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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: III S 19/05 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der für das Revisionsverfahren gestellte Antrag vom 6. Juli 2005 ist unzulässig, weil dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2005 III S 10/05 (PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt worden ist.

Da das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren im Falle der Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen sind, bedarf es keiner erneuten Bewilligung von PKH (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII S 4/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1289). Vielmehr erstreckt sich die Bewilligung von PKH in dem Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision auch auf das Revisionsverfahren. Für eine erneute Bewilligung fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

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