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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: III S 16/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
GKG § 21 | |
GKG § 66 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Sohn. Auf seinen Antrag zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld an ihn aus.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn war erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat durch Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05 als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlegte er gemäß § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin auf.
Nach Erhalt der Kostenrechnung erhob die Klägerin "gegen die richterliche Verfügung, die auch als Grundlage für die Kostenrechnung der BFH-Kostenstelle vom 11. Mai 2006 diente, Gegenvorstellung bzgl. des Unterlassens einer Verfügung, von der Erhebung einer Gebühr abzusehen".
Da die Klägerin sich gegen die Erhebung der Gerichtskosten wendete, wurde das Schreiben als Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgelegt. Ein solcher nach Ergehen der Kostenrechnung gestellter Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Erinnerung i.S. des § 66 GKG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, m.w.N.).
Die Kostenstelle des BFH teilte der Klägerin mit, der Erinnerung könne nicht entsprochen werden, da eine unrichtige, die Nichterhebung der Gerichtskosten rechtfertigende Sachbehandlung durch den Senat nicht ersichtlich sei. Die Klägerin möge mitteilen, wenn die Sache dem Senat vorgelegt werden solle.
Daraufhin erklärte die Klägerin, sie habe mit einer Gegenvorstellung gerügt, dass der Senat in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden habe, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Sie bitte um Weiterleitung an den Senat.
II. Die von der Klägerin persönlich erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Gilt für das Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, der Vertretungszwang nach § 62a FGO, unterliegt eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über das Rechtsmittel ebenfalls dem Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848, und vom 29. November 2005 II S 15/05, BFH/NV 2006, 593, jeweils m.w.N.). Da die Nichtzulassungsbeschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person einzulegen war, hätte auch die Gegenvorstellung gegen den die Zulassung der Revision ablehnenden Beschluss des Senats durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine andere zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft (§ 62a FGO i.V.m. § 3 des Steuerberatungsgesetzes) erhoben werden müssen.
Gerichtsgebühren entstehen nicht (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, und in BFH/NV 2006, 593).
Ende der Entscheidung
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