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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: III S 2/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
EStG § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... lehnte der Senat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das seine Klage wegen Kindergeld ab Mai 2005 abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ab. Der Senat führte in seinem Beschluss aus, das beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung des Vortrags des Klägers, des Inhalts der Akten und des Urteils des FG liege kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

Mit der Anhörungsrüge trägt der Kläger im Wesentlichen sinngemäß vor: Wenn bei getrennt lebenden Eltern sich die Kinder --wenn auch in zeitlich unterschiedlichem Umfang-- in den Haushalten beider Eltern aufhielten, müsse das Existenzminimum in jeder der "Trennungsteilfamilien" gesichert sein. Denn bei jedem Elternteil müsse hinreichender Wohnraum usw. bereitgestellt werden, sodass doppelter Aufwand entstehe. Diesen Vortrag aus seinem, des Klägers, Schriftsatz vom ... habe der Senat nicht gehört und sich mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht auseinandergesetzt. Der Senat habe auch unzutreffend eine Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verneint und zu Unrecht eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Prüfung der Vereinbarkeit von § 64 EStG mit der Verfassung bzw. mit dem Gemeinschaftsrecht unterlassen.

"Hilfsweise" rügt der Kläger mit der Gegenvorstellung, ihm werde durch die Verweigerung von PKH der Zugang zum BFH und über eine Richtervorlage auch zum BVerfG bzw. EuGH verwehrt.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

1. Das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.).

Der Senat hat den gesamten Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, gilt dies auch für den Schriftsatz des Klägers vom ... Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger dagegen, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss seiner, des Klägers, Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und macht damit geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO, die auf die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist, nicht gehört werden (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).

2. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach § 133a FGO überhaupt statthaft ist und ob die vom Kläger "hilfsweise" erhobene Gegenvorstellung außerdem bereits deshalb unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung erhoben wurde. Denn eine Gegenvorstellung ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

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