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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: III S 16/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn -- wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1988 V S 11/86, BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechfertigen die Gewährung von PKH. Zwar hat die Klägerin den Vordruck zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt, da sie keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit gemacht und die von ihr offenbar selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als ihr Vermögen bezeichnet hat (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Da sie aber ausweislich des Bescheides der Stadt vom 27. April 2005 laufend Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bezieht, ist eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise entbehrlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 142 Rz. 24 a.E.).

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.



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