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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: III S 24/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 11. Dezember 2006 im Verfahren 4 K 1367/01 (Investitionszulage 1992, 1993) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Den in dieser mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lehnte das FG durch Beschluss vom 9. Februar 2007 4 S 2259/06 als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 III B 55/07 als unbegründet zurück. Gegen diesen BFH-Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge.
Zum Vorbringen der Antragstellerin nimmt der Senat auf deren Schriftsatz vom 3. März 2008 Bezug.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegenstand der Anhörungsrüge können daher nur Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sein, nicht aber formelle oder materiell-rechtliche Einwendungen gegen die angegriffene Entscheidung (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I S 1/08, juris).
Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Gericht die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dass das Gericht die von den Beteiligten vertretene Rechtsansicht nicht teilt, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf Gehör.
2. Der III. Senat des BFH hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat ihre umfangreichen Einwendungen, die sie bereits in zahlreichen anderen, bei mehreren Senaten des BFH anhängigen Verfahren erfolglos vorgebracht hat, zur Kenntnis genommen und erwogen. Er ist jedoch nicht der Auffassung der Antragstellerin, sondern der des FG gefolgt und hat sich insoweit auf die Begründung des FG bezogen. Die von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler hielt der Senat für nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat der Antragstellerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat, sind nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
3. Der Senat entscheidet über die Anträge der Antragstellerin, ohne zuvor ihrem Antrag auf Einsicht in die FG-Akten zum Az. 4 K 1367/01 und 4 S 2259/06 sowie in die BFH-Akten zum Az. III B 55/07 und zum "BFH-Hauptsacheverfahren (vorher 4 K 1367/01)" zu entsprechen. Für die beantragte Akteneinsicht fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
Einsicht in die Akten des FG zu den Verfahren 4 K 1367/01 und 4 S 2259/06 kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil diese Akten nach Abschluss der Verfahren III B 126/06 und III B 55/07 an das FG zurückgesandt wurden. Zudem können sich aus diesen FG-Akten keine Hinweise darauf ergeben, ob der Senat der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren III B 55/07 ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat.
Akten zum "BFH-Hauptsacheverfahren (vorher 4 K 1367/01)" können nicht eingesehen werden, weil zur Hauptsache (Investitionszulage 1992 und 1993) kein Verfahren beim BFH anhängig war. Das Verfahren 4 K 1367/01 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. Dezember 2006 beendet.
Die Einsicht in die BFH-Akten zum Verfahren III B 55/07 ist nicht zu gewähren, weil sie dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dienen kann. Denn diese Akte enthält lediglich den Beschluss des FG vom 11. Dezember 2006 4 S 2259/06, mit dem die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt wurde, sowie die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin samt Anlagen als Fax und im Original, also nur Unterlagen, über die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst verfügt.
4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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