Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: III S 16/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin), ihr für das Revisionsverfahren ... Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin S als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), weil die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Revision eingelegt hat (s. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO); durch das Obsiegen der Klägerin in der Vorinstanz ist eine gewisse Erfolgsaussicht im Revisionsverfahren belegt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 83).

Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Schwerbehinderter darauf verwiesen werden kann, seine Arbeitskraft einzusetzen bzw. ab wann eine Kausalität zwischen der Behinderung und der Unmöglichkeit zum Selbstunterhalt angenommen werden kann, sind im Übrigen weitere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (s. III R 16/07, III R 49/07, III R 50/07 und III R 5/08).

Aus der von der Klägerin eingereichten Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück