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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: III S 19/08 (PKH)
Rechtsgebiete: AufenthG, FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
AufenthG § 25 Abs. 3 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 Satz 1 | |
EStG § 62 Abs. 2 | |
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b |
Gründe:
I. Nach dem erfolglos verlaufenen Asylverfahren der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) wurde festgestellt, dass im Hinblick auf ihre Erkrankung und die in ihrer Heimat fehlende fachärztliche Betreuung ein Abschiebeverbot bestehe. Sie erhielt im September 2005 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Beklagte (die Familienkasse) lehnte den im Juli 2006 gestellten Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für die drei Kinder der Klägerin ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin beantragt, ihr für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind im Streitfall nicht gegeben. Denn die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin begründete nach der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch in Kraft befindlichen, aber nur bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen Kindergeldanspruch, und auch nach der durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 1915, BStBl I 2007, 62) geänderten Gesetzesfassung hätte ein Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nur unter der weiteren --im Streitfall nicht erfüllten-- Voraussetzung der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt bestanden (Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 63/04, BFH/NV 2008, 771). Ein Kindergeldanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit (vgl. das Senatsurteil in BFH/NV 2008, 771, unter II. 5.).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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