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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: III S 15/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
EStG § 62 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters für die Durchführung seines unter dem Az. III R 51/07 beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben libanesischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und Vater der Kinder A, B, C und D (geboren 1986, 1987, 1988 und 1994). Er reiste im Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im März 1991 abgelehnt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger im April 1992 zurück. Der Aufenthalt des Klägers war bis Juni 1992 gestattet. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Juni 1992 wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert. Seither verfügt er über eine regelmäßig verlängerte (befristete) Duldung, insbesondere weil er nicht über einen libanesischen Pass verfügte. Eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare nichtselbständige Erwerbstätigkeit war ihm nicht gestattet, eine arbeitserlaubnispflichtige Tätigkeit nur gemäß einer gültigen Arbeitserlaubnis. Seit September 2005 verfügt er über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); seine Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe ist gestattet; sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde.
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1991 geringfügig als Aushilfe bzw. Küchenhelfer beschäftigt und erhielt ergänzende Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für diese Tätigkeit wurde ihm jeweils eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 bis 32 AuslG lehnte die zuständige Ausländerbehörde ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG: Der Kläger übe keine Erwerbstätigkeit aus, durch die der Unterhalt der Familie gesichert sei.
Der Kläger beantragte am 14. März 2005 Kindergeld für seine vier Kinder. Die Kindesmutter stimmte der Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger zu. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stehe gemäß § 62 Abs. 2 EStG n.F., der gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden sei, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei, kein Kindergeldanspruch zu. Nach § 62 Abs. 2 EStG habe ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur unter den in den Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Der Kläger habe weder über die in Nr. 1 vorausgesetzte Niederlassungserlaubnis noch über die in Nrn. 2 und 3 vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis, sondern nur über eine Duldung verfügt. Ein Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigte auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234). Die gesetzliche Neuregelung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließe sich insoweit den Ausführungen des BFH an.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil das Revisionsverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Der Senat hat in seinem Grundsatzurteil in BFH/NV 2007, 1234 entschieden, dass Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, auch nach der in allen noch offenen Fällen anwendbaren Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) keinen Anspruch auf Kindergeld haben. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 983/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1254) und 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247), die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten, fest.
Die Vorinstanz hat im Übrigen die ausländerrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage zutreffend gewürdigt.
Ende der Entscheidung
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