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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: III S 23/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 142 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1
EStG § 62 Abs. 2
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), ihm für das Revisionsverfahren III R 54/07 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), da die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Revision eingelegt hat (s. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO); durch das Obsiegen des Klägers in der Vorinstanz ist eine gewisse Erfolgsaussicht im Revisionsverfahren belegt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 83). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat mit Grundsatzurteil vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFH/NV 2007, 1234) entschieden hat, dass Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, auch nach der Neuregelung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Kläger verfügte jedoch über eine Aufenthaltsbefugnis, war andererseits aber nicht erwerbstätig. Ob die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, die neben einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch eine berechtigte Erwerbstätigkeit voraussetzt, verfassungsgemäß ist, hat der Senat noch nicht abschließend entschieden.

Aus der vom Kläger eingereichten Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Auf seinen Antrag war ihm gemäß § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt A beizuordnen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

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