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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: III S 21/05 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt.
In einem höheren Rechtszug ist zwar nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VIII S 1/96, BFH/NV 1996, 781, m.w.N.).
Auch im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Vorinstanz sind aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 114 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO anhand der Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck zu prüfen (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 1996, 781, m.w.N.).
Die von der Antragstellerin übermittelte Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt indessen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die Darstellung ist nämlich in Bezug auf die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Vermögen unvollständig. Auf die in dem Vordruck ausdrücklich unter Buchst. G gestellte Frage zur "Angabe des Verkehrswerts" bzw. der "Höhe des Guthabens" hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht, obwohl als eigenes Vermögen ein Girokonto bei der B, ein PKW und eine Lebensversicherung angegeben waren. Insbesondere das Fehlen der Mitteilung des Saldos auf dem Girokonto verhindert eine vollständige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, vor Ergehen des Beschlusses auf die fehlenden Angaben im Vordruck hinzuweisen. Im Streitfall hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich im Vordruck gestellte Fragen nicht beantwortet. Vor diesem Hintergrund entfällt die Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2001 IX B 120/00, BFH/NV 2001, 1271, und Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 142 Rz. 24, m.w.N.).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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