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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: III S 18/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
FGO § 86 Abs. 1
FGO § 86 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) führt ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Investitionszulage 2000.

Auf die Bitte um Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten übersandte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) dem FG einen Band Investitionszulagenakten. Nach Einsicht in diese Akten beantragte der Kläger beim FG, die Akten dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Prüfung vorzulegen, da er, der Kläger, nicht feststellen könne, ob die Akten vollständig seien.

II. Der vom Kläger sinngemäß gestellte Antrag festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage von Aktenteilen durch das FA rechtmäßig ist, ist unzulässig.

Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder 2 FGO an die betreffende Behörde voraus, deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Denn das FG hat, wie es dem Antragsteller unter dem 10. Dezember 2007 ausdrücklich mitgeteilt hat, über die vorgelegte Investitionszulagenakte hinaus eine weitere Aktenvorlage und damit auch eine Ergänzung des vorgelegten Aktenbandes nicht angeordnet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich das FA einer bestimmten Vorlageanordnung des FG widersetzt hätte.

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