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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: III S 2/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 155
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 78b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) vom 22. Dezember 1994 gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. November 1994 betreffend die Einkommensteuer 1988 bis 1992 sowie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1993 und 1994 --am gleichen Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangen-- hat das FG mit Prozessurteil vom 28. Juli 1995 abgewiesen.

Am 23. Dezember 1994 hat der Antragsteller eine weitere gegen die vorgenannte Einspruchsentscheidung gerichtete Klage beim FG eingereicht. Nachdem der Antragsteller dem FG mitgeteilt hatte, dass er absichtlich zwei Klagen wegen desselben Streitgegenstandes erhoben habe, wurde der Rechtsstreit erneut aufgenommen und mit Beschluss vom 23. August 1999 auf den Einzelrichter übertragen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben. In der mündlichen Verhandlung ist der --nicht erschienene-- Antragsteller von seiner Mutter vertreten worden. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 und bei Verkündung der Entscheidung stand die Prozessvertreterin auf, legte einen verschlossenen Briefumschlag auf den Richtertisch, in dem sich u.a. ein Gesuch vom gleichen Tag auf Ablehnung des Richters befand, und verließ den Sitzungssaal. In dem Urteil vom 13. September 1999, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, hat das FG zu der Gegenvorstellung und dem Ablehnungsgesuch Stellung genommen und beides für unzulässig erachtet.

Gegen das am 29. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. November 1999 persönlich fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zu deren Begründung er sich zum einen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils wendet und zum anderen diverse Verfahrensmängel geltend macht. Mit Schriftsatz vom 23. März 2000 beantragte der Antragsteller die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b ZPO hat das Prozessgericht --hier der Bundesfinanzhof (BFH)-- einem Beteiligten auf Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, er einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Seit der Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH hat dieser als Prozessgericht für die durchzuführende Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde über die Beiordnung zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller diesen Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) gestellt hat. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1992 VI B 124/91, BFH/NV 1993, 118). Wird diese Frist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 VII S 2/97, BFH/NV 1997, 431). Das Urteil des FG ist dem Antragsteller lt. Postzustellungsurkunde am 29. Oktober 1999 durch Niederlegung zugestellt worden. Der vom Antragsteller am 23. März 2000 gestellte Antrag ist damit verspätet.

Der Antragsteller hat auch nicht --wie erforderlich-- glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen vergeblich um die Übernahme des Mandates gebeten hat (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381).

Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde muss zudem aufgrund des vorliegenden Sach- und Streitstandes auch als aussichtslos beurteilt werden. Die vom Antragsteller bereits persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Postulationsfähigkeit unzulässig. Denn gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hätte er sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Auf dieses Erfordernis war er in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde kommt wegen Verschuldens des Antragstellers nicht in Betracht. Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) hat der Antragsteller nicht alles ihm Zumutbare getan, um das mögliche Hindernis fehlender Bereitschaft eines postulationsfähigen Prozessvertreters zu seiner Vertretung vor dem BFH zu beseitigen. Voraussetzung wäre neben einer fristgerechten Antragstellung insoweit, wie für die Beiordnung eines Notanwalts, dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und in BFH/NV 1989, 381).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.

Ende der Entscheidung

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