausgeführt, die Umstände deuteten nicht auf einen nur kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung im Inland hin. Es hat damit auch auf das in die Zukunft gerichtete Moment abgestellt.

c) Mit der Rüge, das FG sei davon ausgegangen, seine, des Klägers, Wohnverhältnisse seien nicht geeignet gewesen, seine Kinder auf Dauer aufzunehmen, obwohl er insoweit um einen richterlichen Hinweis gebeten habe, macht der Kläger schließlich --bei summarischer Betrachtung-- auch keinen Verfahrensmangel schlüssig geltend. Der Kläger meint, das FG habe durch das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises das rechtliche Gehör verletzt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt, wenn --wie hier-- nur einzelne Feststellungen oder Gesichtspunkte betroffen sind, insbesondere den Vortrag voraus, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre (BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.

Ende der Entscheidung

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