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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: III S 21/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 127 |
Gründe:
I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Rügeführer (Antragsteller) beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), das die Gewährung von Kindergeld betraf. Das FG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der durch eine Rechtsanwältin vertretene Antragsteller mit der Beschwerde. Das FG wies die Prozessbevollmächtigte in einem eigenen Schreiben darauf hin, dass gegen den ablehnenden Beschluss die Beschwerde nicht statthaft sei. Demgegenüber vertrat die Vertreterin des Antragstellers die Auffassung, aus § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung ergebe sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Schriftsatz vom 22. August 2007). Durch Beschluss vom 26. Februar 2008 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit der Anhörungsrüge rügt der Antragsteller, sein Rechtsmittel sei zu Unrecht als unzulässige Beschwerde behandelt worden. Im Zweifel sei der zulässige Rechtsbehelf als eingelegt anzusehen, somit Gegenvorstellung und Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
1. Das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.).
2. Im Streitfall ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hatte keinen Anlass, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung von PKH als Anhörungsrüge oder als Gegenvorstellung zu behandeln. Eine Umdeutung der Verfahrenserklärung der rechtskundigen Vertreterin des Antragstellers scheidet aus (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800). Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, und vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1800). Die nicht statthafte Beschwerde konnte somit nicht in eine Anhörungsrüge oder in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden (s. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 II B 84/07, BFH/NV 2008, 1168).
3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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